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  • ab 13.12.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 AG ThUG - Behandlung sonstiger Krankheiten, Gesundheitsvorsorge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Untergebrachte haben in entsprechender Anwendung der §§ 56 bis 63 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) Anspruch auf Behandlung von anderen Krankheiten als der der Unterbringung zugrundeliegenden Störung sowie auf Schutzimpfungen, medizinische Vorsorgeleistungen und Gesundheitsuntersuchungen und auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechend § 71 NJVollzG.

(2) Untergebrachte sollen von der Einrichtung dazu angehalten werden, auf die eigene Gesundheit zu achten, auf die Gesundheit anderer Personen Rücksicht zu nehmen und Hygienevorschriften einzuhalten.