Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.05.2004, Az.: 5 LB 261/03
Voraussetzung für die Minderung der Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge; Auslegung des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG); Vorliegen eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs im Sinne des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.05.2004
- Aktenzeichen
- 5 LB 261/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 14647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:0525.5LB261.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 16.12.2004 - AZ: BVerwG 2 B 77/04
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG (1998)
- § 55 BeamtVG
- § 10 BeamtVG
Amtlicher Leitsatz
Für die Minderung der Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge um 40 v. H. ist nach Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG (1998) vorausgesetzt, dass dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind.
Ein solcher Zusammenhang wird durch jede Unterbrechung aufgehoben, unabhängig davon, wer diese Unterbrechung zu vertreten hat (hier: Wechsel eines Soldaten auf Zeit in die Inspektorenlaufbahn).
Gründe
I.
Der Kläger, dessen Altersrente auf die gewährten Versorgungsbezüge angerechnet wird, erstrebt mit diesem Verfahren, dass 40 v. H. seiner Altersrente nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.
In der Zeit von 1956 - 1968 war der 1934 geborene Kläger zuletzt mit dem Rang eines Oberfeldwebels Soldat auf Zeit. Dieses Soldatenverhältnis endete am 14. März 1968. Am 1. April 1968 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter ernannt und nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Regierungsoberinspektor mit Ablauf des 30. September 1991 in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge durch den Bescheid vom 30. August 1991 wurde die Zeit als Soldat auf Zeit (01.07.1956 - 14.3.1968) als ruhegehaltfähig berücksichtigt.
Durch den Bescheid vom 14. September 1999 rechnete die Beklagte die dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres seit dem 1. November 1999 zustehende Altersrente in Höhe von 160,61 DM monatlich (Bescheid der BfA v. 20.8.1999) auf die dem Kläger gewährten Versorgungsbezüge ohne Einschränkung an.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch den dem Kläger am 29. November 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 24. November 1999 mit der Begründung zurück: Nach den maßgeblichen versorgungsrechtlichen Bestimmungen sei für die von dem Kläger erstrebte Anrechnungsfreiheit seiner Rente in Höhe von 40 v. H. vorausgesetzt, dass dem Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger als Regierungsoberinspektor in den Ruhestand versetzt worden ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht, weil zwischen der Beendigung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit am 14. März 1968 und der Begründung des Beamtenverhältnisses am 1. April 1968 ein Zeitraum von 17 Tagen liege.
Zur Begründung der hiergegen am 27. Dezember 1999 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Der geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit und der Ernennung zum Regierungsinspektoranwärter sei trotz der zeitlichen Unterbrechung von 17 Tagen gegeben. Er habe von Anfang an einen unmittelbaren Übergang von dem Soldatenverhältnis in das Inspektorenanwärterverhältnis angestrebt. Ihm sei bei seiner Vorstellung am 14. März 1968 die Übernahme als Regierungsinspektoranwärter zugesagt worden. Seine Ernennung am 1. April 1968 beruhe allein auf der Festlegung entsprechender Einstellungstermine der Wehrbereichsverwaltung. Hierauf habe er keinen Einfluss nehmen können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines um 40 v. H. geminderten Rentenbetrages zu gewähren, und ihre Bescheide vom 14. September 1999 und 24. November 1999 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie die Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt und vertieft und darüber hinaus geltend gemacht: Es entspreche auch dem Sinn und Zweck der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die grundsätzlich uneingeschränkte Anrechnung der Rente nur dann zu verringern, wenn der betroffene Beamte ohne zeitliche Unterbrechung auch vor dem Inkrafttreten der Anrechnungsregelung am 1. Januar 1966 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gestanden habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das Urteil vom 13. Juni 2002 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von dem Kläger erstrebte Verringerung des nach§ 55 BeamtVG bei Berechnung der Versorgungsbezüge anzurechnenden Rentenbetrages um 40 vom Hundert ergebe sich aus Art. 2§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG -) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1686). Nach dieser Vorschrift beruhe die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, das nach Absatz 1 und 3 dieser Vorschrift die Minderung des zu berücksichtigenden Rentenbetrages rechtfertige,"wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründeteöffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind". Ein solcher unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe auch zwischen dem am 14. März 1968 beendeten Soldatenverhältnis auf Zeit und dem am 1. April 1968 begonnenen Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Gesetzeswortlaut stehe dieser Annahme nicht entgegen. Danach sei lediglich ein - zeitlicher - "Zusammenhang", mithin "eine innere Beziehung" (vgl.: Duden (Bedeutungswörterbuch), 2. Aufl. 1985), vorausgesetzt. Dadurch werde ein grundsätzlich flexibleres Verständnis von "unschädlichen" Zwischenzeiträumen zum Ausdruck gebracht. Die Annahme des gesetzlich vorausgesetzten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem am14. März 1968 beendeten Soldatenverhältnis und dem am 1. April 1968 begonnenen Beamtenverhältnis des Klägers entspreche auch dem Gesetzeszweck, nach dem neben Wahlbeamten auch sonstige Beamte in diese Regelung einzubeziehen seien und der Gesetzgeber den Kreis der Begünstigten ersichtlich erneut - mit dem Ziel der Gleichbehandlung aller Beamten - habe erweitern wollen. Eine restriktivere Auslegung sei auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber der Anerkennung zwischen den Arbeitsverhältnissen liegender (unschädlicher) Zeiträume durch das Erfordernis eines"unmittelbaren" (zeitlichen) Zusammenhangs Grenzen gezogen habe. Diese Grenzen dürften nicht so eng gezogen werden, dass der durch die substantivische Verwendung des Zusammenhangsbegriffs geäußerte legislative Leitgedanke wieder unterlaufen werde. Der Fall des Klägers gebe keinen Anlass, die zeitlichen Grenzen in allgemeiner Form näher zu ziehen. Jedenfalls sei jene Grenze vorliegend noch nicht dadurch überschritten worden, dass zwischen dem im Jahre 1968 beendeten und zugleich neu begründeten Dienstverhältnis des Klägers 17 Tage lägen. Dabei brauche nicht abschließend geklärt zu werden, welche Faktoren im Einzelnen geeignet seien, einen (zeitlichen) Zusammenhang im Sinne der hier maßgeblichen Vorschrift (Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG) zu unterstützen; jedenfalls zählten dazu solche, die ihre Ursache in Umständen der Arbeitswelt fänden und auf die Einfluss zu nehmen dem Beamten nicht oder jedenfalls nur in beschränktem Umfang möglich gewesen sei. Der Kläger habe in einer überzeugenden Weise vorgetragen, dass er noch während des Soldatenverhältnisses die Initiative ergriffen habe, bei der Beklagten in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden; er habe bereits zum Ende seiner Dienstzeit an einem Vorstellungsgespräch bei der Beklagten teilgenommen und eine Einstellungszusage zum 1. April 1968 erhalten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der zwischen den - von der Beklagten als ruhegehaltfähig anerkannten - Dienstverhältnissen liegende Zeitraum auch nicht dermaßen groß gewesen sei, dass die vom Kläger während seines Soldatenverhältnisses gewonnenen Kenntnisse, insbesondere im Bereich Verwaltung, hätten verblassen und sie sich bei der Tätigkeit im Beamtenverhältnis nicht mehr für den unverändert gebliebenen Dienstherrn (Bundesrepublik Deutschland) hätten positiv auswirken können.
Zur Begründung der hiergegen auf Antrag der Beklagten durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Juli 2003 wegen Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne sowohl den Wortlaut als auch den Sinn und Zweck des Art. 2 § 2 Abs. 3 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes, wenn es für den "unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" zwischen dem am 14. März 1968 beendeten Soldatenverhältnis auf Zeit und dem am 1. April 1968 begonnenen Beamtenverhältnis auf Widerruf allein wegen des Bestehens einer inneren Beziehung zwischen diesen beiden Dienstverhältnissen bejahe. Mangels Kommentierung und Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 des 2. HStruktG könne die Kommentierung zu § 85 Abs. 9 BeamtVG, der denselben Begriff des "unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs" verwende, herangezogen werden. Danach sei eine Unter-brechung der Dienstverhältnisse durch allgemein arbeitsfreie Tage unschädlich. Um eine solche Unterbrechung handele es sich bei der für den Kläger maßgeblichen siebzehntägigen Unterbrechung aber nicht.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und macht darüber hinaus geltend: Sein am 14. März 1968 beendetes Soldatenverhältnis auf Zeit habe das Verwaltungsgericht zutreffend als in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 1. April 1968 begonnenen Beamtenverhältnis stehend gewertet. In dem siebzehntägigen Zwischenraum (14.03. bis 01.04.1968) seien allgemein dienstfreie Tage enthalten gewesen, und er habe weder andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt noch angestrebt. Die Zusage für die Übernahme in das am 1. April 1968 begonnene Beamtenverhältnis habe er während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit erhalten. Er habe seine gesamte berufliche Zukunftsplanung auf die Anschlussverwendung bei der Wehrbereichsverwaltung ausgerichtet, den Dienstherrn nicht gewechselt und lediglich den Status geändert. Es sei auf seinen Einzelfall abzustellen. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers sein, eine vierjährige Vorbereitungszeit durch eine vom Dienstherrn zu vertretende Terminssetzung nicht anzuerkennen. Er habe den "Zwischenraum" nicht zu vertreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis C) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die von dem Verwaltungsgericht angenommene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines um 40 vom Hundert geminderten Rentenbetrages zu gewähren, besteht nicht; die diese Verpflichtung ablehnenden Bescheide vom 14. September und 24. November 1999 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Die von dem Kläger mit diesem Verfahren erstrebte Verpflichtung der Beklagten, den nach § 55 BeamtVG bei Berechnung der Versorgungsbezüge anzurechnenden Rentenbetrag um 40 vom Hundert zu verringern, kann sich allein aus Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) in der Fassung des§ 35 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1666) ergeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Regelaltersrente - wie sie der Kläger seit dem 1. November 1999 erhält - vor ihrer Anrechnung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge um 40 vom Hundert zu mindern, wenn die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist. Die Versorgung beruht auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, "wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind".
