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  • ab 13.12.2012 (aktuelle Fassung)

§ 7 AG ThUG - Beschwerderecht in Vollzugsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Eine nach den §§ 1 und 14 des Therapieunterbringungsgesetzes untergebrachte Person kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung oder gegen die Ablehnung oder Unterlassung einer solchen Maßnahme einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellen.

(2) Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit, schriftlich und mündlich Wünsche, Anregungen und Beschwerden in eigenen Angelegenheiten bei der Vollzugsleitung vorzubringen.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass sich die untergebrachte Person in eigenen Angelegenheiten auch an Bedienstete der Aufsichtsbehörde wenden kann, die die Anstalt besichtigen.