§ 1 AG ThUG - Anwendungsbereich, Ziele
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
- Amtliche Abkürzung
- AG ThUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Dieses Gesetz regelt ergänzend zum Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Oktober 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) den Vollzug der Therapieunterbringung in der dafür bestimmten Einrichtung des Landes Niedersachsen.
(2) 1Ziel der Therapieunterbringung ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder deren Zustand so weit zu bessern, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. 2Behandlung und Betreuung während der Unterbringung haben den anerkannten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Anforderungen zu entsprechen. 3Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden.
(3) 1Soweit die Zielsetzung des Absatzes 2 Satz 1 und die Ordnung in der Einrichtung dies zulassen, soll die Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. 2Dazu gehören auch die Vorbereitung und Förderung ihrer familiären, sozialen und beruflichen Eingliederung.