§ 6 AG ThUG - Zwangsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
- Amtliche Abkürzung
- AG ThUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person ist eine Behandlung der untergebrachten Person auch gegen ihren Willen zulässig, wenn die Behandlung geeignet ist, die Gefahr abzuwehren, die Gefahr nicht durch ein weniger belastendes Mittel abgewehrt werden kann und der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt.
(2) Besteht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr nur für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person, so ist deren Behandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die untergebrachte Person die Behandlung in einwilligungsfähigem Zustand nicht abgelehnt hat.
(3) 1Die Behandlung bedarf der Anordnung der Vollzugsleitung. 2Hat die untergebrachte Person eine Betreuerin oder einen Betreuer oder hat sie eine Person bevollmächtigt, so ist die bestellte oder bevollmächtigte Person unverzüglich zu unterrichten. 3Die Behandlung ist durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen. 4Sie ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung, des Zwangscharakters der Behandlung, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit zu dokumentieren.
(4) Die Behandlung ist nach Erreichen des Behandlungsziels, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen zu beenden.