Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.04.2009, Az.: 2 B 37/09

Untersagung der Haltung von drei Ziegen, vier Gänsen und zwei Ponys in einem reinen Wohngebiet durch bauaufsichtliche Verfügung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.04.2009
Aktenzeichen
2 B 37/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 16471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0421.2B37.09.0A

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der ihr die Haltung von 3 Ziegen, 4 Gänsen und 2 Ponys auf ihrem Grundstück untersagt worden ist.

2

Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Grundstücks D. E. F. in G., das aus den Flurstücken H. /I. (1023 qm) und H. /J. (634 qm) der Flur K. der Gemarkung G. besteht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Änderung und Erweiterung der Bebauungspläne L. I; II; II - 1 Änd. und M. teilweise" der Gemeinde G., der für das Grundstück ein reines Wohngebiet festsetzt.

3

Auf eine Nachbarbeschwerde hin führte der Antragsgegner am 13. Mai 2008 eine örtliche Überprüfung durch und stellte fest, dass auf dem südwestlichen Grundstücksbereich auf 150 qm zwei kleine Ponys, 3-4 Ziegen und 4 Gänse gehalten wurden. Auf der Fläche sei kein Grünes mehr vorhanden gewesen, so dass bei nassem Wetter der Boden matschig und eine Geruchsbelästigung nicht auszuschließen sei. Ferner seien zur Unterbringung der Tiere und des Futters mehrere kleine Schuppen errichtet worden.

4

Auf ein Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 16. Mai 2008 hin erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Mai 2008, es handele sich um 48 cm hohe Zwergziegen, mit denen keine Zucht betrieben werde und die von April bis Oktober auf der Weide gehalten würden. Auch die 80 cm hohen Mini Shetlands stünden seit knapp 9 Jahren auf der Weide in einem großen Stall und kären nur wegen des Frühjahrshochwassers auf ihrem Grundstück. In anderen Bereichen N. würden ebenfalls Pferde bzw. Großziegen gehalten.

5

Am 17. Juni 2008 führte der Antragsgegner mit den Antragstellern ein persönliches Gespräch und wies darauf hin, dass bis spätestens zum Herbst die Tierhaltung auf dem Grundstück aufgegeben sein müsse.

6

Mit Bescheid vom 29. September 2008, zugestellt am 1. Oktober 2008, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 15. Oktober 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Tierhaltung auf ihrem Grundstück, namentlich die Haltung von 3 Ziegen, 4 Gänsen und 2 Ponys. Ferner drohte er für den Fall, dass die Antragstellerin seiner Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 1500 EUR an.

7

Am 15. Oktober 2008 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte, die Vollziehung sowohl der Grundverfügung wie auch der Zwangsgeldandrohung auszusetzen. Zur Begründung führte sie aus, sie halte die Gänse ohne jede Beanstandung nunmehr seit 16 Jahren; die Nachbaranzeige sei aus sachfremden Gründen erfolgt. Ohne unberechtigte Störungen durch Dritte verursachten die Gänse keinen Lärm. Die Ziegen seien äußerst gepflegt und verbreiteten weder Geräusche noch Immissionen. Darüber hinaus sei die Ziegenhaltung in dem Gebiet auch ortsüblich; auf dem Grundstück O..- P. -E. Q. würden ebenfalls beanstandungsfrei Ziegen gehalten.

8

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab und fand bei einer örtlichen Überprüfung am 18. November 2008 auf dem Grundstück der Antragstellerin 4 Gänse und 2 Ponys vor.

9

Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. November darauf hingewiesen hatte, dass auf dem Grundstück O..- P. -E. Q. nur 1 Ziege angepflockt in einem abgezäunten Bereich gehalten werde und als Wetterschutz eine kleine Hütte diene und dieser Sachverhalt nicht mit der umfangreichen Tierhaltung der Antragstellerin vergleichbar sei, setzte er mit Bescheid vom 20. November 2008, zugestellt am 24. November 2008, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR an.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück.

11

Am 28. Januar 2009 beantragte die Antragstellerin gegen den Zwangsgeldbescheid vom 20. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009, zugestellt am 3. Februar 2009, als unzulässig zurückwies.

12

Am 11. Februar 2009 hat sich die Antragstellerin sowohl mit einer Klage, über die noch nicht entschieden ist (2 A 73/09), als auch - am 1. April 2009 - mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Sie trägt ergänzend vor, bereits die Grundstücksbezeichnung sei falsch, da die Tiere auf dem Grundstück R. E. S. gehalten würden. Die gehaltenen Tiere könnten als Kleintiere auch im reinen Wohngebiet gehalten werden, das aufgrund des benachbarten Sportplatzes, der während der Castortransporte als Hubschrauberlandeplatz genutzt werde, erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt sei. Die Tierhaltung sei der Verwaltung seit 1995 aufgrund eines Baugenehmigungsverfahrens bekannt, so dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Raum sei.

13

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und trägt ergänzend vor, das Grundstück O..- P. -E. Q. befinde sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "T." der Gemeinde G..

14

II.

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 11. Februar 2009 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. September 2008 begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

15

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner entspricht den formellen Anforderungen. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist genüge getan. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Behörde die Erwägungen offen legt, die sie in diesem konkreten Fall veranlasst haben, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch zu machen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 596). Der Antragsgegner hat hier das Interesse an einem sofortigen Vollzug seiner Verfügung hinreichend erläutert. Er hat nachvollziehbar dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der noch nicht unanfechtbar gewordenen Verfügung im Hinblick auf Vorbildwirkung für andere Bauherren geboten ist. Die sofortige Vollziehung von Anordnungen, die wie Baueinstellung und Nutzungsverbot das Ergebnis der Hauptsache nicht vorwegnehmen, wird i.d.R. im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Große- Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/ Wiechert, Komm. zur NBauO, 8. Aufl. 2006, § 89 Rn. 103). Darüber hinaus trägt auch die von der Nutzung ausgehende Beeinträchtigung des Wohngebietes die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin spätestens seit Juni 2008 Kenntnis davon hat, dass ihre Tierhaltung in einem reinen Wohngebiet unzulässig ist.

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Maßstab für die Begründetheit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO sind insoweit die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs, hier also der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. September 2008. Diese wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung der Tierhaltung unterliegt bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung ebenso wie die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken.

17

Rechtsgrundlage der angegriffenen Nutzungsuntersagung ist § 89 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 NBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, wenn sie dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist.

18

Zutreffend stellt der angefochtene Bescheid fest, dass die von der Antragstellerin betriebene Haltung von 3 Ponys, 3- 4 Ziegen und 4 Gänsen in dem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet nicht zulässig ist.

19

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in den Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Durch § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wird nur klargestellt, dass untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach der Wertung des Verordnungsgebers dem Nutzungszweck des Grundstücks oder des Gebiets im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999, BauR 2000, 73). Die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung setzt daher ebenso wie die aller übrigen Nebenanlagen und Einrichtungen zum einen voraus, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem räumlich-gegenständlichen Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, NJW 1977, 290 und Urt. v. 18.02.1983, BVerwGE 67, 23). Für Wohngebiete bedeutet dies, dass die Kleintierhaltung üblich und ungefährlich sein muss und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.1991, Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 5; Beschl. v. 15.10.1993, NVwZ-RR 1994, 309 und Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O.). Zum anderen hängt die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung aber auch davon ab, dass sie nicht der Eigenart des Gebiets widersprechen. Es muss sich danach stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1998, BRS 60 Nr. 65 und Beschl. v. 13.03.2003, NVwZ-RR 2003, 724).

20

Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden nicht der Eigenart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets (VGH Mannheim, Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181; auch nicht eines Mischgebiets: OVG Lüneburg, Urt. v. 25.7.1988 - 1 A 46/87 -, BauR 1989, 63; vgl. im Übrigen Beschl. d. Sen. v. 17.12.2001 - 1 MA 3241/01 - u. v. 6.2.2008 - 1 LA 182/06 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.3.2002 - 9 MB 43/02 -, Veröffentlichung dieser Entscheidungen nicht bekannt; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.5.1990 - 3 S 218/90 -, [...]; OVG Saarland, Beschl. v. 19.9.2007 - 2 B 355/07 -, BauR 2007, 2112 (Leitsatz); BVerwG, Beschl. v. 27.11.1990 - 4 B 147.90 -, [...]). Nach der Rechtsprechung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist ein "Wohnen mit Pferden" nur in einem entsprechenden Sondergebiet nach § 11 BauNVO angängig (Urt. v. 5.4.2001 - 1 K 2758/00 -, BauR 2001, 1546; Beschl. v. 19.11.2008 - 1 ME 233/08).

