Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.05.2004, Az.: 4 ME 88/04
Pflicht eines Hilfeempfängers zur Bestreitung von lediglich einem Zwölftel der von ihm monatlich zu tragenden Belastungsgrenze von seinem Regelsatz; Anspruch auf Übernahme der den Betrag von 1/12 der Belastungsgrenze übersteigenden Kosten gegen den Sozialträger bis zur Belastungsgrenze als Darlehen; Gewährung des Darlehens unter gleichzeitiger Auferlegung einer Rückzahlungsverpflichtung; Grenze der monatlichen Darlehensrate
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.05.2004
- Aktenzeichen
- 4 ME 88/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 31347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:0506.4ME88.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15b BSHG
- § 37 BSHG
- § 38 Abs. 2 BSHG
- § 1 Abs. 1 S. 2 RegelsatzVO
- § 62 SGB V
Fundstellen
- FEVS 2004, 512-517
- NJW 2004, 2542-2544 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2004, XII Heft 31 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 2004, 554-557
- info also 2004, 173-176 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Hilfeempfänger muss lediglich 1/12 der von ihm nach § 62 SGB V zu tragenden Belastungsgrenze monatlich von seinem Regelsatz bestreiten. Er hat gegen den Sozialhilfeträger nach § 15 b BSHG einen Anspruch auf Übernahme der - den Betrag von 1/12 der Belastungsgrenze übersteigenden - Kosten bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe (z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen für Heilmittel, Fahrtkosten) bis zur Belastungsgrenze als Darlehen.
- 2.
Der Sozialhilfeträger kann das Dalehen unter gleichzeitiger Auferlegung einer Rückzahlungsverpflichtungen gewähren, wobei die monatliche Rate 1/12 der maßgeblichen Belastungsgrenze nicht übersteigen darf.