Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.05.2004, Az.: 4 ME 88/04

Pflicht eines Hilfeempfängers zur Bestreitung von lediglich einem Zwölftel der von ihm monatlich zu tragenden Belastungsgrenze von seinem Regelsatz; Anspruch auf Übernahme der den Betrag von 1/12 der Belastungsgrenze übersteigenden Kosten gegen den Sozialträger bis zur Belastungsgrenze als Darlehen; Gewährung des Darlehens unter gleichzeitiger Auferlegung einer Rückzahlungsverpflichtung; Grenze der monatlichen Darlehensrate

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.05.2004
Aktenzeichen
4 ME 88/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 31347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:0506.4ME88.04.0A

Fundstellen

  • FEVS 2004, 512-517
  • NJW 2004, 2542-2544 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2004, XII Heft 31 (amtl. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 2004, 554-557
  • info also 2004, 173-176 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Hilfeempfänger muss lediglich 1/12 der von ihm nach § 62 SGB V zu tragenden Belastungsgrenze monatlich von seinem Regelsatz bestreiten. Er hat gegen den Sozialhilfeträger nach § 15 b BSHG einen Anspruch auf Übernahme der - den Betrag von 1/12 der Belastungsgrenze übersteigenden - Kosten bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe (z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen für Heilmittel, Fahrtkosten) bis zur Belastungsgrenze als Darlehen.

  2. 2.

    Der Sozialhilfeträger kann das Dalehen unter gleichzeitiger Auferlegung einer Rückzahlungsverpflichtungen gewähren, wobei die monatliche Rate 1/12 der maßgeblichen Belastungsgrenze nicht übersteigen darf.