Die sich daraus für die von dem Kläger erstrebte Verpflichtung der Beklagten ergebende Voraussetzung des Bestehens eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem am 14. März 1968 beendeten Soldatenverhältnis auf Zeit des Klägers und dem von ihm am 1. April 1968 begonnenen Beamtenverhältnis ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt.
Zwar besteht auf Grund der teilweisen Ausbildung des Klägers während seines Soldatenverhältnisses auf Zeit und der ihm im Rahmen dieser Inspektorenausbildung gewährten Übergangsgebührnisse ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Soldatenverhältnis auf Zeit und dem später begonnenen Beamtenverhältnis im Rahmen der Inspektorenlaufbahn. Jedoch lässt das Gesetz seinem Wortlaut nach einen solchen Zusammenhang zweier öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse - auch wenn man diesen - wie es das Verwaltungsgericht tut - als einen inneren Zusammenhang bewertet - nicht genügen, sondern verlangt einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Diesen Wortlaut, nach dem der Zusammenhang unmittelbar zeitlich bestehen muss, berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht.
Dass der Gesetzgeber mit den Worten "in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang" einen unmittelbaren Anschluss des einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses an das andere gemeint hat, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, in denen es heißt, die abgemilderte Anrechnung gelte auch dann, "wenn die Versorgung an sich auf einem nach dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht, dieses jedoch unmittelbar an ein vor dem 1. Januar 1966 bestehendes Beamtenverhältnis anschließt" (BT.-Drs.13/9527 S. 48).
Auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Vorschrift (Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG) rechtfertigen das von dem Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis nicht. Ursprünglich waren von der Begünstigung (Minderung des im Rahmen des § 55 BeamtVG anzurechnenden Rentenbetrages um 40 vom Hundert) nur solche Beamte betroffen, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, beruht (Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG v. 22.12.1981, BGBl. I S. 1523, geändert durch Art. 35 Haushaltsbegleitgesetz 1984 v. 22.12.1983, BGBl. I S. 1532, und Art. 5 des 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 18.07.1985, BGBl. I S. 1513, 1514, und durch das Erste Gesetz zurÄnderung des 2. HStruktG v. 30.11.1989, BGBl. I S. 2094). Erweitert wurde der Kreis der Begünstigten dann dadurch, dass dieser Vorschrift (Art. 2 § 2 Abs. 3 HStruktG) durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften - BeamtVGÄndG 1993 - (v. 20.09.1994, BGBl. I S. 2442, 2453) ein vierter Satz hinzugefügt wurde, nach dem diese Anrechnungsvergünstigung auch gilt, "wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit, aus dem ein Wahlbeamter in den Ruhestand getreten ist, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen war". Ziel der Neufassung dieses Absatzes durch die hier maßgebliche Fassung des Art. 14 des VReformG 1998 (v. 29.06.1998, BGBl. I S. 1666, 1686) ist es, aus Gründen der Gleichbehandlung die für die Wahlbeamten geltende Regelung für alle Beamten, Richter und Soldaten einzuführen (vgl. BT.-Drs. 13/9527, S. 48). Das Beamtenverhältnis auf Zeit eines Wahlbeamten, der während eines bestehenden anderen Beamtenverhältnisses gewählt wird, steht in der Regel in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem dem Wahlbeamtenverhältnis vorausgegangenen Beamtenverhältnis und ist deshalb dem Bestehen eines ununterbrochenen, vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das ursprünglich Voraussetzung für die hier umstrittene Begünstigung war, gleichgestellt worden. Gleiches muss deshalb auch hier für die maßgebliche Fassung des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG (v. 29.06.1998, BGBl. I S. 1686) gelten, die den gleichen Wortlaut ("unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang") verwendet und - wie bereits ausgeführt - das Ziel hat, aus Gründen der Gleichbehandlung alle Beamten, Richter und Soldaten so zu behandeln wie ursprünglich lediglich die Kommunalwahlbeamten.
Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auslegung kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu§ 10 BeamtVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.1998 - 2 C 12.97 -, Buchholz, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 239.1, § 10 Nr. 12), auf die der Kläger mit seinem Hinweis, er habe die Unterbrechung nicht zu vertreten, offenbar Bezug nehmen will, hergeleitet werden. Diese Vorschrift betrifft die Anrechenbarkeit der Vordienstzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die nach dem Gesetzeswortlaut dann gegeben ist, wenn der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Einen solchen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend genannten Entscheidung auch dann als gewahrt angesehen und ein Vertretenmüssen verneint, wenn der Beamte vor und nach seinem Ausscheiden alles ihm Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung zu vermeiden oder auf eine unvermeidbare Dauer zu begrenzen. Diese Überlegungen lassen sich aber - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls entschieden hat (BVerwG, Beschl. v. 28.09.2001 - 2 B 35.01 -, Buchholz, 239.1, § 10 BeamtVG, Nr. 13) - auf die ganz anders strukturierte, hier maßgebliche Vorschrift (Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG) nicht übertragen. Während§ 10 BeamtVG eine Dauerregelung ist, handelt es sich bei der Vorschrift des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes um eine Übergangsvorschrift mit dem Ziel, älteren Beamten eine Vergünstigung bei der Ruhensregelung als Ausgleich dafür zu gewähren, dass auch sie in den Geltungsbereich des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes einbezogen worden sind. Die Regelung knüpft an einen Stichtag an, zu dem das Beamtenverhältnis "begründet" sein muss. Dem Beamtenverhältnis gleich gestellt sind nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die dem Beamtenverhältnis "in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind". Anders als § 10 BeamtVG sieht die Vorschrift die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vor. Aus dem Wortlaut (- unmittelbar vorausgegangen") der Ruhensvorschrift ergibt sich vielmehr, dass jede Unterbrechung den in der Vorschrift vorausgesetzten "zeitlichen Zusammenhang" des Beamtenverhältnisses aufhebt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.2001 - 2 B 35.01 -, Buchholz, 239.1, § 10 BeamtVG, Nr. 13).
Da zwischen dem am 14. März 1968 beendeten Soldatenverhältnis auf Zeit des Klägers und dem von ihm am 1. April 1968 begonnenen Beamtenverhältnis ein Zeitraum von einem halben Monat (17 Tagen) liegt, ist - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - die für den geltend gemachten Anspruch vorausgesetzte Annahme des Bestehens eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges in dem vorstehend beschriebenen Sinne nicht gerechtfertigt.
Ein solcher Zusammenhang kann auch nicht mit der Begründung angenommen werden, in dem vierzehntägigen Zwischenraum seien allgemein dienstfreie Tage enthalten gewesen. Denn aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erwähnten Kommentierung zu § 85 Abs. 9 BeamtVG (vgl.: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: März 2003, RdNr. 4 zu§ 85, ebenso Plog/Wiedow, BeamtVG-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: März 2004, RdNr. 13 zu § 85; Fürst u.a. (Stadler), GKÖD, Loseblattsammlung, Stand: April 2004, RdNr. 97 und 98 zu § 85) ergibt sich nur, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang auch dann gegeben ist, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren. Diese Annahme ist in dem hier zu beurteilenden Fall aber nicht gerechtfertigt, weil die 17 Tage, durch die die hier zu beurteilende Unterbrechung gekennzeichnet ist, nicht lediglich allgemeine arbeitsfreie Tage waren.
Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der aus den vorstehenden Gründen unterliegende Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die sich hierfür aus den §§ 132 Abs. 2 VwGO, 172 BBG und 127 BRRG ergebenden Voraussetzungen nicht vorliegen.