Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 01.04.2004, Az.: 6 B 1089/04
Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltsdauer; Aufenthaltsgenehmigung; Rechtsschutz; Regelstudienzeit; Studiendauer; Verlängerung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 01.04.2004
- Aktenzeichen
- 6 B 1089/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs 2 S 2 AuslG
- § 69 Abs 2 AuslG
- § 69 Abs 3 AuslG
- § 28 AuslGAVwV
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 123 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Auch bei Ablehnung eines verspäteten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (im Anschluss an OVG Hamburg, NVwZ-RR 2001, 270 [OVG Hamburg 10.10.2000 - 3 Bs 289/00]).
2. Die festgelegte Regelstudienzeit bestimmt nicht zwingend die für das Erreichen des Aufenthaltszwecks nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG maßgebliche tatsächliche durchschnittliche Studiendauer (Nr. 28.5.2.3 AuslG-VwV).
3. § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG erfordert die Prognose, dass der Ausländer nach gegenwärtiger Erkenntnislage (nunmehr) sein Studium innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich beenden wird (wie OVG Nordrhein-Westfalen, InfAuslR 1998, 493 [OVG Nordrhein-Westfalen 21.08.1998 - 17 B 2314/96]).
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die Antragsgegnerin sowie gegen die ihm zugleich angedrohte Abschiebung.
Der Antragsteller wurde am K. in Kairo (Ägypten) geboren. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist jedoch im Besitz eines Reisedokuments für Palästinaflüchtlinge, das ihm von dem ägyptischen Konsulat in Hamburg ausgestellt wurde. Er reiste am 13. März 1992 mit einem ihm zu Studienzwecken erteilten Visum über Polen nach Deutschland ein. Die Antragsgegnerin erteilte ihm erstmals am 20. August 1992 eine bis zum 19. August 1993 befristete Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme und Durchführung eines Studiums im Bundesgebiet sowie der mit diesem Studium einhergehenden studienvorbereitenden Maßnahmen (diese Aufenthaltsgenehmigung wurde noch als „Aufenthaltserlaubnis“ bezeichnet, sollte jedoch offensichtlich als Aufenthaltsbewilligung gelten). Nachdem er zunächst einen studienvorbereitenden Deutschkurs sowie das Niedersächsische Studienkolleg in L. besucht hatte, nahm der Antragsteller zum Wintersemester 1997/1998 erstmals ein Studium auf, und zwar bei der Universität L. im Studiengang Maschinenbau. Zum Wintersemester 1998/1999 wechselte er noch einmal den Studiengang und ist seither durchgängig bei der Universität L. im Studiengang Bauingenieurwesen (Diplom) als Student eingeschrieben, wobei ihm auf sein jetziges Studium die ersten beiden Semester im Studiengang Maschinenbau angerechnet wurden. Er befindet sich daher zum Wintersemester 2003/2004 im 13. Fachsemester seines gegenwärtigen Studienganges. Seine Aufenthaltsgenehmigung wurde fortlaufend als Aufenthaltsbewilligung befristet verlängert, zuletzt am 24. Mai 2002 bis zum 23. Mai 2003, einem Freitag. Der Aufenthaltsbewilligung war jeweils die Nebenbestimmung beigefügt, dass sie mit Beendigung des Studiums „Bauingenieurwesen“ an der Universität L. erlösche.
Am Montag, den 26. Mai 2003 beantragte er bei der Antragsgegnerin die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin nach Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 8. Januar 2004, dieser dem Antragsteller mit einer auf den 13. Januar 2004 datierten Zustellungsurkunde (Beiakte A, Bl. 156) zugestellt, ab und drohte ihm zugleich unter Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides die Abschiebung nach Ägypten an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Antragstellers sei gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG) ausgeschlossen, weil der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht sei und auch in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr erreicht werden könne. Denn er, der Antragsteller, habe die „durchschnittliche“ Studiendauer im Studiengang Bauingenieurwesen, die zehn Semester betrage, bereits um drei Semester überschritten. Die durchschnittliche Studiendauer dürfe jedoch grundsätzlich nur um bis zu drei Semester überschritten werden. Diese Höchstgrenze habe er erreicht, ohne dass er durch Vorlage einer Studienbescheinigung der Hochschule einen ordnungsgemäßen Studienverlauf, die voraussichtlich verbleibende Dauer des Studiums und dessen Erfolgsaussichten nachgewiesen habe. Außerdem halte er sich bereits seit zehn Jahren und neun Monaten im Bundesgebiet auf. Die Gesamtaufenthaltsdauer dürfe jedoch zehn Jahre nicht überschreiten, um eine Aufenthaltsverfestigung zu einem Daueraufenthalt zu vermeiden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Februar 2004 am selben Tag Widerspruch. Eine Begründung gab er hierzu bislang, soweit ersichtlich, nicht ab. Über diesen Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Unter dem 23. Februar 2004 teilte das Standesamt L. der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller sei Vater des am 7. Januar 2004 in L. geborenen Kindes M. B.. Die Mutter sei die ägyptische Staatsangehörige N. O.. Die Eltern des Kindes wohnten unter der selben Anschrift, seien aber nicht miteinander verheiratet. Auf telefonische Nachfrage der Ausländerbehörde teilte das Standesamt ergänzend mit, dort liege eine Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers vor (Beiakte A, Bl. 160).
