Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.05.1994, Az.: 13 L 998/93

Abiturprüfung; Prüfungsaufgabe; Befangenheit; Mündliche Prüfung; Beanstandung des Prüfungsergebnisses

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.05.1994
Aktenzeichen
13 L 998/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0518.13L998.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 14.01.1993 - 6 A 241/92 .OS
nachfolgend
BVerwG - 20.03.1995 - AZ: BVerwG 6 B 77.94
BVerwG - 09.08.1996 - AZ: BVerwG 6 C 3/95

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Rahmen einer Abiturprüfung können die Aufgabenstellung und die Auswahl der Prüfungsthemen, da sie unter pädagogisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen sind, durch die Verwaltungsgerichte nur in engen Grenzen nachgeprüft werden.

  2. 2.

    Der Prüfungsstoff ist in der Regel durch die maßgeblichen Prüfungsordnungen umgrenzt oder erhält seine Grenzen durch den Sinn und den Zweck der jeweiligen Leistungskontrolle. In dem damit vorgegebenen Rahmen steht es im Ermessen der zuständigen Prüfungsbehörde und des einzelnen Prüfers, die Prüfungsthemen zu bestimmen, Prüfungsaufgaben zu stellen und das Prüfungsgespräch in eine bestimmte Richtung zu lenken. Die Grenzen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums sind allerdings dann überschritten, wenn von dem Prüfling verlangt wird, dass er sich mit unmöglichen oder rechtlich unzulässigen Inhalten auseinandersetzt.

  3. 3.

    Die Frage der Eignung und Fehlerfreiheit einer Prüfungsaufgabe kann grundsätzlich nicht zum Thema eines Sachverständigenbeweises gemacht werden. Die Feststellung, dass die Entscheidung der Prüfungsbehörde oder des einzelnen Prüfers den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum überschreitet, kann nur dann getroffen werden, wenn sie auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte beruht, dass sich ihr Ergebnis dem Richter als gänzlich unhaltbar aufdrängen muss.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer Osnabrück - vom 14. Januar 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger unterzog sich im Schuljahr 1990/91 der Abiturprüfung bei dem beklagten Gymnasium (Beklagter). Mit Bescheid vom 10. Juni 1991 teilte dieser dem Kläger mit, daß er die Abiturprüfung nicht bestanden habe, weil die Punktesumme im Block III nicht wenigstens 100 betrage. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er die schriftliche Prüfungsaufgabe im Fach Biologie und die mündlichen Prüfungen in den Fächern Biologie und Katholische Religion beanstandete. Weil der Tutor des Klägers an den mündlichen Prüfungen nicht teilgenommen hatte, wurde dem Kläger Gelegenheit eingeräumt, diesen Prüfungsabschnitt zu wiederholen. Am 21. August 1991 wurde er unter dem Vorsitz des Schulleiters ... von seinem Fachlehrer ... im Fach katholische Religion mündlich geprüft. Ebenso wie im ersten Durchgang wurde seine Leistung mit mangelhaft (2 Punkte) bewertet. Am 22. August 1991 machte der Kläger bei der Bezirksregierung Weser-Ems die Besorgnis der Befangenheit u. a. gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, Oberstudiendirektor ..., und der Lehrerin im Leistungsprüfungsfach Biologie, ..., geltend. Beide erklärten darauf, wegen dieser Vorwürfe die am Nachmittag des selben Tages angesetzte mündliche Prüfung im Fach Biologie nicht unbefangen durchführen zu können. Darauf übernahm der Dezernent der Schule, Ltd. Regierungsschuldirektor Tiemann, den Vorsitz der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung im Leistungsfach Biologie und berief anstelle der Prüferin ... den Studiendirektor ... als Prüfer. Dieser beriet sich von 14.00 Uhr bis 15.25 Uhr mit Frau ... über die unterrichtlichen Voraussetzungen des Prüflings und übernahm die von ihr vorbereitete Aufgabe zur mündlichen Prüfung. Die Leistung des Klägers wurde auch in diesem Fach wie im ersten Durchgang mit mangelhaft (2 Punkte) festgesetzt.

2

Mit Bescheid vom 23. August 1991 teilte die Schule dem Kläger erneut mit, daß er die Abiturprüfung nicht bestanden habe. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1991 als unbegründet zurückwies.

