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  • ab 13.12.2012 (aktuelle Fassung)

§ 2 AG ThUG - Einrichtung der Therapieunterbringung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Die Unterbringung erfolgt in einer Einrichtung des Landes zur Therapieunterbringung am Ort des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen in Moringen.

(2) 1Die Einrichtung ist so auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten abgestimmte Behandlung ermöglicht und die Eingliederung der Untergebrachten gefördert wird. 2Es sind die Voraussetzungen für einen offenen und für einen geschlossenen Vollzug zu schaffen.

(3) 1Die Unterbringung kann auch mit Zustimmung des Fachministeriums in Einrichtungen eines anderen Landes vollzogen werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt. 2Die Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung des nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständigen Gerichts.