Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.05.1994, Az.: 9 L 4667/92

Erschließungsbeitrag; Bebauungsplan; Parkanlage; Heranziehungsbescheid; Erschließungskosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.05.1994
Aktenzeichen
9 L 4667/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 14063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0531.9L4667.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 02.06.1992 - 3 A 92/90
nachfolgend
BVerwG - 29.11.1994 - AZ: BVerwG 8 B 171/94

Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer Lüneburg - vom 2. Juni 1992 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger zu 39/40, die Beklagte zu 1/40; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke, die an die im Gemeindegebiet der Beklagten gelegene ... angrenzen. Er wendet sich dagegen, daß die Beklagte ihn für die erstmalige Herstellung des Straßenzuges ... mit Bescheid vom 18. April 1988 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 86.140,83 DM herangezogen hat. An den ... grenzen u.a. die Flurstücke 36/90 und 36/95 an, die jeweils mit einem großen Einfamilienhaus bebaut sind und insgesamt als Wohngrundstück genutzt werden. Der Bebauungsplan Nr. 12 A "1. Änderung und Erweiterung ehemaliges Kaliwerk ...", rechtsverbindlich seit dem 24. Mai 1977, enthält für eine südliche Teilfläche der beiden Flurstücke jeweils die Festsetzung Parkanlage. Diese Teilflächen werden von den Grundstückseigentümern als Gärten genutzt.

2

Der Kläger legte gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. April 1988 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1990 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 18. April 1988 insoweit auf, als ein Erschließungsbeitrag von mehr als 79.149,78 DM festgesetzt worden war; im übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.

3

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Zum einen hat er seine Beitragspflicht bereits dem Grunde nach in Abrede gestellt, weil die ... eine vorhandene Straße im Rechtssinn gewesen und nicht rechtmäßig hergestellt sei; auch handele es sich beim ... um eine selbständige Erschließungsanlage. Ferner hat er den Standpunkt vertreten, daß die Erschließungskosten nicht richtig berechnet und die Beitragsflächen fehlerhaft ermittelt worden seien; insbesondere müßten die Flurstücke 36/90 und 36/95 auch mit den Teilflächen, bezüglich derer die Festsetzung als Parkanlage bestehe, in die Verteilung des beitragsfähigen Erschliessungsaufwandes einbezogen werden.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 1990 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Juni 1992 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide - unter Abweisung der Klage im übrigen - aufgehoben, soweit die Beklagte einen Erschließungsbeitrag von mehr als 76.921,52 DM festgesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach bejaht; die ... sei keine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB gewesen, weil es sich bei ihr vor 1961 um eine nicht gewidmete Privatstraße im Außenbereich gehandelt habe. Die teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat das Verwaltungsgericht damit begründet, daß die Kosten für ein Gutachten in Höhe von 1.730,63 DM aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand herauszurechnen und die Flurstücke 36/90 und 36/95 mit ihren gesamten Flächen bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen seien. Beide Flurstücke würden von der Erschließungsanlage ... im vollen Umfang erschlossen. Denn zum einen sei die Festsetzung einer Teilfläche als Parkanlage obsolet, weil die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 nicht zu verwirklichen sei, wenn man die Festsetzung als Parkanlage berücksichtige. Außerdem seien private Grünflächen - anders als öffentliche Grünflächen - erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar, so daß sie hinsichtlich des Erschlossenseins genauso behandelt werden müßten wie sonstige von der Bebauung freizuhaltende Flächen eines bebaubaren Grundstücks.

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Gegen dieses Urteil führen der Kläger und die Beklagte Berufung, letztere insoweit, als sie hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.904,80 DM unterlegen ist.

