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  • ab 23.11.2002 (aktuelle Fassung)

§ 6 NElbtBRG - Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils B

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Besonderer Schutzzweck des Gebietsteils B ist die Erhaltung und Entwicklung

  1. 1.

    der nutzungsgeprägten Kulturlandschaft im Hinblick auf

    1. a)

      die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter,

    2. b)

      die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes,

    3. c)

      ihre Bedeutung für die Erholung,

  2. 2.

    naturnaher Standortverhältnisse, insbesondere im Hinblick auf den Boden sowie auf den Wasserhaushalt,

  3. 3.

    charakteristischer Lebensräume und Lebensraumkomplexe, soweit der Schutzzweck nach § 4 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 dies erfordert,

  4. 4.

    charakteristischer Landschaftsbestandteile, soweit sie

    1. a)

      als einzelne Naturschöpfungen für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von Bedeutung sind oder

    2. b)

      das Landschaftsbild beleben oder gliedern, zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren.