Landgericht Verden
Beschl. v. 27.01.2003, Az.: 2 T 307/02
Gewährung einer Sachverständigenentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 27.01.2003
- Aktenzeichen
- 2 T 307/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 32426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2003:0127.2T307.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Syke - AZ: 15 IN 121/02
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 ZSEG
Fundstelle
- ZInsO 2003, 369 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Sachverständigenentschädigung
In der Insolvenzsache
hat die 2. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Verden
auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 15.10,2002
gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Syke vom 25.9.2002
durch
den Richter am Landgericht Brandt als Einzelrichter
am 27.1.2003
beschlossen:
Tenor:
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Entschädigung wie folgt festgesetzt:
9 Stunden a 38,50 EUR | 346,50 EUR |
---|---|
Erhöhung um 1/3 | 115,50 EUR |
Aufwendungen | 10,00 EUR |
Fahrtkosten | 18,20 EUR |
Kopierkosten | 13,50 EUR |
+ 16%MWST | 503,70EUR |
80,59 EUR | |
insgesamt | 584,29EUR |
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 16 Absatz 2 zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Sie hat insoweit Erfolg als dem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren eine Erhöhung gemäß 3 Absatz 3 ZSEG zu gewähren ist. Soweit der Sachverständigen darüber hinausgehend jeweils die Höchstsätze begehrt, war die Beschwerde zurückzuweisen.
1.
Der Sachverständige hat den begehrten Stundenhöchstsatz von 52,00 EUR (statt gewährter 38,50 EUR) gem. § 3 Absatz 2 ZSEG damit begründet, dass für die Anfertigung von insolvenzrechtlichen Gutachten stets insolvenzrechtliche Fachkenntnisse erforderlich seien, die ;über das durchschnittliche Können eines nicht spezialisierten Rechtsanwaltes bzw. des Richters,; welcher der Hilfe des Sachverständigen -bedürfe, hinausgehen. ;.
Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar stallt; bei der Bemessung des Stundensatzes die fachliche Qualifikation einen Gesichtspunkt dar, es kommt im übrigen jedoch auf die konkreten Schwierigkeiten an, welche die Beantwortung der Beweisfrage im Einzelfall dem qualifizierten Sachverständigen? auferlegt. Die Auswahl eines besonders qualifizierten Sachverständigen besagt noch nichts darüber, ob der Sachverständige für die konkrete Beweisfrage über überdurchschnittliche Fachkenntnisse verfügen muss (vgl. dazu OLG Koblenz OLGR 2000, 27).
Der zu beantwortenden Beweisfrage kann hier nach der Vermögensstruktur dieses Schuldners nur ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad beigemessen werden. Dies lässt es angemessen erscheinen, dem Sachverständigen gem. § 3 Absatz'2 ZSEG den mittleren Stundensatz von 38,50 BUR zu gewähren. Dass erheblich kompliziertere Fallgestaltungen im Einzelfall einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnten, kann hier dahinstehen, weil es dafür an jedem Anhalt fehlt (vgl. z.B. zu den Bemessungskriterien für betriebswirtschaftliche Analysen und Unternehmensbewertungen Pfalz. OLG Zweibrücken; ÖLGR 1999, 214).
2.
Dem Sachverständigen war darüber hinaus gem. § 3 Absatz 3 ZSEG ein Zuschlag zu gewähren, weil nach dem vom Sachverständigen konkret vorgetragenen stetig gestiegenen Umfang seiner Sachverständigentätigkeit in Insolvenzverfahren ein gewisser Ausgleich für eingetretenen Erwerbsverlust zu gewähren ist. Dass ein Stundensatz von 38,50 EUR nicht dem der sonstigen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entspricht, kann nicht zweifelhaft sein. Das Gericht hält es für geboten und vertretbar hier den Stundensatz gem. § 3 Absatz 3 Nr. 2 ZSEG um 1/3, d.h. 12,833 EUR zu erhöhen. Eine weitergehende Anhebung ist nicht geboten, weil nach der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die dem Gericht gegenüber zu erbringende Leistung eine umfangsmäßige Beschränkung auch bei höchster Qualifizierung und Leistung in Kauf genommen und damit eine Erwerbseinbusse zugemutet wird. Im vorliegenden Fall stellt sich noch nicht ein besonders eklatanter Fall der Vermögenseinbusse dar, der die Zubilligung des Höchstsatzes der Erhöhung unerlässlich macht.
Die Entschädigung berechnet sich daher wie aus dem Tenor ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Absatz 5 ZSEG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO n.F. nicht vorliegen.