3

Am 17. Januar 1992 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend gemacht hat: Die Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung im Fach Biologie habe nicht den "Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung im Land Niedersachsen - Biologie" entsprochen. Die Fragestellungen und die der Aufgabe beigefügten Arbeitsmaterialien seien unklar und verwirrend gewesen. Auf der Grundlage des genossenen Fachunterrichts sei die Aufgabe nicht lösbar gewesen. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Klausur ungewöhnlich schlecht ausgefallen sei. Deshalb habe der Schulleiter zahlreiche Klausurergebnisse - allerdings willkürlich - pauschal angehoben. Die mündlichen Wiederholungsprüfungen seien verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Die jeweiligen Prüfungsausschußvorsitzenden und die jeweiligen Fachprüfer seien ihm gegenüber befangen gewesen. Der Prüfer im Fach katholische Religion, ..., habe ihn in einem vor den Sommerferien geführten Vier-Augen-Gespräch in einer Unterrichtspause "fertig gemacht". Wegen eines Telefonats mit seinem Vater habe er einen tiefgreifenden Vertrauensbruch inszeniert. Der Prüfer habe ihm eine außerordentlich schwierige Aufgabe gestellt. Das Prüfungsprotokoll belege, daß seine Leistung gleichwohl mit mindestens ausreichend hätte bewertet werden müssen. Die Befangenheit des Prüfungsausschußvorsitzenden ... sei daraus abzuleiten, daß er den Fachlehrer ... als Prüfer habe tätig werden lassen, obwohl er Kenntnis von dessen Befangenheit besessen habe. Außerdem habe er den wegen seines Schwierigkeitsgrades völlig ungeeigneten Prüfungsstoff zugelassen. ... habe mit ... die Prüfung durchziehen wollen, um ihn durchfallen zu lassen. In einem Gespräch nach der mündlichen Prüfung im Fach Religion habe er ihn gefragt, ob er die mündliche Prüfung im Fach Biologie überhaupt noch antreten wolle. Er habe ihm zu erkennen gegeben, daß er keine Chance habe, indem er äußerte, die Prüfung sei nur wegen eines Formfehlers zu wiederholen. Der Prüfer für das Fach Biologie, ..., habe sich vor der mündlichen Prüfung mit der wegen Besorgnis der Befangenheit bereits abgelehnten und von der Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ausgeschlossenen Fachlehrerin Dr. ... beraten und deren vorbereitete Prüfungsaufgabe übernommen; kurz vor der Prüfung hätten beide über ihn gesprochen. Im übrigen hätten sich die erst kurz vor der Prüfung ausgetauschten Kommissionsmitglieder ... und ... nicht ausreichend auf die Prüfung vorbereiten können. So sei der Ausschußvorsitzende nicht ausreichend über seinen Leistungsstand informiert gewesen. Verfahrensfehlerhaft sei die mündliche Prüfung im Fach Biologie auch deshalb, weil er sich auf die geänderte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht habe einstellen können.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Bescheid des Beklagten vom 23. August 1991 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 17. Dezember 1991 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm Gelegenheit zu geben, die schriftliche Prüfung im Fach Biologie sowie die mündliche Prüfung in den Fächern katholische Religion und Biologie zu wiederholen;

6

hilfsweise,

7

ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Aufgabe für die schriftliche Abiturprüfung Biologie den einheitlichen Anforderungen für die Abiturprüfung im Land Niedersachsen entsprach, insbesondere, ob die Prüflinge im vorangehenden Unterricht in den Stand versetzt worden sind, die Prüfungsaufgaben zu lösen und ob die Aufgabe hinreichend klar und eindeutig war, und weiter ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die dem Kläger in der mündlichen Prüfung am 21. August 1991 im Fach katholische Religion gestellte Aufgabe für einen Schüler, der nicht im Leistungsfach geprüft wird, angemessen war.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund seiner Beschlüsse vom 14. Januar 1993 im Hinblick auf die vom Kläger erhobenen Befangenheitsrügen Beweis durch Vernehmung der betroffenen Lehrkräfte ... und ... erhoben und die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Inhalt der Gespräche, aus denen der Kläger die Besorgnis der Befangenheit des Studienrats ... und des Oberstudiendirektors ... herleite, gebe auch nach der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die von ihm gezogenen Schlußfolgerungen und Deutungen. Studienrat ... habe das kurze Gespräch mit dem Kläger geführt, um seine Verärgerung über ein Telefonat aus der Welt zu schaffen, damit diese nicht sein Verhältnis zu dem Kläger zukünftig belaste. Nachdem er in dem Telefongespräch zunächst den Versuch einer Aussprache des Klägers über dessen mißglückte Prüfung gesehen hätte, habe er im Verlauf des Gesprächs den Eindruck gewonnen, daß dessen Vater, der das Gespräch übernommen gehabt habe, nur Anhaltspunkte für einen Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung gesucht habe. Daß es dem Lehrer darum gegangen sei, sein Verhältnis zu dem Kläger von dem Ballast einer Mißstimmung zu befreien, hätte dieser erkennen müssen. Aus einzelnen, den Beteiligten ohnehin nicht im Wortlaut in Erinnerung gebliebenen Formulierungen des Lehrers ließen sich keine vernünftigen Zweifel an seiner Unbefangenheit für die Wochen später durchzuführende Wiederholung der Prüfung herleiten. Im Ergebnis nicht anders zu beurteilen sei der Einwand des Klägers, Oberstudiendirektor ... sei ihm gegenüber befangen gewesen. Anlaß für den Ausschluß des Prüfers ... habe nicht bestanden, weil dieser nicht befangen gewesen sei. Im Hinblick auf das nach der mündlichen Prüfung im Fach katholische Religion mit dem Kläger geführte Gespräch nehme dieser Deutungen und Wertungen des Gesprächsinhalts vor, für die sich eine tragfähige Tatsachengrundlage nicht feststellen lasse. Der Schulleiter habe bei seiner Vernehmung glaubhaft begründet, daß er den Kläger durch das Gespräch habe aufrichten wollen. Ob dazu sein Hinweis auf den Verfahrensfehler geeignet gewesen sei, möge zweifelhaft erscheinen. Diese Zweifel legten aber nicht einmal den Schluß nahe, daß sich der Schulleiter einer objektiven und unvoreingenommenen Bewertung der Prüfungsleistung verschlossen habe.

