Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.04.2009, Az.: 11 LA 39/09

Grundstück; Grundstücksidentifizierung; Haus; Hausidentifizierung; Hausnummer; Hausnummernzuteilung; Identifizierung; Sicherheit; Sicherheitsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.04.2009
Aktenzeichen
11 LA 39/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.12.2008 - AZ: 10 A 3689/07

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 11. Dezember 2008 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

2

1) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr mit zutreffenden Gründen die Klage der Kläger gegen die Umbenennung ihres bisherigen Grundstücks abgewiesen.

3

Das Grundstück der Kläger trug bislang die Bezeichnung Hannover, C.weg 2 (Flurstück 140/4 Flur 1 Gemarkung D., auch die nachfolgend benannten Flurstücke beziehen sich jeweils auf Flur 1 Gemarkung D.). Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 änderte die Beklagte die Bezeichnung in C.weg 2 C um. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass die vorgenommene Umbenennung ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Nds. SOG hat. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Zuteilung einer Hausnummer ist grundsätzlich eine Maßnahme, welche der öffentlichen Sicherheit dient, weil dadurch die Möglichkeit geschaffen wird, die einzelnen Häuser und Grundstücke zu identifizieren und aufzufinden (vgl. auch Beschl. d. erk. Sen. v. 5.7.2005 - 11 LA 329/04 u. v. 8.6.2001 - 11 LA 1683/01 -). Im Rahmen ihres Ermessens kann die Beklagte zugrunde legen, dass die Nummerierung von Grundstücken eine logische Abfolge aufweisen muss, um insbesondere in Gefahrenlagen ein schnelles Auffinden zu sichern (VG Leipzig, Urt. v. 19.3.2008 - 4 K 95/07 -, juris, Rn. 30 m.w.N.; VG Weimar, Urt. v. 13.10.1999 - 1 K 2072/98 -, juris). Diesen Grundsätzen trägt die streitige Umbenennung Rechnung.

4

Der C.weg zweigt von der Straße "E." ab. Von der Abzweigung aus betrachtet liegt am C.weg auf der rechten Seite zunächst das Eckgrundstück C.weg/E., welches die Bezeichnung "E. 97" trägt (Flurstück 140/08). Es folgt ein in der Vergangenheit unbebautes Grundstück (Flurstück 140/12). Daran schließt sich ein sehr schmales, ebenfalls im Eigentum der Kläger stehendes Flurstück (Flurstück 140/13) an und dann folgt das (mit einer Doppelhaushälfte bebaute) Grundstück der Kläger, das bislang die Bezeichnung "C.weg 2" trug. Nachdem für das bislang unbebaute Grundstück (Flurstück 140/12) im Januar 2007 ein Bauantrag gestellt worden war, vergab die Beklagte die Hausnummern neu. Dabei ging sie davon aus, dass das Eckgrundstück C.weg/E. mit der Bezeichnung E. 97 (Flurstück 140/08) noch bebauungsfähige Fläche aufweist, und sah für diese möglicherweise noch zu bebauende Fläche die Hausnummer C.weg 2 vor. Das zur Bebauung anstehende darauf folgende Grundstück (Flurstück 140/12) soll die Hausnummer C.weg 2 A erhalten und die Kläger für ihr Grundstück die Hausnummer C.weg 2 C. Die Nummer C.weg 2 B soll für eine etwaige Bebauung des westlichen (hinteren) Grundstücksteils der Kläger oder für eine etwaige Bebauung der Grundstücke "E.", nunmehr aber mit Zugang über den C.weg, vorgehalten und daher zunächst nicht vergeben werden.

5

Mit dem Verwaltungsgericht vermag auch der Senat eine ermessensfehlerhafte Bewertung auf Seiten der Beklagten bei der Vergabe dieser Hausnummern nicht festzustellen. Die vorgesehene Vergabe der Hausnummern orientiert sich an einer logischen Reihenfolge. Insbesondere wird nach allgemeinem Verständnis davon ausgegangen, dass Hausnummern mit Buchstaben stets der jeweiligen Hausnummer ohne Buchstaben nachfolgen. Dass einzelne Grundstücke innerhalb der nunmehr vorgesehenen Grundstücksbezeichnungen noch nicht bebaut sind und ihre Bebauung auch nicht in absehbarer Zeit bevorsteht, rechtfertigt nicht die Beibehaltung der bisherigen Grundstücksbezeichnung. Die Beklagte kann vielmehr aktuelle Änderungen in der Bebauung - wie hier die Bebauung des bislang unbebauten Grundstücks Flurstück 140/12 - zum Anlass nehmen, zuvor missverständliche Grundstücksbezeichnungen zu ändern. Die von der Beklagten gewählte Reihenfolge entspricht auch den von ihr aufgestellten "Fachlichen Regeln zur Vergabe von Grundstücksbezeichnungen". Auch hierin ist bestimmt, dass die Vergabe der Hausnummern einschließlich Buchstabenzusatz in Zählrichtung im Anschluss an die vorgehende Hausnummer zu erfolgen habe. Allerdings folgen die Hausnummern auf der dem Grundstück der Kläger gegenüberliegenden Seite der Straße C.weg bislang nicht diesen logischen Vorgaben. Nach dem Eckgrundstück (Ecke E./C.weg linke Seite), das noch der Straße E. zugeteilt ist (E. 95, Flurstück 139/8), folgt vielmehr ein bebautes Grundstück im C.weg mit der Bezeichnung 1 A (Flurstück 139/9) und erst daran schließt sich ein ebenfalls bebautes Grundstück mit der Bezeichnung Nr. 1 an (Flurstück 1443/139). Die Beklagte hat jedoch ermessensfehlerfrei darauf verwiesen, dass eine in der Vergangenheit erfolgte unlogische Vergabe von Hausnummern es nicht rechtfertige, eine für Außenstehende, insbesondere Rettungskräfte, nicht nachvollziehbare Nummerierung weiter fortzuschreiben. Weiter ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte missverständlich vergebene Hausnummern nicht flächendeckend korrigiert, sondern lediglich dann, wenn sich ein besonderer Anlass - wie im vorliegenden Fall die Bebauung des bislang unbebauten Flurstücks 140/12 - ergibt.

6

Bereits das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Interesse an der Beibehaltung einer bisher geführten Hausnummer grundsätzlich kein besonders schutzwürdiges ideelles Interesse beizumessen ist.

7

2) Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bestehen nicht.

8

Eine ausdrücklich als grundsätzlich klärungsbedürftig anzusehende Frage ist in dem Zulassungsantrag nicht formuliert.

9

Die Frage, ob eine Umnummerierung von Hausnummern vorzunehmen ist, kann auch nicht generell, sondern jeweils nur bezogen auf den individuellen Sachverhalt entschieden werden. Für die Klärung grundsätzlicher, also der Rechtsfortbildung dienenden Fragen ist das vorliegende Verfahren daher nicht geeignet. Soweit die Kläger es als grundsätzlich klärungsbedürftig ansehen sollten, ob die "Fachlichen Regeln zur Vergabe von Grundstücksbezeichnungen" eine zureichende Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen, stellt sich diese Frage nicht, weil Rechtsgrundlage § 11 Nds.SOG ist und hierauf in den "Fachlichen Regeln" auch ausdrücklich hingewiesen wird.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO'.

11

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar.