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  • ab 23.11.2002 (aktuelle Fassung)

§ 31 NElbtBRG - Forschung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung führt wissenschaftliche Untersuchungen durch, die sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung der Schutzgegenstände des Biosphärenreservats beziehen. Sie soll dabei insbesondere

  1. 1.
    die landschaftsgeschichtlichen, biologisch-ökologischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Grundlagendaten erfassen und auswerten,
  2. 2.
    die Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt, namentlich die Wechselbeziehungen zwischen Naturhaushalt und Landnutzung, untersuchen,
  3. 3.
    aus wissenschaftlicher Sicht Anregungen für eine auf die Schutzzwecke des Biosphärenreservats nach den §§ 4 bis 7 ausgerichtete Raumnutzung und den Schutz von Natur und Landschaft erarbeiten,
  4. 4.
    die Gebietsentwicklung verfolgen (Gebietsmonitoring),
  5. 5.
    Vorhaben beispielhaft wissenschaftlich begleiten.

Die Biosphärenreservatsverwaltung arbeitet dabei mit anderen in der Forschung im Elbetal tätigen Einrichtungen und Personen zusammen.

(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung koordiniert und unterstützt die auf das Biosphärenreservat bezogenen Forschungsvorhaben Dritter.