11

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Aufgabe für die schriftliche Prüfung im Fach Biologie den einheitlichen Anforderungen für die Abiturprüfung entsprochen habe und hinreichend klar und eindeutig gewesen sei, lasse sich ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten. Über die Geeignetheit der Aufgabe gäben das Gutachten des Fachberaters ... vom 26. Juli 1991, dessen ergänzende Stellungnahme vom 14. September 1991 und die schriftlichen Äußerungen der Fachprüfungsleiterin ... vom 11. September 1991 sowie der Referentin Dr. ... vom 10. September 1991 und vom 14. August 1992 zuverlässig Auskunft. Eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf, weil der Kläger diese fachlichen Äußerungen nicht schlüssig in Zweifel ziehe. Sein umfangreicher Vortrag erschöpfe sich im Kern darin, die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Fachberaters sowie die erläuternden Ausführungen der Referentin und der Fachprüfungsleiterin zu bestreiten. Die Indizien, auf die er sich stütze, rechtfertigten seine Schlußfolgerungen nicht. Das auffallend schlechte Gesamtergebnis der Klausur berechtige allenfalls zu Spekulationen darüber, ob der Gegenstand der Aufgabe, ihr Schwierigkeitsgrad und ihre Formulierung den Rahmen des prüfungsrechtlich Zulässigen überschritten haben könnten. Einen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, daß sich die Eignung einer Aufgabe nach dem tatsächlich erzielten Gesamtergebnis der Prüfung richte, gebe es ebensowenig wie eine Rechtsvorschrift dieses Inhalts. Die "Einheitlichen Prüfungsanforderungen" setzten voraus, daß für alle Aufgaben der Bezug zum vorangegangenen Unterricht vorhanden und erkennbar sein müsse und daß sich eine Prüfungsaufgabe unbeschadet einer erforderlichen Schwerpunktbildung nicht auf Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken dürfe. Deshalb vermöge der Vortrag des Klägers, bestimmte Fachbegriffe aus der Aufgabe und die Gestaltung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien seien den Prüflingen aus dem Unterricht nicht vertraut gewesen, die Geeignetheit der Aufgabe nicht in Zweifel zu ziehen. Das Erkennen der Begriffsinhalte und die Deutung der Arbeitsmaterialien gehörten nach dem Gutachten des Fachberaters Schulenberg zu der Prüfungsleistung, die von den Prüflingen erwartet werden dürfe. Der Versuch des Klägers, mit einer aus dem Zusammenhang der Aufgabe abstrahierten Kritik an der Verwendung einzelner Begriffe und einzelner graphischer Aspekte eine Ungeeignetheit, Unbestimmtheit oder Unlösbarkeit der Aufgabe zu belegen, erscheine im Ansatz verfehlt, weil diese Kritik den das Verständnis der Begriffsinhalte und der Arbeitsmaterialien eröffnenden Zusammenhang der einzelnen Teilaufgaben untereinander, gewissermaßen der Thematik der Aufgabe als ganze, ignoriere. Nach den vorliegenden fachlichen Äußerungen müsse von einem Leistungskursschüler das sichere Verständnis des Aufgabeninhalts einschließlich der Arbeitsmaterialien auf der Grundlage des im Unterricht verwendeten Schulbuches und des im Kursheft nachgewiesenen Unterrichtsstoffes erwartet werden.

12

Gegen dieses, frühestens am 25. Februar 1993 zugestellte Urteil, hat der Kläger bereits am 19. Februar 1993 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Vorrangig macht er geltend, daß der Rechtsstreit erstinstanzlich nicht vom gesetzlichen Richter entschieden worden sei. Das Verfahren sei zunächst bei der 1. Kammer anhängig gewesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 17. September 1992 seien der neu gegründeten 6. Kammer mit der Zuständigkeit für Schulsachen auch die im Kalenderjahr 1992 in diesem Rechtsgebiet bereits anhängig gewordenen Sachen übertragen werden. Eine solche Maßnahme sei jedenfalls dann unzulässig, wenn die Übertragung alle bereits anhängigen Sachen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umfasse. Ferner habe der Vorsitzende während der mündlichen Verhandlung erklärt, daß der Sachvortrag im Hinblick auf die angegriffene Aufgabenstellung der Biologieklausur ausreichend substantiiert und deshalb ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Deshalb sei von einem Hauptbeweisantrag abgesehen und so das rechtliche Gehör verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe ferner keine Entscheidung über den hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Angemessenheit der Religionsaufgabe getroffen. Auch fehle eine Stellungnahme zu der geltend gemachten Befangenheit des Ausschußvorsitzenden Tiemann und des Prüfers Steinmeier.

13

In der Sache vertrete er weiter die Auffassung, daß die schriftliche Aufgabe im Fach Biologie nicht den "Einheitlichen Prüfungsanforderungen" entsprochen habe; dazu legt der Kläger ein Gutachten der Diplombiologin ... vom 19. April 1993 vor, auf das verwiesen wird. Im Hinblick auf die geltend gemachte Befangenheit des Ausschußvorsitzenden ... und des Prüfers ... sei eine Beurteilung aus seinem Gesichtswinkel anzustellen. Die Befangenheit des Ausschußvorsitzenden ... ergebe sich daraus, daß sich dieser nicht ausreichend über seinen Leistungsstand informiert habe. Der Prüfer ... sei befangen gewesen, weil er sich kurz vor der Prüfung mit der abgelehnten Prüferin Dr. ... besprochen habe.

14

Die mündliche Prüfung im Fach Biologie sei im übrigen deshalb verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil der Prüfer die Aufgabenstellung den übrigen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission entgegen Abschnitt 19 zu § 18 der EB AVO-GOFAK nicht rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vorgelegt habe.

15

Der Kläger beantragt,

16

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen;

17

hilfsweise,

18

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag zu erkennen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten der Diplombiologin ... nicht für erforderlich. Auf die vom Beklagten eingereichten Stellungnahmen des Oberstudiendirektors ... vom 29. Juni und 5. Juli 1993, des Studienrats ... vom 25. Mai 1993, der Studienrätin Dr. ... vom 25. Mai 1993 und des Studiendirektors ... vom 20. Juli 1993 wird Bezug genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Prüfungsvorgänge des Beklagten und die Widerspruchsvorgänge der Bezirksregierung Hannover Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung ist nicht begründet.

24

1. Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht auch für den Fall ab, daß die nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen.

25

Der Übergang der Sache von der 1. Kammer auf die neu gegründete 6. Kammer des Verwaltungsgerichts war zulässig. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird nicht dadurch verletzt, daß infolge der geschäftsplanmäßigen Zuweisung eines Sachbereichs an einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper eine in diesem Sachbereich bereits anhängige Streitsache auf den nunmehr zuständigen Spruchkörper übergeht (BVerwG, Urt. v. 21. 11. 1978 - 1 C 73/78 -, NJW 1979, 1347). Das bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Übergangs maßgebliche Abstraktionsprinzip (vgl. Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 21 e GVG, RdNr. 44) ist hier gewahrt, obwohl lediglich die Verfahren des laufenden Jahrgangs auf den neuen Spruchkörper übertragen worden sind.

26

Die vom Kläger behauptete Äußerung des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, man werde im Hinblick auf die schriftliche Klausur im Fach Biologie um die Einholung eines Sachverständigengutachtens wohl nicht umhin kommen, durfte der Kläger nicht als verbindlich werten; denn er hat selbst nicht behauptet, daß der Vorsitzende die Auffassung der gesamten Kammer - etwa nach einer Vorberatung - wiedergegeben habe. Die Entscheidung über die Prozeßführung - hier das Absehen von der Stellung eines Hauptbeweisantrages - fällt in die alleinige Verantwortung des Klägers. Im übrigen hat der Kläger bezüglich der beantragten Zurückverweisung lediglich Mängel in der Begründung der fochtenen Entscheidung geltend gemacht.

27

Die Entscheidung über die Zurückverweisung steht im Ermessen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 130 RdNr. 1). Da die Zurückverweisung eine erhebliche Verzögerung des Prozesses bedeuten würde, sieht der Senat auch im Interesse des Klägers, dem persönlich an einer baldigen abschließenden Entscheidung über den sein Abitur betreffenden Rechtsstreit nur gelegen sein sollte, von einer Zurückverweisung in jedem Falle ab.

28

2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 1991 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 17. Dezember 1991 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

29

Gemäß § 21 Abs. 2 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. August 1990 (Nds. GVBl. S. 368) ist die Abiturprüfung bestanden, wenn die nach § 5 Abs. 4 errechnete Punktsumme in Block III mindestens 100 Punkte ergibt und in mindestens einem Leistungsfach und in einem weiteren Prüfungsfach jeweils mindestens 25 Punkte erreicht worden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht; denn er hat im Block III nur 95 Punkte erzielt. Die Einwände, die er gegen das Zustandekommen dieser Punktzahl erhebt, greifen insgesamt nicht durch. Weder die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung im Leistungsfach Biologie noch die verfahrensmäßige Durchführung der mündlichen Wiederholungsprüfungen in den Fächern katholische Religion und Biologie noch die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach katholische Religion sind rechtlich zu beanstanden.