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Der Kläger vertritt im Berufungsverfahren weiterhin die Ansicht, die ... sei eine im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB vorhandene Straße gewesen, für die Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden dürften. Die ... sei schon vor 1961 keine im Außenbereich gelegene Privatstraße, sondern eine innerörtliche Straße gewesen. Ihr Ausbauzustand habe den Anforderungen, die an eine innerörtliche Straße gestellt worden seien, genügt. Die ... habe tatsächlich dem innerörtlichen Verkehr gedient, weil der Polizeiposten und die Dorfschmiede an ihr gelegen gewesen seien und sie die örtliche Zufahrt zum Postgebäude, zur Kirche sowie zu anderen Innerortstraßen gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1990 aufzuheben, soweit ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 76.921,52 DM festgesetzt worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Zur Begründung der von ihr eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor: Es sei nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht die Gutachterkosten von 1.730,63 DM aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand herausgerechnet hat. Allerdings hätte das Verwaltungsgericht den zu zahlenden Erschließungsbeitrag auf 78.826,32 DM festsetzen müssen, weil die Flurstücke 36/90 und 36/95 bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht auch mit den Teilflächen, bezüglich derer die Festsetzung als Parkanlage bestehe, berücksichtigt werden dürften. Zum einen könne dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Festsetzung als Grünfläche im Bebauungsplan obsolet sei; aus § 19 Abs. 3 BauNVO ergebe sich, daß die als Grünfläche festgesetzte Teilfläche bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche unberücksichtigt bleiben müsse und nicht zum erschlossenen Grundstücksbereich zähle. Darüber hinaus ließen sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß private Grünflächen nicht zu den Beitragsflächen zählten.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern, soweit der Klage hinsichtlich der Festsetzung eines Erschließungsbeitrages in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 1.904,80 DM stattgegeben worden ist, und auch insoweit die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Er hat sich zum Berufungsvorbringen der Beklagten nicht näher geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet. Der Kläger schuldet der Beklagten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage .../... einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 76.921,52 DM.

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1. Das Verwaltungsgericht hat die Beitragspflicht des Klägers zu Recht dem Grunde nach bejaht. Es hat zutreffend angenommen, daß es sich bei der Ahornallee nicht um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB gehandelt hat. Denn sie hat weder dem innerörtlichen Anbau noch dem innerörtlichen Verkehr gedient: Die frühere ... kann vor 1961 nicht als innerörtliche Anbaustraße angesehen werden, weil es an einem zur geschlossenen Ortslage gehörenden Anbau sowie jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlte, daß die ... nach dem Willen der Gemeinde für den inneren Anbau bestimmt war. Für letzteres spricht zum einen, daß die ..., eine Privatstraße, nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet war. Darüber hinaus war keine Bebauung vorhanden, die als Bestandteil einer geschlossenen Ortslage angesehen werden konnte. Durch die vereinzelt an der ... vorhandene Bebauung konnte der Eindruck der Geschlossenheit nicht einmal ansatzweise vermittelt werden. Dies belegen auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

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Die ... war demnach vor 1961 keine Anbaustraße. Sie diente als Privatstraße vielmehr dem Werksverkehr zum früheren Kalischacht .... Zu Unrecht meint der Kläger, sie habe darüber hinaus auch dem innerörtlichen Verkehr gedient. Hierunter versteht man den Verkehr von Haus zu Haus innerhalb der Ortslage. Daran fehlte es schon deshalb, weil die frühere ... mangels eines Bebauungszusammenhangs nicht mehr zur Ortslage zählte, sondern südlich an der Gemeinde vorbeiführte. Daß deer Polizeiposten und die Dorschmiede an ihr lagen, führt nicht zur Innerörtlichkeit des Verkehrs auf der ..., weil der Verkehr von der Ortslage zu einem außerhalb der Ortslage gelegenen Gebäude eben gerade kein Verkehr innerhalb der Ortslage ist. Ebenso kann eine Innerörtlichkeit des Verkehrs nicht damit begründet werden, daß man über die ... auch zu Innerortstraßen sowie zur Post und Kirche gelangen konnte. Denn die Möglichkeit, über eine Straße in den Ort und zu dort gelegenen Gebäuden zu gelangen, führt ersichtlich nicht dazu, daß sich die Straße selbst innerhalb der Ortslage befindet. Anderenfalls müßten auch Gemeindeverbindungsstraßen und sonstige Außenbereichsstraßen als innerörtlich eingestuft werden, was offensichtlich falsch wäre. Daher ist es erforderlich, daß die Straße selbst durch den im Zusammenhang bebauten Ortsteil führt.

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2. Auch die übrigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Beitragspflicht des Klägers sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger im Berufungsverfahren insoweit keine Einwände erhoben hat, weist der Senat die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130 b VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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3. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, daß die Flurstücke 36/90 und 36/95 auch mit den Teilflächen beitragspflichtig sind, die infolge der Festsetzung als (private) Parkanlage nicht bebaut werden dürfen.

