Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 29.04.2004, Az.: 7 B 1907/04

Bedarf; Behandlung; Belastungsgrenze; Fahrkosten; Krankenkasse; Krankheitskosten; Methadon; Methadonbehandlung; Sozialhilfe; Substitutionsbehandlung; Zuständigkeit; Zuzahlung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
29.04.2004
Aktenzeichen
7 B 1907/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab 19.04.2004 bis 31.05.2004 die notwendigen Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Methadonbehandlung des Antragstellers bei der Drogenberatungsstelle Lehrte zu übernehmen, allerdings nur abzüglich eines Eigenanteils von 5 € je einfacher Fahrt bis zum Erreichen der Belastungsgrenze des § 62 SGB V. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Antragsgegner zu 1/4

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 28.04.2004 zur Entscheidung übertragen hat.

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Der zulässige Antrag des Antragstellers, der im laufenden Hilfebezug des Antragsgegners steht,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 01.01.2004 die Fahrkosten zu gewähren, die ihm infolge des Besuchs des Methadonprogramms bei der Drogenberatungsstelle Lehrte entstehen,

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ist zum Teil begründet.

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Soweit der Antragsteller allerdings rückwirkend für die Zeit auch vor seiner Antragstellung die Übernahme der Fahrtkosten begehrt, muss der Antrag ohne Erfolg bleiben.

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Das Gericht erkennt in Verfahren wie dem Vorliegenden einen Anordnungsanspruch regelmäßig nur bei einer aktuellen Notlage und nicht für die Vergangenheit an (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 09.02.2004 - 7 B 571/04 - und Beschluss vom 12.02.2004 - 7 B 440/04 -). Die aktuelle Notlage dokumentiert sich in jedem Einzelfall an dem Eingang des Antrags bei Gericht. Dieser datiert jedoch erst zum 19.04.2004. Ein Anspruch auf Leistungen für die Vergangenheit kann ausschließlich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren in einem Klageverfahren geltend gemacht werden.

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Soweit es um die Fahrtkosten ab 19.04.2004 geht, hat der Antrag Erfolg. Der Antragsgegner ist verpflichtet, vorläufig bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit zwischen dem Sozialhilfeträger und der Krankenkasse einzutreten und die Leistungen zu übernehmen.

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Zwar findet § 44 BSHG, der vorläufige Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe regelt, keine Anwendung, weil es sich bei der Substitutionsbehandlung mit Methadon nicht um Eingliederungshilfe sondern um den Bestandteil einer Krankenbehandlung handelt (OVG Berlin, Beschl.v.5.7.1995, NJW 1996, 803 [OVG Berlin 05.07.1995 - 6 S 88/95]; s.a. § 39 Abs. 2 BSHG; VG Hannover, Beschl. v. 17.03.2004 - 7 B 1196/04 -). Jedoch folgt ein Anspruch des Antragstellers aus Art. I § 43 SGB I. Nach dieser Vorschrift hat der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen zu erbringen, wenn zwar ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht, aber zwischen mehreren Leistungsträger streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.

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Nach Ansicht des Gerichts hat der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten zur Methadonbehandlung, weil auch nach Aussage des Antragsgegners fußläufig kein Arzt erreichbar ist, der diese Behandlung durchführt.

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Die Anspruchsgrundlage auf Übernahme der Kosten könnte sich zum Einen aus dem SGB V, zum anderen aber auch aus dem BSHG ergeben. So besteht die Möglichkeit, dass die Fahrtkosten zur Methadonbehandlung zu den Fahrtkosten im Sinne des § 60 SGB V zählen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat die Krankenkasse die Fahrtkosten zu übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Als Fahrtkosten werden dabei nicht nur Transporte mit den Krankenwagen oder einer Taxe, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln anerkannt, § 60 Abs. 3 Nr. 1 SGB V. Bei der Methadonbehandlung des Antragstellers handelt es sich allerdings um eine ambulante Behandlung. Hier ist die Einschränkung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu beachten. Zum Einen ist die Erstattung auf die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelten Fälle begrenzt, zum anderen ist der sich nach § 61 Satz 1 SGB V (Zuzahlungen) ergebene Betrag abzuziehen. Fällt die Art der Behandlung des Antragstellers unter die in der genannten Richtlinie geregelten Fälle, ist die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben. Fällt sie nicht darunter, ist die Krankenkasse nicht zuständig. Zwar ist nach der Neuregelung der Krankenhilfe im BSHG dann auch für diese Fälle keine Krankenhilfe mehr zu leisten, weil die Krankenhilfe nach dem BSHG in aller Regel nicht mehr Leistungen umfasst, als sich aus dem SGB V ergibt. Da die angemessenen Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Methadonbehandlung jedoch - dies dürfte unstrittig sein - zum notwendigen Lebensunterhalt zählen, der im Regelsatz enthaltene Anteil für Fahrtkosten und aus dem Regelsatz zu leistende Ausgaben für medizinische Leistungen jedoch bei weitem nicht ausreichend ist, diesen ständigen und regelmäßigen Bedarf zu decken, wäre in diesem Fall der Antragsgegner als örtlicher Träger der Sozialhilfe gehalten, den erhöhten Bedarf durch eine abweichende Bemessung des Regelsatzes im Einzelfall gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG Rechnung zu tragen (vgl. dazu schon Beschluss der Kammer - Einzelrichter - vom 17.03.2004, a.a.O.).

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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich weiterhin, dass in Fällen wie den vorliegenden die Sachfrage mit den Zuständigkeitsfrage so eng verknüpft ist (Beschl. v. 17.03.2004, a.a.O.), dass sie sich nicht sinnvoll trennen lassen. Lehnt die Krankenkasse eine Leistung ab mit der Begründung, sie fiele nicht unter die Ausnahmeregelung, hat sie damit auch immer ihre Zuständigkeit verneint. Denn sie ist nur zuständig, wenn auch die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen.

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Allerdings ist das Gericht mit dem Antragsgegner der Ansicht, dass in Fällen wie den vorliegenden eine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht. So heißt es in den den § 60 SGB V konkretisierenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten in der Fassung vom 22.01.2004 ( § 8 Abs. 2), dass Voraussetzung für die Genehmigung u.a. ist, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zur zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Seele unerlässlich ist. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Zwar ist die Substitutionsbehandlung nicht in der Anlage 2 zu dieser Bestimmung aufgeführt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Der Umstand, dass öffentliche Verkehrsmittel ausreichen, führt nicht zur mangelnden Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse. Vielmehr ist insoweit eine Anwesenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 der Richtlinien vorzulegen.

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Anders als in dem mit Beschluss vom 17.03.2004 entschiedenen Fall hat sich der Antragsteller dieses Verfahrens aber nicht zuerst an die Krankenkasse, sondern zuerst an den Antragsgegner gewandt, wie dieser in seinem Schriftsatz vom 26.04.2004 auch einräumt. Deshalb kann hier der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, ggf. gegen die Krankenkasse mit Rechtsbehelfen oder einem Eilverfahren nach dem SGG vorzugehen. Vielmehr ist nach Art. I § 43 Abs. 1 SGB I der Antragsgegner als zuerst angegangene Behörde zu verpflichten.

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Die Fahrtkostenübernahme war in diesem Verfahren nach § 123 VwGO nicht auf die Fahrtkosten zu begrenzen, die anfielen, wenn der Antragsteller sich in der Stadt Hildesheim behandeln lassen würde. Zwar hegt das Gericht keinen Zweifel an den Angaben des Antragsgegners, wonach eine derartige Behandlung in der Stadt Hildesheim möglich ist. Grundsätzlich wäre wohl ein Arztwechsel auch zumutbar. Jedermann, der einen Arzt aufsucht, muss sich darauf einstellen, dass er nicht ständig von ein und demselben Arzt behandelt wird. Krankheits- und Urlaubsabwesenheit können ebenso dazu führen, dass zumindest vorübergehend ein anderer Arzt tätig werden muss wie auch Praxisaufgaben oder Verlegungen zum Arztwechsel zwingen können. In diesem Eilverfahren besteht jedoch für das Gericht kein Anlass mehr, noch aufzuklären, ob hier ausnahmsweise ein besonderes, gesteigertes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient vorliegt, was es dem Antragsteller unzumutbar machen könnte, einen anderen Arzt aufzusuchen. Denn der Antragsgegner führt in seinem Schriftsatz vom 26.04.2004 selbst aus, dass er die weiterhin erfolgende Inanspruchnahme der Drogenberatungsstelle in Lehrte noch für angemessen hält. Daran ist der Antragsgegner festzuhalten.

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Allerdings ist der Antragsgegner nur gemäß Art. I § 43 Abs. 1 SGB I insoweit zur Vorleistung verpflichtet, wie auch die Krankenkasse als eigentlich zuständiger Sozialleistungsträger Leistungen erbringen muss. Insoweit muss der Antragsteller die sich nach dem SGB V ergebenden Zuzahlungen zu den Fahrten in Höhe von 5 € pro einfache Fahrt selbst tragen. Er braucht Eigenanteile - sei es zu den Fahrtkosten, sei es zu Medikamenten oder der sogenannten „Praxisgebühr“ - jedoch nur solange im Jahr zu leisten, bis die Summe der geleisteten Eigenanteile die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat. Nach Erreichen der Belastungsgrenze sind die Fahrtkosten für den Rest des Kalenderjahres in voller Höhe zu übernehmen.

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Einen Anspruch darauf, dass der nicht von der Krankenkasse zu übernehmende Eigenanteil unterhalb der Belastungsgrenze aus Sozialhilfemitteln übernommen wird, hat der Antragsteller nicht.