30

Das Verwaltungsgericht hat den weiten prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, den das Bundesverwaltungsgericht in langjähriger und gefestigter Rechtsprechung (und ihm folgend die Instanzgerichte) bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen zu Grunde legt, und die nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34;  84, 59)im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Einschränkung dieses Beurteilungsspielraums bei der Bewertung der Leistungen in einer Berufszugangsprüfung beachtet. Soweit sich der Kläger gegen die Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung im Leistungsfach Biologie und in der mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach katholische Religion wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch die Aufgabenstellung und die Auswahl der Prüfungsthemen, da sie unter pädagogisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen sind, durch die Verwaltungsgerichte nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können (BVerwGE 51, 331, 338) [BVerwG 26.11.1976 - VII C 6/76]. Der Prüfungsstoff ist in der Regel durch die maßgeblichen Prüfungsordnungen umgrenzt oder erhält seine Grenzen durch den Sinn und den Zweck der jeweiligen Leistungskontrolle. In dem damit vorgegebenen Rahmen steht es im Ermessen der zuständigen Prüfungsbehörde und des einzelnen Prüfers, die Prüfungsthemen zu bestimmen, Prüfungsaufgaben zu stellen und das Prüfungsgespräch in eine bestimmte Richtung zu lenken (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht 2. Aufl., RdNr. 401). Die Grenzen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums sind allerdings dann überschritten, wenn von dem Prüfling verlangt wird, daß er sich mit unmöglichen oder rechtlich unzulässigen Inhalten auseinandersetzt (Niehues a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich diese Feststellung für die beiden genannten Prüfungsteile in den Fächern Biologie und katholische Religion indessen nicht treffen.

31

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die schriftlichen Abiturarbeit im Fach Biologie unter Berücksichtigung der bei der Entscheidung vorliegenden fachlichen Äußerungen überzeugend dargelegt, daß die Aufgabe den "Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung im Lande Niedersachsen - Biologie - (EPA)" entsprochen hat und im übrigen in der Aufgabenstellung hinreichend klar und eindeutig gewesen ist. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht nach § 130 b VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

32

Das Berufungsvorbringen des Klägers, insbesondere das von ihm vorgelegte Gutachten der Diplombiologin ... vom 19. April 1993, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antrag des Klägers, im Hinblick auf die Prüfungsaufgabe ein Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen, weil nach den vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen - dazu gehört auch das Gutachten ... - und den Kursbüchern die Frage der Einhaltung der EPA vom Gericht selbst entschieden werden kann und sich ein weiterer Sachverständigenbeweis dazu nicht aufdrängt. Dabei ist davon auszugehen, daß die Frage der Eignung und Fehlerfreiheit einer Prüfungsaufgabe grundsätzlich nicht zum Thema eines Sachverständigenbeweises gemacht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 5. 10. 1990 - 7 B 88.90 - Buchholz 421.0 Nr. 279). Die Feststellung, daß die Entscheidung der Prüfungsbehörde oder des einzelnen Prüfers den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum überschreitet, kann nur dann getroffen werden, wenn sie auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte beruht, daß sich ihr Ergebnis dem Richter als gänzlich unhaltbar aufdrängen muß (BVerwG a.a.O.; mit Hinweis auf Beschl. v. 9. 11. 1979 - 7 B 228.79 -, Buchholz 421.0 Nr. 121). Diese Annahme erlaubt auch das Gutachten Eberbach nicht.

33

Die eingehenden Stellungnahmen der Fachlehrerin Dr. ... 27. Mai 1993 und des Fachberaters ... vom 20. Juli 1993 treten den in dem Gutachten niedergelegten Kritikpunkten im einzelnen entgegen. Die Auffassung der Gutachterin ..., die in der Abiturklausur gestellten Aufgaben seien teilweise unlösbar, beruht ausweislich ihrer Ausführungen auf der unzutreffenden Annahme, lediglich die von der Fachlehrerin Dr. ... in dem "Erwartungshorizont" aufgezeigte Lösung hätte zu einer positiven Leistungsbewertung geführt. Da die Gutachterin auch andere Lösungsmöglichkeiten und Lösungsansätze als im Erwartungshorizont aufgeführt für denkbar, zum Teil auch für naheliegender hält, bewertet sie verschiedene Teilaufgaben der Klausur in diesem Sinne als "unlösbar". Demgegenüber hat der Fachberater ... herausgestellt (Stellungnahme vom 20. 7. 1993), daß der sogenannte Erwartungshorizont lediglich eine knappe, inhaltlich verkürzte Lösungsskizze bzw. Korrekturhilfe sei, die nicht in denkbarer fachwissenschaftlicher Breite ausnahmslos alle Akzente und fachlichen Details darstelle, sondern offen für Eigenheiten in der Lösung sei. Alle im Abitur prüfenden Lehrer seien - auch durch die "Einheitlichen Prüfungsanforderungen" - gehalten, aufgabengemäße positive Lösungsansätze sowie eigenständige Akzentuierungen unabhängig davon, ob sie expressis verbis im Erwartungshorizont aufgeführt seien, in der Korrektur und in der Bewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die Prüferin, Frau Dr. ... bei der Korrektur und Bewertung der Arbeit des Klägers auch verfahren. Die Annahme der Gutachterin ..., Teilaufgaben der Arbeit seien unlösbar, weil andere Lösungsmöglichkeiten denkbar seien, ist daher unzutreffend.

34

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung der Gutachterin Eberbach zutrifft, die Aufgabenstellung suggeriere teilweise das Bestehen lediglich einer Lösungsmöglichkeit, so daß der Prüfling in Verwirrung und Panik geraten könne. Dem kommt schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil sich der Kläger selbst nicht darauf berufen hat.

