Landgericht Verden
Beschl. v. 18.07.2003, Az.: 6 T 67/03
Ablehnung der Nachbesserung einer Offenbarungsversicherung; Anspruch auf Benennung von Arbeitgebern i.R.v. Gelegenheitsarbeiten hinsichtlich einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Schuldners; Gewährung einer Gebühr eines Gerichtsvollziehers für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 18.07.2003
- Aktenzeichen
- 6 T 67/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 35175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2003:0718.6T67.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Verden - 17.02.2003 - AZ: 7 M 1558/02
Rechtsgrundlagen
- § 903 ZPO
- § 5 Abs. 2 S. 1, 2 GvKostG
Fundstelle
- JurBüro 2003, 543-544 (Volltext mit red. LS)
In der Zwangsvollstreckungssache
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden
auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin
vom 04.03.2003
gegen den Beschluß des Amtsgerichts Verden
vom 17.02.2003
durch
den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
am 18.07.2003
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die gegen die Ablehnung einer Nachbesserung einer Offenbarungsversicherung gerichtete sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
- 2.
Die sich gegen die Kostenerhebung wendende sofortige Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert zu Ziffer 1. wird auf 1.000,- Euro festgesetzt, zu Ziffer 2. beträgt er 12,50 Euro.
Gründe
Der Beschwerdegegner hat am 08.09.2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und darin u.a. ausgeführt, keine Arbeitsstelle zu besitzen, seinen Lebensunterhalt vielmehr durch Gelegenheitsarbeiten, durch die er einen monatlichen Verdienst von ca. 1.500,- DM erziele, zu bestreiten. Der Gerichtsvollzieher hat einen am 18.11.2002 von der Beschwerdeführerin dahingehend gestellten Nachbesserungsantrag, daß der Beschwerdeführer u.a. den Kreis der Arbeitgeber, für die er in den letzten zwölf Monaten Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, zu benennen habe, angesichts des Zeitablaufs zurückgewiesen. Für diese Tätigkeit erhob der Gerichtsvollzieher eine Gebühr gem. Nr. 604 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG i.H.v. 12,50 Euro. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die gegen die Entscheidungen des Gerichtsvollziehers erhobenen Erinnerungen zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
1.
Den Nachbesserungsantrag haben der Gerichtsvollzieher und das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Zwar hat zunächst ein derartiger Anspruch auf Benennung der Arbeitgeber, bei denen der Beschwerdegegner Gelegenheitsarbeiten verrichtet hatte, bestanden. Dieses Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin geht aber heute angesichts der verstrichenen Zeit - jedenfalls weitgehend - "ins Leere", zumal die in § 903 ZPO bestimmte Frist, vor deren Ablauf die Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung, in der der Beschwerdegegner dann jaüber seine aktuelle Situation Auskunft geben müßte, bereits in etwa 2 Monaten abgelaufen ist.
2.
Die Kostenbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, da die in § 5 II 2 GvKostG i.V.m. § 5 II 1 GKG bestimmte Beschwerdesumme von 50,- Euro nicht erreicht ist.
Die Kammer weist aber darauf hin, daß ihrer Ansicht nach der Gerichtsvollzieher zu Unrecht die Gebühr von 12,50 Euro gem. KV Nr. 604 erhoben hat. Dieser Gebührentatbestand ist vorliegend nicht einschlägig. Zugrunde lag hier ein Nachbesserungsantrag. Die Nachbesserung, die in dem KV zum GvKostG nach wie vor nicht ausdrücklich erwähnt ist, bezieht sich inhaltlich auf die schon vorliegende Offenbarungsversicherung. Bei ihr handelt es sich daher um die Fortsetzung des alten Verfahrens. Daher entsteht nach allgemeiner Ansicht (vgl. nur Zöller-Stöber, ZPO, § 903 Rz. 16) - auch wenn die Kammer nicht verkennt, daß die in KV Nr. 260 vorgesehene Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung angesichts der insoweit oftmals aufwendigen und schwierigen Tätigkeit des Gerichtsvollziehers niedrig bemessen ist - keine neue Gebühr. Die in dem angefochtenen Beschluß demgegenüber enthaltenen Erwägungen, nach denen die Entstehung der Gebühr von dem Erfolg des Nachbesserungsantrags abhängen soll, überzeugen nicht. Ein Gebührentatbestand bei einem abgelehntem Nachbesserungsantrag könnte dann nämlich nur damit begründet werden, daß in einem derartigen Fall eine neue eigenständige Amtshandlung des Gerichtsvollziehrs angenommen werden würde. Dann wäre aber konsequenterweise auch bei einer durchgeführten Nachbesserung von einer derartigen neuen Amtstätigkeit auszugehen, was aber - nach den obigen Ausführungen - dem Wesen der Nachbesserung nicht entspricht. Im Übrigen erscheint es auch nicht sachgerecht, bei der Nachbesserung einen etwaigen Gebührentatbestand nach KV Nr. 604 je nachdem, ob diese Amtshandlung infolge von Umständen, die in der Person des Gerichstvollziehers liegen oder nicht, veranlaßt war, zu konstruieren. Eine derartige Abgrenzung ist gerade in Fällen der Nachbesserung schwer zu ziehen. So hat - wie oben erwähnt - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ursprünglich ein Nachbesserungsanspruch zugestanden, der heute lediglich aus Gründen des Zeitablaufs nicht mehr zu einem Erfolg führen könnte. Der Gerichtsvollzieher hätte demnach bereits bei Abnahme der zugrundeliegenden Offenbarungsversicherung dem Beschwerdegegner die entsprechenden Fragen stellen können. Im Ergebnis meint die Kammer daher, daß bei der Behandlung eines Nachbesserungsantrags - nach wie vor - kein neuer Gebührentatbestand entsteht und dieser insbes, nicht auf KV Nr. 604 gestützt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Den Beschwerdewert zu Ziffer 1. hat die Kammer mit 1/10 der zugrundeliegenden Forderung bemessen.