Abschnitt 3 StrVÜRRdErl - Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- StrVÜRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21014000000011
Lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenpunkte). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln mißachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind.
Grundlage für die Verkehrsüberwachung sind die Ergebnisse der Unfallauswertung, insbesondere die örtliche Unfallanalyse und die Empfehlungen der Verkehrssicherheitskommissionen.
3.1
Ort
Die Straßenverkehrsbehörden führen Verkehrsüberwachung auf allen öffentlichen Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme auf Bundesautobahnen aus.
3.2
Mittel
Die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (vgl. Anlage) sowie der Lichtzeichen an Signalanlagen erfolgt durch mobile und stationäre technische Überwachungssysteme. Die Verkehrsüberwachungssysteme müssen gemäß den Bestimmungen des Eichgesetzes zugelassen sein.
3.3
Personal
Das Meßpersonal der Straßenverkehrsbehörde muß entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und den Auflagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für den Einsatz der Meßtechnik und die Auswertung der Meßergebnisse qualifiziert sein.