§ 4 NElbtBRG - Schutzzweck des Biosphärenreservats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Als Teil des von der UNESCO anerkannten, in den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein liegenden Biosphärenreservats "Flusslandschaft Elbe" dient das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" dem Schutzzweck, eine auf das Miteinander von Mensch und Natur ausgerichtete einheitliche Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seinen landschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökonomischen Werten und Funktionen sicherzustellen. Im Einzelnen dient es
- 1.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der für den Naturraum "Untere Mittelelbeniederung" typischen Kulturlandschaft und ihrer Teile in ihrer durch hergebrachte vielfältige Nutzung und naturbetonte stromtaltypische Elemente geprägten Eigenart und Schönheit
- a)
im Verlauf des Elbstromes und seiner Aue,
- b)
in den Niederungen seiner Nebenflüsse,
- c)
in der Elbmarsch,
- d)
in den Talsandgebieten,
- e)
in den Dünenzügen,
- f)
auf den Geestinseln und Geesträndern,
- 2.
der Erhaltung und Entwicklung der charakteristischen Lebensräume, Lebensraumkomplexe und Landschaftsbestandteile sowie der natürlich und historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten,
- 3.
der Erhaltung und Entwicklung der in der Anlage 6aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope sowie der Sicherung eines Biotopverbundes,
- 4.
der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommenden, von Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder von Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), erfassten Vogelarten, von denen die wertbestimmenden in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3 genannten Erhaltungszielen, insbesondere um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen,
- 5.
der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen vorkommenden, von Anhang I oder II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils gültigen Fassung erfassten Lebensräume und Arten, von denen die wertbestimmenden in der Anlage 5 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 5 genannten Erhaltungszielen, um eine erhebliche Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten zu vermeiden.