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§ 36 NElbtBRG - Biosphärenreservatsbeirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Bei der Biosphärenreservatsverwaltung wird ein Biosphärenreservatsbeirat eingerichtet. Im Sinne der Schutzzwecke nach den §§ 4 bis 7 und der nach § 8 zu berücksichtigenden Belange wirkt er bei der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit. Er fördert das Verständnis der ortsansässigen Bevölkerung für den Wert des Biosphärenreservats und die notwendigen Schutzmaßnahmen und unterbreitet den in § 34 genannten Behörden Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes.

(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung unterrichtet unter Mitwirkung der in § 2 genannten Landkreise regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den Biosphärenreservatsbeirat über den allgemeinen Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes.

(3) Dem Beirat gehören an:

  1. 1.

    Für die in § 2 genannten Landkreise je ein Mitglied,

  2. 2.

    für die in § 2 genannten Gemeinden sowie den öffentlich-rechtlich Verpflichteten für das gemeindefreie Gebiet Forstgut Gartow drei Mitglieder,

  3. 3.

    für die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade und die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg ein Mitglied,

  4. 4.

    für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein Mitglied,

  5. 5.

    für den Bauernverband Nordostniedersachsen e. V. ein Mitglied,

  6. 6.

    für den Verein zum Schutz der Kulturlandschaft und des Eigentums im Elbetal e.V. ein Mitglied,

  7. 7.

    für den Waldbesitzerverband Hannover in Niedersachsen e. V. ein Mitglied,

  8. 8.

    für die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. und den Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.V. ein Mitglied,

  9. 9.

    für den Landesfischereiverband e.V. und den Landessportfischerverband e.V. ein Mitglied,

  10. 10.

    für die im Gebiet tätigen Wasser- und Bodenverbände ein Mitglied,

  11. 11.

    für den Landessportbund Niedersachsen e.V. ein Mitglied,

  12. 12.

    für die im Gebiet tätigen Tourismusfördergesellschaften, Fremdenverkehrsverbände sowie den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband, Landesverband Niedersachsen e.V., ein Mitglied,

  13. 13.

    für die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, soweit sie in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt und nicht bereits nach den Nummern 8 und 9 berücksichtigt sind, drei Mitglieder,

  14. 14.

    für die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und die auf dem Feld der Umweltbildung tätigen Informationseinrichtungen mit Sitz im Gebiet des Biosphärenreservats ein Mitglied,

  15. 15.

    für die Universitäten und Fachhochschulen, die sich in Forschung und Lehre mit Fragen des Biosphärenreservats befassen, ein Mitglied.

(4) Die Mitglieder des Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der obersten Naturschutzbehörde für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 3 bis 9 sowie 11 bis 14 werden von den entsendenden Behörden, Körperschaften und Verbänden benannt, die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 10 vom Wasserverbandstag und das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 15 von der Universität Lüneburg. Für die Benennung gilt § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend. Für die Benennung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Kommt in den Fällen eines von mehreren Entsendungsberechtigten gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zustande, entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.

(6) Die Oberste Naturschutzbehörde gibt dem Biosphärenreservatsbeirat eine Geschäftsordnung.