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  • ab 29.12.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 StrVÜRRdErl - 6. Anzeige, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
StrVÜRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21014000000011

Die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden) zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 6 Nr. 5 Zust.VO OWi) bleibt unberührt. Ergibt sich im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch die Straßenverkehrsbehörden der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, so ist dies zur Anzeige zu bringen. Zu diesem Zweck haben die Bußgeldbehörden den Straßenverkehrsbehörden Datenermittlungsbelege und Sammelanzeigen - so wie sie von der Polizei verwendet werden - zur Verfügung zu stellen. Die Anzeigen sind unverzüglich der zuständigen Bußgeldbehörde zuzuleiten. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sind Ermittlungen grundsätzlich von den Bußgeldbehörden selbst zu führen und notwendige Ermittlungsersuchen an die für den Wohnsitz der Betroffenen oder des Betroffenen zuständigen Bußgeldbehörde zu richten. Eine Inanspruchnahme der Polizei kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Da insoweit die Voraussetzungen für einen Länderanteil gemäß § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 9.2.1971 (Nds. GVBl. S. 39) nicht vorliegen, wird auf den Anteil des Landes aus den Bußgeldeinnahmen, die auf Anzeigen der Straßenverkehrsbehörden zurückzuführen sind, verzichtet.

An die
Bezirksregierungen,
Bußgeldbehörden,
Straßenverkehrsbehörden,
Polizeibehörden und -dienststellen.