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  • ab 29.12.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StrVÜRRdErl - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
StrVÜRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21014000000011

Neben der vorrangig für die Verkehrsüberwachung zuständigen Polizei sind nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.10.1994 (BGBl. I S. 3127), auch die Straßenverkehrsbehörden für die Verkehrsüberwachung zuständig.

Die Straßenverkehrsbehörden führen neben der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten sowie der Lichtzeichen an Signalanlagen durch.

Die Anhaltebefugnis nach § 36 Abs. 5 StVO ist der Polizei vorbehalten.

Die Übertragung von Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung auf Private ist ausgeschlossen.