Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 15.01.2004, Az.: 7 B 59/04

Einmalige Beihilfe für Praxisgebühr und Arzneimittelzuzahlung für Sozialhilfeempfänger; Abweichende Bemessung des Regelsatezs wegen Besonderheit des Einzelfalles

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.01.2004
Aktenzeichen
7 B 59/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 32368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2004:0115.7B59.04.0A

Fundstelle

  • NJW 2004, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Sozialhilfeempfänger müssen die seit dem 01.01.2004 zu leistenden Praxisgebühren sowie Arzneimittelzuzahlungen aus dem Regelsatz aufbringen; sie können deswegen weder eine einmalige Beihilfe noch die Gewährung eines höheren Regelsatzes beanspruchen.