Abschnitt 3 StrVÜRRdErl - 3. Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- StrVÜRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21014000000011
Lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenpunkte). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln mißachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind.
Grundlage für die Verkehrsüberwachung sind die Ergebnisse der Unfallauswertung, insbesondere die örtliche Unfallanalyse und die Empfehlungen der Verkehrssicherheitskommissionen.
3.1
Ort
Die Straßenverkehrsbehörden führen Verkehrsüberwachung auf allen öffentlichen Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist davon ausgenommen.
3.2
Mittel
Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (vgl. Anlage) sowie der Lichtzeichen an Signalanlagen erfolgt durch mobile und stationäre technische Überwachungssysteme. Die Überwachung gemäß Satz 1 ist auf Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) nur von Stellen außerhalb des Verkehrsraumes oder mit Geräten, die am äußersten rechten Rand zu installieren sind, möglich. Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen (Zeichen 330.1) ist nur von Stellen außerhalb des Verkehrsraumes möglich; ein Betreten der Fahrbahn durch das Messpersonal ist ausgeschlossen. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 werden nicht erteilt. Die Verkehrsüberwachungssysteme müssen gemäß den Bestimmungen des Eichgesetzes zugelassen sein.
3.3
Personal
Das Meßpersonal der Straßenverkehrsbehörden für den Umgang mit mobil-stationären Meßgeräten muß qualifiziert sein, mit dem eingesetzten Meßgerät beweissichere Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen.
Qualifikationsmerkmale sind insbesondere:
- Kenntnis der mit der Verkehrsüberwachung verbundenen Vorschriften (Gesetze, Erlasse, Rechtsprechung),
- Kenntnis der technischen Abläufe bei der Verkehrsüberwachung mit Meßgeräten,
- Befähigung zur Prüfung, ob das Gerät technisch einwandfrei arbeitet und gültig geeicht ist,
- Sicherheit bei der Einrichtung der Meßstelle und der Bedienung der Meßgeräte,
- Kenntnis der Einsatzgrenzen und Fehlerquellen der Meßgeräte,
- Befähigung zur Führung des Meßprotokolls sowie zur Registrierung und Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen,
- ggf. Befähigung, die Auswertung (Prüfung auf Beweiseignung) der Meßfilme vorzunehmen.
Außer der Geräteeinweisung durch den Hersteller können die weiteren Qualifikationsmerkmale z.B. bei den Kommunalen Studieninstituten erworben werden.
Für den ausschließlichen Umgang mit festinstallierten stationären Geräten kann sich die Ausbildung des Meßpersonals auf die Vermittlung sicherer Kenntnisse über die vom Hersteller vorgegebenen und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) genehmigten Auswertebestimmungen beschränken.
Der Qualifizierungsnachweis (Zeitpunkt, Dauer, Art und Inhalt der Ausbildung) ist aktenkundig zu machen.