35

Der Antrag des Klägers, ehemalige Mitschüler als Zeugen zu den im vorangegangenen Unterricht verwendeten Arbeitsmaterialien zu vernehmen, war abzulehnen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Für die Frage der Übereinstimmung der Biologieklausur mit den EPA ist eine Beschriftung der im Unterricht zu anderen Aufgaben verwendeten Arbeitsmaterialien ohne Bedeutung.

36

Das auch nach Auffassung des Vorsitzenden der Prüfungskommission schlechte Gesamtergebnis der Prüfungsarbeiten rechtfertigt nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts letztlich lediglich Spekulationen über dessen Ursache. Zumindest teilweise läßt es sich nach Einschätzung der Prüfungskommission ausweislich der Konferenzniederschrift vom 26. Juni 1991 (Beiakte E Bl. 52 ff) auf eine nicht hinreichende Lernbereitschaft, Arbeitshaltung und selbständige Prüfungsvorbereitung der Prüflinge zurückführen. Diese Schlußfolgerung rechtfertigt sich nach dem ungewöhnlich schlechten Abschneiden der Prüflinge auch in anderen Fächern. 15 von 27 Schülern haben nämlich ausweislich der genannten Niederschrift außer im Fach Biologie auch in einem oder sogar zwei weiteren Prüfungsfächern nicht ausreichende Leistungen nachgewiesen, 10 von 27 haben die Abiturprüfung nicht bestanden. Daß die Prüfungsaufgabe für einen Leistungskursschüler kaum noch zu bewältigen war und eine nach den "Einheitlichen Prüfungsanforderungen" zulässige Aufgabenstellung nicht mehr darstellte, läßt sich nach Überzeugung des Senats aus dem schlechten Gesamtergebnis deshalb nicht herleiten. Auch der Umstand, daß der Vorsitzende der Prüfungskommission 9 der 27 Prüfungsarbeiten in der Benotung heraufgesetzt hat, belegt weder die Ungeeignetheit der Prüfungsaufgabe, noch kann der Kläger für sich einen Anspruch darauf herleiten, daß auch seine Arbeit besser bewertet wird. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat in seinen Stellungnahmen vom 29. Juni und 5. Juli 1993 dargelegt, daß er sich im Rahmen seiner Entscheidung nach § 14 Abs. 2 AVO-GOFAK von der (allgemeinen) sprachlichen Gestaltung der Arbeit und vom Umgang mit der Fachsprache habe leiten lassen. Dabei hat er sich im April 1991 von der Fachprüfungsleiterin ... beraten lassen. Ob der Vorsitzende der Prüfungskommission im Hinblick auf die Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe einen Anlaß zu einer Änderung der Benotung erkennt oder - wie beim Kläger - von einer Änderung Abstand nimmt, fällt in seinen höchstpersönlichen Bewertungsspielraum, der der gerichtlichen Nachprüfbarkeit entzogen ist. Sofern die vom Vorsitzenden vorgenommene Anhebung einzelner Prüfungsleistungen zur Herstellung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe - wie der Kläger meint - nicht zulässig gewesen sein sollte, vermag er für die Benotung seiner Arbeit daraus nichts herzuleiten; denn aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.

37

Auch im Fach katholische Religion ist weder die Durchführung noch die Aufgabenstellung der mündlichen Wiederholungsprüfung rechtlich zu beanstanden.

38

Der Beweisantrag des Klägers, im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad der Religionsaufgabe ein Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen. Die Frage der Übereinstimmung der Aufgabe mit den EPA kann vom Gericht selbst entschieden werden; ein weiterer Sachverständigenbeweis dazu drängt sich nicht auf.

39

Die Aufgabenstellung als solche kann, da sie unter pädagogisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen ist, durch die Gerichte grundsätzlich nicht nachgeprüft werden (BVerwGE 51, 331, 338) [BVerwG 26.11.1976 - VII C 6/76]. Die Feststellung, die Anforderungen der Religionsaufgabe seien überzogen gewesen, weil sie den Schwierigkeitsgrad eines Leistungsfaches aufgewiesen habe, läßt sich nicht treffen. Aus der dienstlichen Stellungnahme des Prüfers vom 25. Mai 1993 vermag der Kläger nichts für seine Behauptung herzuleiten. Wenn dieser angegeben hat, daß die gleiche Aufgabenstellung auch für einen Leistungskurs möglich gewesen sei, so steht diese Angabe im Einklang mit den diesbezüglichen Regelungen der "Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung im Lande Niedersachsen - katholische Religionslehre -". Nach Nr. 4.1 entsprechen die Unterschiede zwischen den Anforderungen an die mündliche Prüfung im Grundkursfach einerseits und im Leistungsfach andererseits denen der jeweiligen schriftlichen Prüfung. Nach Nr. 3.2 ist für die schriftliche Prüfung bestimmt, daß entsprechend der Definition von Grund- und Leistungskursen kein grundsätzlicher, wohl aber ein gradueller Unterschied zwischen den Anforderungen besteht. Dementsprechend hat der Prüfer in der genannten Stellungnahme ausgeführt, daß bei gleicher Aufgabenstellung in einem Leistungskurs fundiertere Kenntnisse verlangt würden, etwa religions-/kirchengeschichtlich, ein stärkerer Bezug auf Bibeltexte, ein dezidierteres theologisches Wissen und exaktere theologische Fachbegrifflichkeit. Der Unterschied würde sich also weniger in der Aufgabe als in den Erwartungen dokumentieren. Dies entspricht den in den EPA getroffenen Regelungen.

