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  • ab 23.11.2002 (aktuelle Fassung)

§ 21 NElbtBRG - Landeseigene Flächen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Behörden, die Entscheidungen über die Nutzung, Pflege oder Entwicklung von landeseigenen Flächen treffen, berücksichtigen hierbei in besonderem Maße die Schutzzwecke nach den §§ 4 bis 7 und das Gebot des § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1. Die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Pächtern landwirtschaftlicher Nutzflächen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die landwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Flächen im Gebietsteil C folgt den sich aus dem Schutzzweck der §§ 4 und 7 ergebenden Erfordernissen.

(3) Für die forstwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Waldflächen im Gebietsteil C gilt über § 14 hinaus Folgendes:

  1. 1.
    Mindestens fünf Altbäume je Hektar, insbesondere Horst- und Höhlenbäume, sind bis zu deren natürlichem Verfall am Standort zu belassen.
  2. 2.
    Es sind gestufte Waldinnen- und -außenränder zu pflegen und zu entwickeln.
  3. 3.
    Naturferne Nadelwaldbestände sind allmählich in naturnahe, den natürlichen Waldgesellschaften entsprechende laubholzreiche Waldbestände umzugestalten.
  4. 4.
    Auf die Unterhaltung ausschließlich der Binnenentwässerung dienender Gräben ist zu verzichten.

(4) In den Eigenjagdbezirken des Landes, soweit sie im Gebietsteil C liegen, erfolgt abweichend von § 15 Abs. 1 eine Regulierung des Bestandes jagdbarer Tierarten

  1. 1.

    bei Schalenwild, soweit dies

    1. a)

      für die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Lebensräume, insbesondere des Waldes,

    2. b)

      zur Vermeidung von Wildseuchen oder

    3. c)

      zur Verringerung von Wildschäden

    erforderlich ist,

  2. 2.

    bei sonstigen jagdbaren Tierarten, soweit der Schutzzweck nach den §§ 4 oder 7 dies erfordert.

(5) Auf den im Gebietsteil C liegenden landeseigenen Flächen erfolgt abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 eine fischereiliche Bestandsregulierung nur, soweit dies der Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 erfordert; ein selbständiges Fischereirecht Dritter bleibt unberührt.

(6) In Naturdynamikbereichen findet eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht statt. Es sind die Voraussetzungen für eine dem Schutzzweck nach § 7 Abs. 2 entsprechende Entwicklung zu schaffen. Die Biosphärenreservatsverwaltung erteilt eine Ausnahme vom Verbot der Anwendung chemischer Mittel für Flächen im Naturdynamikbereich, soweit dies zum Schutz von angrenzenden Waldflächen vor bestandsbedrohendem Insekten- und Mäusebefall notwendig ist. § 14 Abs. 3 Satz 2 Satzteil 2 gilt entsprechend.