Abschnitt 5 StrVÜRRdErl - 5. Koordination zwischen den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- StrVÜRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21014000000011
Die Polizei verfügt über die zur Beurteilung der Verkehrssicherheitslage erforderlichen Informationen. Vor der Durchführung jeder Verkehrsüberwachungsmaßnahme muss auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der örtlichen Unfalluntersuchung über die Auswahl der Messstellen, die Festlegung der Messzeiten und die Durchführung von Schwerpunkteinsätzen Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion erzielt werden.
Den Straßenverkehrsbehörden wird empfohlen, sich bei Planung und Ausführung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im fließenden Verkehr von der Polizei fachlich beraten zu lassen.