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Ein Anspruch auf gesonderte Übernahme der Zuzahlungen besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht ein Regelbedarf ist und deshalb nicht durch Regelsatzleistungen abgegolten ist. Regelbedarf ist der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Einteilung in Gruppen vgl. § 2 RegelsatzVO) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf nach § 1 Abs. 1 RegelsatzVO. Die Abgrenzung, was vom Gegenstand und vom Wert her zum Regelbedarf gehört, hat der Normgeber in § 22 BSHG in Verbindung mit § 1 RegelsatzVO festgelegt (BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221). Durch Artikel 29 des am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14.11.2003 <BGBl. I, S. 2190>) hat er in § 1 Abs. 1 Satz 2 der RegelsatzVO die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes (BSHG) übernommen werden, aufgenommen. Aufgrund der Änderungen des § 38 BSHG durch Artikel 28 des GMG (Streichung des bisherigen zweiten Halbsatzes in Abs. 1 Satz 1 und Aufhebung des bisherigen Abs. 2) werden die Leistungen nicht gesondert übernommen. Damit hat der Gesetzgeber die nach dem SGB V zu leistenden Eigenanteile zum Regelbedarf erklärt (so auch schon Einzelrichterin der beschließenden Kammer im Beschluss vom 20.01.2004 - 7 B 224/04 - und im Beschluss vom 15.01.2004 - 7 B 59/04 - sowie Einzelrichter der Kammer im Beschluss vom 28.01.2004 - 7 B 432/04 -).

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Die entgegengesetzte Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 14.01.2004 - 4 B 64/04 -) überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, dass die Regelsätze seit 01.01.2004 bisher nicht erhöht wurden. Dem Gesetzgeber ist es jedoch unbenommen, auch ohne Erhöhung der Regelsätze Empfängern von Sozialhilfe zusätzlich den Eigenanteil für Medikamente und sonstige Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze aufzubürden. Schließlich wird dies auch allen anderen, insbesondere den Beziehern von kleinen Einkommen knapp über dem Sozialhilfebedarf zugemutet, ohne dass sich deren Einkommen entsprechend erhöht haben. Die Empfängern von Sozialhilfe werden gegenüber den Beziehern kleiner Einkommen sogar trotz der Neuregelungen immer noch besser gestellt. Denn bei Ihnen fällt nur einmal im Jahr eine Zuzahlung bis zur Höhe von 2 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - bei chronisch Erkrankten von 1 v.H. - an. Bei Beziehern kleiner Einkommen ist hingegen das gesamte Bruttoeinkommen, also auch die Einkommensteile, die zur Deckung von Unterkunftskosten und etwaigen Mehrbedarfen sowie den Bedarf an einmaligen Leistungen (etwa Bekleidung) verwendet werden, bei der Bemessung der Belastungsgrenze anzusetzen. Insoweit hat der Gesetzgeber die besonderen Verhältnisse von Sozialhilfeempfängern durchaus gesehen und durch eine relativ gesehen sehr entgegenkommende Regelung berücksichtigt.

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Die Bemessung der Belastungsgrenze wird nach § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V auf das Jahreseinkommen berechnet. Bei einem derzeitigen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand iHv. 296 € ist die Belastungsgrenze nach alledem vom Jahresbetrag iHv. 3552 € zu berechnen. Die „normale“ Belastungsgrenze von 2 v.H. ist mithin bei einem Zuzahlungsbetrag von 71,04 € erreicht, bei einer chronischen Erkrankung (1 v.H.) allerdings bereits bei einem Betrag von 35,52 €. Bis zu diesem Betrag muss auch ein Sozialhilfeempfänger seine Eigenanteile aus dem Regelsatz bestreiten.

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Es kann durchaus sein, dass bei schweren Erkrankungen die Belastungsgrenze bereits im Laufe des ersten Monats eines Jahres erreicht wird. Dann aber braucht für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr geleistet werden.

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Soweit Leistungen zugesprochen werden, war die Verpflichtung jedoch auf die Zeit bis Ende Mai 2004 zu begrenzen. Die Kammer verpflichtet in Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig im Falle des Erfolgs eines Antragstellers den jeweiligen Antragsgegner immer nur für einen begrenzten Zeitraum in die Zukunft. Es muss dem jeweiligen Antragsgegner unbenommen bleiben, auf Änderungen der Tatsachengrundlage bei der Leistungsgewährung jederzeit zu reagieren, da es sich bei Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt, sondern um zeitabschnittsweise zu gewährende Leistungen. Grundsätzlich spricht die Kammer, jedenfalls bei Entscheidungen in der zweiten Monatshälfte, deshalb eine Verpflichtung im Eilverfahren nur bis zum jeweiligen Ablauf des Folgemonats aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens der jeweiligen Beteiligten, denn für die Zeit vom 01.01. bis 18.04.2004 ist der Antragsteller unterlegen; er hat nur für den Zeitraum vom 19.04. bis 31.05.2004 zum größten Teil obsiegt