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  • ab 13.12.2012 (aktuelle Fassung)

§ 8 AG ThUG - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Der Antrag zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Therapieunterbringung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Therapieunterbringungsgesetzes wird auf Ersuchen der für die Sicherungsverwahrung zuständigen Vollzugsbehörde vom Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen (§ 2 Abs. 1) gestellt.

(2) Zuständig für den Vollzug der Unterbringung gemäß § 11 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes ist die in § 2 Abs. 1 genannte Einrichtung.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Fachministerium.