Am 5. März 2004 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, er habe sein Studium bislang ordnungsgemäß betrieben, was er erforderlichenfalls durch Studienbescheinigungen nachweisen könne. Die geringfügige Überschreitung der Regelstudienzeit sei im Übrigen unbeachtlich. Außerdem sei dabei zu berücksichtigen, dass er sich wegen der Anrechnung von zwei Semestern aus seinem ersten Studium tatsächlich erst im elften Semester seines gegenwärtigen Studienganges befinde. Darüber hinaus sei seine Abschiebung nach Ägypten nicht zulässig, da er dort kein Aufenthaltsrecht habe. Hierzu legt er eine Ablichtung einer Bescheinigung des ägyptischen Innenministeriums vom 24. Mai 2000 nebst Übersetzung vor, die dies bestätigt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2004 anzuordnen, soweit darin sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht wird,
und
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung nach Ägypten zu unterlassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unzulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung richte. Denn da der Antragsteller seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst nach Ablauf der vorherigen Befristung gestellt habe, scheide eine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 3 oder Abs. 2 AuslG von vornherein aus, so dass vorläufiger Rechtsschutz insoweit nur nach § 123 VwGO gewährt werden könne. Dabei könne der Antragsteller wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann aber auch keine (vorläufige) Aufenthaltsgenehmigung erhalten, sondern sich allenfalls gegen eine drohende Abschiebung wenden. Im Übrigen habe er aber auch in der Sache keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG. Über diese werde nach Ermessen entschieden, und dieses sei hier nicht auf Null reduziert. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller sein Studium in absehbarer Zeit erfolgreich beenden werde. Dies habe er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen nimmt die Antragsgegnerin insoweit Bezug auf ihren Bescheid vom 8. Januar 2004. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller angeblich die Vaterschaft für das am 7. Januar 2004 geborene Kind M. B. anerkannt habe. Die Mutter des Kindes, Frau O., sei wie das Kind ägyptische Staatsangehörige und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Dennoch könne dem Antragsteller auch nach § 29 AuslG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, da er nicht mit der Kindesmutter verheiratet sei und, selbst wenn dieses der Fall sein sollte, darauf verwiesen werden könne, zunächst auszureisen. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Antragsteller freiwillig ausreisen könne und die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Kind und der Mutter auch in Ägypten hergestellt werden könne. Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Dem stehe die von ihm vorgelegte Bescheinigung des ägyptischen Innenministeriums nicht entgegen, weil sich daraus nicht zwingend ergebe, dass Einreise und Aufenthalt nicht möglich seien oder werden könnten. Zum anderen stehe auch die Eheschließung, soweit ersichtlich, nicht unmittelbar bevor. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet, weil die gesetzlichen Anforderungen nach § 50 AuslG erfüllt seien.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. März 2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin (Beiakte A) verwiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Das Gericht legt die Anträge des Antragstellers zunächst nach seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehren dahingehend aus, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung insgesamt als Hauptantrag und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung zur vorläufigen Verhinderung der Abschiebung nach § 123 Abs. 1 (Satz 1) VwGO demgegenüber lediglich als Hilfsantrag zu verstehen ist. Denn es liegt offen auf der Hand, dass aus Sicht des Antragstellers ein Bedürfnis für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur besteht, falls und soweit sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden sollte.
Soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Februar 2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2004 anzuordnen, soweit darin sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt wird, ist der Antrag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin trotz der verspäteten Stellung des Verlängerungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Auffassung des OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 3 Bs 289/00 - (NVwZ-RR 2001, 270 m.w.N.). Danach ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis auch dann nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO zu beurteilen, wenn der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist. In einem solchen Fall löst der Verlängerungsantrag zwar regelmäßig nicht die Fiktion des erlaubten Aufenthaltes nach § 69 Abs. 3 AuslG, statt dessen aber die Fiktion des (nur) geduldeten Aufenthaltes nach § 69 Abs. 2 AuslG (analog) aus, was dann als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., m.w.N.; ebenso die Kammer, Beschlüsse vom 4. März 2004 - 7 B 7321/03 - und vom 5. März 2004 - 7 B 7323/093 - V.n.b.).