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Auch die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung im Fach katholische Religion mit mangelhaft (2 Punkte) sind rechtlich unbeachtlich. Allein unter Hinweis auf den Inhalt des Prüfungsprotokolls vermag er seine Behauptung, die Leistung hätte mit mindestens "ausreichend" bewertet werden müssen, nicht zu belegen. Demgegenüber hat der Vorsitzende der Prüfungskommission in seiner Stellungnahme vom 22. August 1991 ausgeführt, daß er dem Kläger das Ergebnis der mündlichen Prüfung erläutert habe. In Aufgabe 1 habe er weder den Aspekt, wesentliche Aussagen des Textes zusammenzufassen, noch den der Wiedergabe mit eigenen Worten beachtet. Er habe fast ausschließlich Worte des Textes verwendet. Die Stelle um Zeile 20 habe er als Zitat gekennzeichnet, aber auch dazu keine eigene Formulierung geäußert. In Aufgabe 2 habe er der Aufgabe 3 mit Hinweisen auf den Dualismus vorgegriffen; er habe die Aufgabe trotz vieler Hilfen nicht gelöst. Aufgabe 3 habe er nur in Ansätzen gelöst, vieles sei unklar geblieben, Hilfen des Prüfers habe er nicht genutzt, um Erkenntniszuwachs darzustellen. Im weiteren Prüfungsgespräch habe er erlerntes Wissen dargestellt, aber im Ganzen nicht klar genug und oft falsch geantwortet. Gegen diese Beurteilungselemente hat der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben.

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Auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit der jeweiligen Vorsitzenden der Prüfungskommission und der jeweiligen Prüfer ist die Berufung nicht begründet. Entgegen seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht die Frage der etwaigen Befangenheit des Vorsitzenden ... und des Prüfers ... aus dem Gesichtswinkel des Prüflings beurteilt. Seiner Beurteilung im einzelnen hat es vorangestellt, daß der Inhalt der Gespräche, aus denen der Kläger die Befangenheit bzw. die Besorgnis der Befangenheit herleite, auch nach Ausschöpfen der Erkenntnismöglichkeiten des Hauptsacheverfahrens keine Anhaltspunkte für die vom Kläger gezogenen Schlußfolgerungen und Deutungen hergebe. Nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen ohne vernünftigen und objektiv faßbaren Grund überkommen hat, ist entscheidend, vielmehr ist die Befangenheit des Prüfers danach zu beurteilen, wie ein "verständiger Prüfling" in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers beurteilt (BVerwG, Beschl. v. 2. 3. 1976 - 7 B 22.76 - Buchholz 421.0 Nr. 72 und Urt. v. 26. 1. 1968 - VII C 6.66 - E 29,70; Niehues, a.a.O., RdNr. 400). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger dargestellten Gespräche nach Befragung der Prüfer in der mündlichen Verhandlung überzeugend dahingehend gewertet, daß keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit der Prüfer Schmidt und Volmer bestehen. Der Senat sieht nach § 130 b VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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Das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Klägers erschöpft sich unter Aufgreifen einzelner Passagen der Aussagen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Prüfer Volmer hat in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 1993 zu den ihn betreffenden Ausführungen in der Berufungsbegründung im übrigen zutreffend herausgestellt, daß der Kläger durch Aufgreifen einzelner Elemente der Aussage dieser einen Sinn zu geben versucht, der ihm nach dem Gesamtzusammenhang nicht zukommt. Teilweise treffen die Ausführungen auch schlechterdings nicht zu; insbesondere hat der Zeuge Volmer nicht bekundet, er habe dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, sich zur Wehr zu setzen. Der Zeuge hat vielmehr angegeben, daß der Kläger nicht viel gesagt habe; er habe ihm aber durchaus Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, was dieser aber nicht wahrgenommen habe.

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Liegen für die Annahme der Befangenheit des Prüfers ... keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, so ist dem Kläger im übrigen vorrangig entgegenzuhalten, daß er sich auf das Pausengespräch mit seinem Lehrer deshalb nicht berufen kann, weil er sich in Kenntnis des Anlasses, eine Befangenheit des Prüfers zu besorgen, ohne Vorbehalt der mündlichen Prüfung unterzogen hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 23. 2. 1993, - 15 A 1163/.91 - BWVP 1994, 20).

