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  • ab 13.12.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 AG ThUG - Ausgestaltung des Vollzugs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Für die Unterbringung gelten die Vorschriften der §§ 4, 5 Abs. 4, §§ 6, 9 bis 11, 13, 14, 17 bis 24 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes entsprechend.

(2) Im Übrigen finden für den Vollzug folgende Vorschriften des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes entsprechende Anwendung:

  1. 1.

    § 7 mit Ausnahme der Regelungen über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung;

  2. 2.

    § 12 mit der Maßgabe, dass als Grundsätze gemäß § 12 Abs. 2 die im Maßregelvollzugszentrum Moringen geltenden Grundsätze anzuwenden sind;

  3. 3.

    § 15 mit der Maßgabe, dass vor Entscheidungen nach § 15 Abs. 5 das nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständige Gericht anzuhören ist.

(3) 1Der Vollzug der Therapieunterbringung steht unter ärztlicher Leitung (Vollzugsleitung). 2Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für die ärztlichen und pflegerischen Aufgaben des Vollzuges.