Anlage 1 StrVÜRRdErl - Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- StrVÜRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21014000000011
1.
Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind vor allem die unter Nr. 3 der Richtlinien genannten Grundsätze zu beachten.
2.
Geschwindigkeitsmeßgeräte unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht. Einzelheiten sind der PTB-Zulassung zu entnehmen. Urkunden darüber sind bei den zuständigen Behörden aufzubewahren.
3.
Beim Einsatz der Geschwindigkeitsmeßgeräte sind die Betriebsanweisung des Herstellers und die innerstaatliche Zulassung der PTB zu beachten.
4.
Kontrollen sollen nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden. Der Abstand bis zur Meßstelle soll mindestens 150 m betragen. Er kann in begründeten Fällen unterschritten werden (z.B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter).
5.
Es sind die von der PTB festgelegten Toleranzwerte bei der Ermittlung der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen.
6.
Über die Geschwindigkeitskontrollen sind Protokolle (Urkunden i.S. des § 267 StGB) zu fertigen und zusammen mit den Negativfilmen aufzubewahren. Die zu beanstandenden Kraftfahrzeuge sind in zeitlicher Reihenfolge auf einem Kontrollblatt einzutragen. Nur zweifelsfreie Fälle und einwandfreie Meßergebnisse dürfen zur Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit führen. Der Fahrernachweis ist durch Fotodokumentation sicherzustellen.
7.
Sofern es der Verkehrsraum, die Art des Einsatzes und die Konstruktion des Überwachungsgerätes zulassen, sind Fahrzeuge von vorn zu fotografieren. Stehen besondere Geräte für Frontaufnahmen zur Verfügung, so sind sie zusätzlich auch dann einzusetzen, wenn der mit dem Überwachungsgerät gekoppelte Fototeil eine Heckaufnahme fertigt. Ist beim Einsatz von Fotogeräten die Ausleuchtung durch Blitzlichtgeräte notwendig, so ist darauf zu achten, daß Fahrzeugführer nicht geblendet werden. Es sind nur gedämpfte Elektronenblitzgeräte zulässig.