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Allerdings kann dem Verwaltungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, daß die Festsetzung als Parkanlage "obsolet" sei, weil die Verwirklichung der Grundflächenzahl von 0,3 auf den Teilflächen, für die die Festsetzung Parkanlage nicht gelte, unmöglich sei. Das Gericht geht bei dieser Ansicht anscheinend davon aus, daß die zulässige Grundfläche unter Zugrundelegung der gesamten Grundstücksfläche zu berechnen sei und dabei also auch die Teilflächen berücksichtigt werden müßten, für die die Festsetzung als Parkanlage gilt. Dies ist nicht richtig (vgl. z.B. Beschl. d. erk. Sen. v. 2. 5. 1991 - 9 M 4508/91 -). § 19 Abs. 3 BauNVO legt nämlich ausdrücklich fest, daß für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend ist, die im Bauland liegt. Die der Bebauung grundsätzlich entzogene Parkanlage ist aber gerade kein Bauland (vgl. aaO sowie Beschl. d. erk. Sen. v. 17. 1. 1986 - 9 OVG B 37/85 -, KStZ 1986, 119; BayVGH, Urt. v. 22. 11. 1985 - Nr. 23 B 83 A.2659 -, BayVBl. 1986, 756). Im Bauland liegt - nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten - beim Flurstück 36/95 eine Teilfläche von 1.090 qm und beim Flurstück 36/90 eine Teilfläche von 683 qm. Die überbaubare Fläche beläuft sich somit auf 327 qm bzw. 204,9 qm. Die Grundfläche der vorhandenen Wohngebäude liegt deutlich darunter, so daß eine Überbauung bei einer zutreffenden Ermittlung der zulässigen Grundfläche ausscheidet.

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Die somit wirksame Festsetzung einer privaten Grünfläche für Teile der Flurstücke 36/90 und 36/95 führt indessen nicht dazu, daß die Teilflächen bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nicht zu berücksichtigen sind. Der Senat hat dies für die hier in Rede stehenden Flurstücke bereits im Beschluß vom 10. September 1993 - 9 L 4666/92 - ausgesprochen und wie folgt begründet:

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Bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die gesamte vom Bebauungsplan erfaßte Fläche durch die Straße erschlossen wird. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die von der Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks begrenzt ist. Für eine dahingehende Annahme ist in beplanten Gebieten erforderlich, daß ausschließlich planerische Bestimmungen den Eindruck aufdrängen, es handele sich bei dem einzelnen, nur formal nicht geteilten Buchgrundstück planerisch zweifellos um zwei voneinander völlig unabhängige Grundstücke, von denen eines keinerlei erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die abzurechnende Erschließungsanlage erfährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. 10. 1990, NVwZ 1991, 484, 485 [BVerwG 04.10.1990 - 8 C 1/89]; VGH Mannheim, Urt. v. 25. 4. 1991, NVwZ-RR 1992, 207, 208) [VGH Baden-Württemberg 25.04.1991 - 2 S 413/90]. Diese Voraussetzungen sind bei Wohngrundstücken, bei denen eine Teilfläche als private Grünfläche festgesetzt und deshalb der Bebauung entzogen ist, nicht erfüllt. Denn im Gegensatz zu den öffentlichen Grünflächen sind die privaten Grünflächen - wie auch der vorliegende Fall zeigt - erschliessungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar, so daß es nicht gerechtfertigt ist, diese Flächen hinsichtlich der Frage des Erschlossenseins anders zu beurteilen als sonstige von der Bebauung freizuhaltende Flächen eines der Bebauung zugänglichen Grundstücks (vgl. VGH Mannheim, aaO; siehe auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl. 1991, Rdnr. 581).

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An diesen Rechtsansichten hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Rechtslage. Die von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sprechen nach Ansicht des Senats vielmehr für die Beibehaltung seiner Rechtsauffassung. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 35.74 - KStZ 1977, 129, das sich ausdrücklich nur auf öffentliche Grünflächen bezieht, ausgeführt:

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Den Erschließungsbeitrag als einen öffentlichen "Beitrag" kennzeichnet, daß er als Ausgleich für einen Vorteil erhoben wird. Dieser Vorteil besteht in der Erschließung eines Grundstücks, genauer: in dem, was die Erschließung gerade für die bauliche (oder gewerbliche) Nutzbarkeit des Grundstücks hergibt. Der Erschließungsvorteil kann deswegen nur so weit reichen, wie überhaupt eine bauliche (oder gewerbliche) Nutzbarkeit zulässig ist; soweit ein Bebauungsplan die bauliche (oder gewerbliche) Nutzbarkeit für ein Grundstück oder für einen Grundstücksteil ausschließt, ist in diesem Sinne ein Erschließungsvorteil nicht gegeben. Das nötigt dazu, den § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG dahin zu verstehen, daß beplante Grundstücke der Beitragspflicht nur unterliegen, soweit für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.

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...

33

Geht man hiervon aus, so durfte nur der Grundstücksteil, der für eine "Bebauung, privat", nicht aber auch der Teil, der als (öffentliche) Grünfläche festgesetzt ist, der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes und der Heranziehung der Klägerin zugrunde gelegt werden.