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Im Hinblick auf die geltend gemachte Befangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission ... trägt die Berufung keine neuen Gesichtspunkte vor. Der Hinweis des Schulleiters auf den lediglich formalen Grund für die Wiederholung der mündlichen Prüfung mag objektiv nicht geeignet gewesen sein, die Motivation des Klägers zu steigern. Bloße Ungeschicklichkeiten oder beiläufige Äußerungen eines Prüfers, die nicht gerade von Einfühlungsvermögen in die besondere psychische Situation des Prüflings zeugen, beweisen aber eine Voreingenommenheit noch nicht (Niehues a.a.O. RdNr. 400). Jedenfalls ist es keineswegs zwingend oder auch nur naheliegend, die Äußerung des Prüfungsvorsitzenden dahin zu verstehen, daß der Kläger keine Chance haben würde, ein gegenüber der Vorprüfung günstigeres Ergebnis zu erzielen, zumal die Prüfung tatsächlich wegen eines formalen Fehlers zu wiederholen war. Schließlich kann die geltend gemachte

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Befangenheit des Vorsitzenden ... auch nicht aus der Aufgabenstellung im 4. Prüfungsfach hergeleitet werden; es ist oben dargelegt worden, daß von der Behauptung des Klägers, die Prüfungsaufgabe habe den zulässigen Schwierigkeitsgrad im Grundkurs überschritten, nicht ausgegangen werden kann.

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Im Hinblick auf die geltend gemachte weitere Befangenheit des Prüfers Steinmeier und des Prüfungsausschußvorsitzenden in der mündlichen Prüfung im Fach katholische Religion, ..., läßt das angefochtene Urteil zwar Ausführungen vermissen; indessen sprechen die vom Kläger geltend gemachten Gründe auch im Hinblick auf diese beiden Prüfer nicht für die Annahme ihrer Befangenheit.

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Der Prüfer ... mußte sich mit der auf Veranlassung des Klägers aus der Prüfung ausgeschiedenen Referentin Dr. ... besprechen, um sich über die unterrichtlichen Voraussetzungen des Klägers informieren zu können. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Übernahme der Prüfungsaufgabe der Frau Dr. ... durch den Prüfer ... auf dessen Befangenheit schließen lassen könnte. Gegen die Aufgabenstellung in der mündlichen Wiederholungsprüfung im Fach Biologie hat der Kläger selbst nichts vorgetragen.

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Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich der neu eingetretene Vorsitzende der Prüfungskommission ... auf die Prüfung nicht ausreichend hat vorbereiten können. In der Niederschrift über die Konferenz der Prüfungskommission vom 28. August 1991 hat der Vorsitzende ausgeführt, daß er vom Leistungsstand des Prüflings dadurch Kenntnis genommen habe, daß ihm als Dezernent der abschließende Bericht der Schule vom 8. Juli 1991 bekannt gewesen sei und er die Prüfungsunterlagen des Klägers und die Klausurarbeiten im 12./13. Schuljahrgang sowie die Prüfungsarbeiten im Leistungsfach Biologie zuvor eingesehen gehabt habe. Der Einwand des Klägers, ein Dezernent nehme von den genannten Leistungsnachweisen in anderer Weise Kenntnis als ein Prüfer, mag insofern zutreffen, als das jeweilige Augenmerk auf andere Gesichtspunkte gerichtet sein kann. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß die Leistungsnachweise dem Vorsitzenden ... bekannt waren. Auch der Umstand, daß die Übernahme des Vorsitzes der Prüfungskommission erst am Tage der Prüfung erfolgt ist, ist nicht geeignet, eine Befangenheit des Vorsitzenden nachzuweisen. Dieser hat in der genannten Niederschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß die kurzfristige Übernahme des Vorsitzes auch im Fall einer Erkrankung oder anderer plötzlicher Verhinderung eines Beamten üblich sei.

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Die mündliche Prüfung im Fach Biologie ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden, weil der Fachprüfungsausschuß über die Prüfungsaufgabe nicht rechtzeitig informiert worden wäre. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers ist durch nichts belegt. Demgegenüber hat der Beklagte angegeben, daß der Fachprüfungsausschuß auf Veranlassung und unter Leitung des neu berufenen Vorsitzenden der Prüfungskommission zusammengetreten sei, um sich von der ehemaligen Prüferin, Frau Dr. ... über die unterrichtlichen Voraussetzungen der Prüfung unterrichten zu lassen und die Gestaltung möglicher Prüfungsaufgaben zu beraten. Der unter Nr. 4.1 der "Einheitlichen Prüfungsanforderungen" genannten Verfahrensvorschrift ist damit Genüge geleistet, zumal dort nicht vorgeschrieben ist, daß dem Fachprüfungsausschuß der schriftliche Erwartungshorizont vorzulegen wäre. Eine lediglich mündliche Unterrichtung ist daher durchaus ausreichend.

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Schließlich ist es auch nicht verfahrensfehlerhaft, daß dem Kläger die Umbesetzung des Fachprüfungsausschusses erst wenige Stunden vor der Prüfung bekannt gegeben wurde. Die Ablösung der Prüfer ... und Dr. ... hatte er selbst veranlaßt, so daß er angesichts einer stattgebenden Entscheidung nicht überrascht sein konnte. Sofern die Notwendigkeit einer längeren Einstellung auf die veränderte Situation aus seiner Sicht bestanden hätte, hätte er dies auch ohne vorherige Rücksprache mit seinem Vater vor Beginn der Prüfung geltend machen müssen.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

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Gründe die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

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Dr. Dembowski

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Dr. Uffhausen

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Schiller