21

Auch die Haltung von Ziegen in einem überwiegend von Wohnnutzung geprägten Gebiet ist regelmäßig mit der Eigenart des Baugebiets unvereinbar (zu einem nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilten Fall vgl. VGH BW, Beschl. v. 19.11.1997 - 8 S 2832/9097 - UPR 1998, 273 [BVerwG 05.03.1998 - BVerwG 4 B 153/97]). Grund dafür ist, dass Ziegen einen spezifischen Geruch besitzen, der ''nicht jedermanns Sache ist'', und dass Ziegen auch beim Auslauf ins Freie Mist verursachen und dass dadurch Fliegen angezogen werden können. Beide Umstände belegen, dass eine Haltung von mehreren Ziegen in einer überwiegend von Wohnbebauung geprägten Umgebung zu Spannungen führen kann und sich daher in eine solche Umgebung nicht einfügt. Die Haltung von vier Gänsen ist in einem reinen Wohngebiet generell unzulässig, da diese - wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt hat - wie Wachhunde bei Störungen jeglicher Art laute Geräusche von sich geben und dadurch u.a. die Nachtruhe des Wohngebietes stören können. Ob statt der Gänse die Haltung von vier Hunden zulässig wäre, kann hier offen bleiben, denn die Haltung von Gänsen ist anders als die von Hunden keine in Wohngebieten typische Freizeitbeschäftigung, sondern nach allgemeiner Anschauung völlig unüblich. Die Bewohner eines reinen Wohngebietes brauchen daher mit einer Gänsehaltung weder zu rechnen noch sie hinzunehmen.

22

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Tierhaltung ist dabei allein die Festsetzung als reines Wohngebiet maßgeblich, ohne dass andere Störungen der Wohnruhe wie die Nutzung einer Sportanlage oder Hubschraubereinsätze zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

23

Ein Einschreiten ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bauaufsichtsbehörde nach dem Vortrag der Antragstellerin seit längerem von der Tierhaltung Kenntnis haben soll, was im Übrigen aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich ist. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin sind zumindest die Ponys auch nicht ständig auf dem Grundstück gehalten worden; nach den vom Antragsgegner durchgeführten Ortsbesichtigungen wechselt der Tierbestand gelegentlich.

24

Selbst wenn die Bauaufsichtsbehörde den rechtswidrigen Zustand lange kennt, steht dies einem bauaufsichtlichen Einschreiten grundsätzlich nicht entgegen, denn eine Verwirkung von hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ist ausgeschlossen (vgl. Große-Suchsdorf u.a., a.a.O., § 89 Rn. 59 m.w.N. ).

25

Auch die Ermessenausübung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.

26

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte die Bauaufsichtsbehörde zu einem nach Zeitpunkt und Modalitäten gleichmäßigen Vorgehen gegen rechtswidrige Zustände, soweit nicht in der Sache begründete Unterschiede Abweichungen rechtfertigen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes führt nur dann zur Aufhebung der Maßnahme nach § 89 NBauO, wenn die Bauaufsichtsbehörde in räumlich benachbarten Fällen unterschiedlich vorgeht (vgl. Große-Suchsdorf u.a., a.a.O., § 89 Rn. 56). Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren gerügt hat, auf dem Grundstück O..- P. -E. Q. würden auch Ziegen gehalten, liegt in der Tat ein weiterer baurechtswidriger Zustand vor, denn auch die Haltung nur einer Ziege in jeglicher Form ist in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Gleichwohl ist eine unterschiedliche Behandlung nicht zwingend ermessensfehlerhaft, da im Vergleichsfall nur ein einziges Tier gehalten wird, die Haltungsbedingungen anders sind und keine Nachbarbeschwerden vorliegen. Im Übrigen liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes, so dass der räumliche Bezug zum Grundstück der Antragstellerin nicht gegeben ist.

27

Die vom Antragsgegner getroffene Regelung trifft die Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig, denn der Antragstellerin ist bereits im Juni 2008 eröffnet worden, dass ihre Tierhaltung baurechtlich nicht zulässig ist, so dass sie genügend Zeit hatte, für eine anderweitige Unterbringung der Tiere zu sorgen.

28

Auch die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 70 Nds. SOG und ist im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes und die gesetzte Frist nicht zu beanstanden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.