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Dies bedeutet: Setzt der Bebauungsplan für einen Teil des Grundstücks öffentliche Grünfläche fest, so ist dieser Teil der privaten Nutzung entzogen; für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks gibt er nichts her. Der Erschließungsvorteil erstreckt sich daher nur auf die Teilfläche des Grundstücks, die baulich nutzbar ist. Entsprechendes trifft nicht auch dann zu, wenn für einen Teil des Grundstücks private Grünfläche festgesetzt ist. Diese Teilfläche ist der privaten Nutzung gerade nicht entzogen. Sie wird vielmehr regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - einheitlich mit dem Wohngebäude als Wohngrundstück genutzt. Sie begünstigt die bauliche Nutzbarkeit in gleicher Weise wie andere Flächen, die zwar - aufgrund von Baulinien, Baugrenzen, Abstandsvorschriften und Regelungen über Anbauverbote - von einer Bebauung freigehalten werden müssen, aber dennoch als erschlossen anzusehen sind. Der Erschließungsvorteil erstreckt sich demnach trotz der Festsetzung der privaten Grünfläche auf das Grundstück insgesamt.

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Das weiterhin von der Beklagten angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 - KStZ 1986, 51, rechtfertigt aus der Sicht des Senats ebenfalls keine Abweichung von seiner Rechtsprechung im Beschluß vom 10. September 1993. Zwar nimmt das Bundesverwaltungsgericht dort eine Teilerschließung an, wenn "der Bebauungsplan für eine Teilfläche des Grundstücks die Bebaubarkeit z.B. infolge der Festsetzung als Grünfläche ausschließt"; diese Annahme kann sich indessen nur auf öffentliche Grünflächen bezogen haben, weil die soeben besprochene Entscheidung vom 25. Februar 1977 ausdrücklich in Bezug genommen wird. In seinem Urteil vom 27. Juni 1985 stellt das Bundesverwaltungsgericht im übrigen ausdrücklich darauf ab, daß es im Erschließungsbeitragsrecht häufig entscheidend sei, ob die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten dürften, daß ein Grundstück mit seiner gesamten Beitragsfläche in die Verteilung einbezogen wird und so die Beitragsbelastung für die übrigen Grundstücke mindert. Auch dieser Gedanke spricht in Fällen der vorliegenden Art bei der Festsetzung einer privaten Grünfläche dafür, daß das Grundstück als insgesamt erschlossen angesehen werden muß. Da die Grundstücke regelmäßig einheitlich zu Wohnzwecken, insbesondere auch gärtnerisch, genutzt werden und nach außen hin kein Unterschied in der Nutzung zu anderen Grundstücken, bezüglich derer eine Festsetzung als private Grünfläche fehlt, besteht, können Dritte erwarten, daß diese Grundstücke mit ihrer Gesamtfläche beitragspflichtig sind.

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Diesem Ergebnis steht die Bestimmung des § 19 Abs. 3 BauNVO nicht entgegen. Sie legt zwar den Begriff des Baulands zugrunde und setzt ihn als bekannt voraus. Er ist jedoch nicht notwendig identisch mit dem Begriff des baulich nutzbaren Grundstücks im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Denn während § 19 Abs. 3 BauNVO die Ermittlung der zulässigen Grundfläche regelt, geht es im Erschließungsbeitragsrecht um die Festlegung des Erschließungsvorteils. Zum Erschlossensein besagt § 19 Abs. 3 BauNVO nichts. Das Ausmaß des Erschlossenseins hängt nicht von Berechnungsmethoden für die Grundflächenzahl ab, sondern vom Ausmaß der Bevorteilung, wie sie sich aus den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Maßstäben ergibt. Bei der Festsetzung privater Grünflächen auf Wohngrundstücken können der Baulandbegriff des § 19 Abs. 3 BauNVO und der Begriff der bevorteilten Grundstücksfläche divergieren (im Ergebnis wie hier auch Cholewa/Dyong/von der Heide/Sailer, BauGB, 3. Aufl. 1994, Seite 492).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Teilung der Kosten nach dem Verhältnis des Unterliegens erscheint dem Senat sachgerechter als die vom Verwaltungsgericht gewählte Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Beklagte anderenfalls ohne Kostennachteile in zwei Instanzen prozessiert hätte, obwohl sie bei einem hohen Streitwert hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teilbetrags unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

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Beschluß

40

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 78.826,32 DM (76.921,52 DM + 1.904,80 DM) festgesetzt.

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Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Berthold

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Dr. Berthold

43

Dr. Claaßen