Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.05.2004, Az.: 7 LA 110/04

Ermessen; Gewerbeerlaubnis; intendiertes Ermessen; Widerruf

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.05.2004
Aktenzeichen
7 LA 110/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.02.2004 - AZ: 5 A 280/02

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

2

Der Kläger hält die vom Landkreis Harburg als Widerspruchsbehörde angestellten und vom Verwaltungsgericht bestätigten Erwägungen zum Ermessen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für unzureichend, weil die aus seiner Sicht zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht berücksichtigt worden seien.

3

Die Rückführung der Steuerrückstände und die als deren Ursache vom Kläger geltend gemachte schlechte Lage auf dem Immobilienmarkt ist ebenso wie das (allerdings sowohl vom Landkreis als auch vom Verwaltungsgericht als gescheitert angesehene) Sanierungskonzept im Widerspruchsbescheid erwähnt. Bei weiteren Argumenten des Klägers (unbeanstandete Gewerbeausübung in der Vergangenheit, geordnete Buchführung, keine weiteren Unregelmäßigkeiten) handelt es sich um von jedem Gewerbetreibenden einzuhaltende Selbstverständlichkeiten, denen bei der Ermessensausübung zugunsten des Klägers kein besonderes Gewicht zukommt. Die Aufgabe der derzeitigen beruflichen Existenz ist die regelmäßig eintretende Folge des Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis und bedurfte deshalb ebenfalls keiner besonderen Erwähnung; der Landkreis Harburg hat im Übrigen die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs im Widerspruchsbescheid angesprochen.

4

Zudem verkennt der Kläger die Besonderheiten, die sich im vorliegenden Fall aus der Anwendbarkeit der Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen ergeben. Sie besagen folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 6. 1997 - 3 C 22.96-, NJW 1998, 2233 (2234) m.w.N.). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei gleicher Sachlage vor Erteilung der Erlaubnis nicht nur berechtigt i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, sondern nach § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO verpflichtet gewesen wäre, die Maklererlaubnis im öffentlichen Interesse zu versagen.