Insoweit ist der Antrag auch begründet. Denn die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes geht zu Gunsten des Antragstellers aus, weil nach Auffassung des Gerichts bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG abzulehnen, bestehen schon deshalb, weil die Antragsgegnerin dabei nicht einmal die für sie verwaltungsintern verbindliche Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AuslG (AuslG-VwV) richtig ausgelegt und angewendet hat.
Nach Nr. 28.5.2.3 Satz 1 AuslG-VwV ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich um jeweils zwei Jahre zu verlängern, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für diesen Zeitraum nachgewiesen werden und ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Nach Satz 4 dieser Regelung liegt ein ordnungsgemäßes Studium regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Nur soweit dies der Fall ist, greift die Regelung in Nr. 28.5.4.1 AuslG-VwV ein, wonach der Ausländer bei Überschreiten der zulässigen Studiendauer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen ist, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Diese Vorschriften hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend beachtet.
Zunächst ist es unzutreffend, wenn die Antragsgegnerin die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang schematisch mit der Regelstudienzeit gleichsetzt, die hier an der Universität L. im Studiengang Bauingenieurwesen zehn Semester beträgt (so die Auskunft der Universität L. im Internet unter P.). Die Regelstudienzeit ist nämlich in erster Linie eine formalisierte Maßeinheit, die vornehmlich der Hochschulplanung im weitesten Sinne dient (vgl. § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes [NHG] und §§ 10 Abs. 2 und 11 des Hochschulrahmengesetzes [HRG]). Sie umschreibt damit nicht zwangsläufig die tatsächliche durchschnittliche Studiendauer, auf die Nr. 28.5.2.3 Satz 4 AuslG-VwV offensichtlich - zu Recht - abstellt. Diese kann vielmehr durchaus von der festgelegten Regelstudienzeit abweichen, und tut dies gerade im vorliegenden Fall auch. Denn nach der bereits zitierten Internetauskunft der Universität L. ist in den Studiengängen des Bauingenieurwesens abweichend von der Regelstudienzeit für die tatsächliche Studiendauer „eher“ mit zwölf Semestern zu rechnen (a.a.O.). Wenn dies aber so ist, kann die „zulässige Studiendauer“ des Antragstellers im Sinne der AuslG-VwV hier nicht mit nur zehn Semestern veranschlagt werden. Vielmehr ist eine durchschnittliche Studiendauer von zwölf Semestern zu Grunde zu legen, und diese hat der Antragsteller offenkundig noch nicht um mehr als drei Semester überschritten.
Darüber hinaus hatte der Antragsteller jedenfalls zum Zeitpunkt der Ablehnung seines Verlängerungsantrages die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegte Studiendauer von zehn Semestern auch noch nicht um mehr als drei, sondern eben um genau drei Semester überschritten, so dass jedenfalls im Wintersemester 2003/2004 noch von einem ordnungsgemäßen Studium im Sinne der AuslG-VwV auszugehen gewesen sein dürfte.
Schließlich ist aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Eingang seines Verlängerungsantrages vom 26. Mai 2003 und vor Ablehnung dieses Antrages ausdrücklich schriftlich zur Vorlage einer Studienbescheinigung der Universität L. im Sinne von Nr. 28.5.4.1 AuslG-VwV aufgefordert hätte, wie es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin an sich erforderlich gewesen wäre. Zwar hat sie den Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 2003 zu der von ihr beabsichtigten Ablehnung seines Verlängerungsantrages angehört. Dieses Schreiben enthält jedoch keine Aufforderung, eine Studienbescheinigung der genannten Art beizubringen, und auch sonst ist für eine solche Aufforderung nichts ersichtlich. Vielmehr findet sich der Hinweis auf das Fehlen einer solchen Bescheinigung erst wieder in dem Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2004. Es erscheint dann aber wenigstens treuwidrig, dem Antragsteller das Fehlen einer solchen Bescheinigung als Ablehnungsgrund entgegen zu halten, ohne ihn vorher zum Beibringen einer solchen aufgefordert zu haben.
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass selbst eine erhebliche Überschreitung der „zulässigen“ Studiendauer für sich genommen noch nicht zwingend zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG führen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach der gegenwärtigen Erkenntnislage damit gerechnet werden kann, dass der Ausländer sein Studium jetzt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich abschließen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 - juris Web = InfAuslR 1998, 493). Für die danach erforderliche Prognose muss die Ausländerbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen anstellen (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG). Hierzu kann sie selbstverständlich insbesondere auch den Ausländer selbst heranziehen, der gemäß § 70 AuslG in besonderer Weise zur Mitwirkung verpflichtet ist, und ihn gemäß Nr. 28.5.4.1 AuslG-VwV zur Vorlage einer diesbezüglichen Studienbescheinigung der Hochschule auffordern. Derartige Ermittlungen der Antragsgegnerin sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, allein aus der (geringfügigen) Überschreitung der Regelstudienzeit die Annahme abzuleiten, der Antragsteller könne sein Studium nicht mehr innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erfolgreich beenden. Dies ist offensichtlich unzureichend.
Des Weiteren ist auch die Aussage der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei ausgeschlossen, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreite, in dieser Form nicht haltbar. Richtig ist zwar, dass eine vom vorübergehenden Aufenthaltszweck abweichende Verfestigung des Aufenthaltes zu einem Daueraufenthalt im Rahmen des § 28 AuslG grundsätzlich vermieden werden soll, weshalb eine bestimmte Gesamtaufenthaltsdauer regelmäßig nicht überschritten werden darf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., m.w.N.). Diese Grenze kann jedoch wiederum nicht schematisch bei zehn Jahren gezogen werden, zumal die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zitierte Regelung im letzten Satz der Nr. 28.5.4.2 AuslG-VwV hier überhaupt nicht einschlägig ist. Diese Regelung gilt vielmehr unmittelbar nur für einen Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder eine berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung, was hier nicht vorliegt, und kann auch nicht verallgemeinert werden. Denn die AuslG-VwV sieht an verschiedenen Stellen unterschiedliche Grenzen für die Höchstaufenthaltsdauer vor. So soll diese beispielsweise nach Nr. 28.5.4.3.2 AuslG-VwV im Falle einer Promotion grundsätzlich 15 Jahre betragen, was etwa auch das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) generell als Höchstgrenze angenommen hat. Mithin kann auch die reine Länge des Aufenthaltes des Antragstellers in Deutschland für sich genommen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht pauschal rechtfertigen.
Nach alledem dürften die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin schließlich auch deshalb an einem durchgreifenden Rechtsfehler leiden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG vorliegen, die Antragsgegnerin das ihr danach eingeräumte Ermessen aber noch nicht bzw. nicht fehlerfrei ausgeübt hat (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers aus den dargelegten Gründen kaum in Betracht kommen dürfte.
Bei einer solchen Sachlage ist sodann aber auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung, der in jedem Fall zulässig ist, im selben zeitlichen Umfang stattzugeben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Antragsgegnerin dem Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung doch noch stattgibt und der Abschiebungsandrohung damit mangels Ausreisepflicht des Antragstellers die Grundlage entzogen wäre (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., a.E.).
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag nach § 123 VwGO bedarf es nach alledem nicht mehr.
Das Gericht weist abschließend vorsorglich nur noch auf folgende Gesichtspunkte hin:
Die familiäre Situation des Antragstellers mag zwar als solche gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen stehen. Auch mag es zutreffen, dass das Fehlen eines Aufenthaltsrechtes des Antragstellers in Ägypten noch nicht zwingend bedeutet, dass er auch nicht nach dort einreisen darf, was angesichts des Umstandes, dass ihm gerade das ägyptische Konsulat einen Reiseausweis ausgestellt hat, auch eher unwahrscheinlich sein dürfte; die Möglichkeit der Einreise in den Zielstaat dürfte aber für die Möglichkeit einer Abschiebung ausreichen (vgl. § 50 Abs. 2 AuslG).
Im Übrigen erscheint jedoch zweifelhaft, ob die anerkannte Vaterschaft des Antragstellers für das noch im Säuglingsalter befindliche Kind der Frau O. unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG hier ggf. nicht doch ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG darstellen würde. Richtig ist zwar wiederum, dass Art. 6 Abs. 1 GG der Abschiebung eines Familienmitgliedes nicht entgegen steht, wenn die gebotene Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Staat möglich und zumutbar ist. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass sich die betreffenden Familienmitglieder gemeinsam in dem anderen Staat aufhalten dürfen. Hieran könnte es im vorliegenden Fall bezüglich Ägypten fehlen, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dort gegenwärtig kein Aufenthaltsrecht zu besitzen.