Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.05.2004, Az.: 4 LC 408/02

Aufrechnung; Erstattungsanspruch; Forderung; Gegenrecht; Leistung; Prozesszinsen; Rechtsgrund; Rechtskraft; Rechtsweg; rechtswegfremde Gegenforderung; Rechtswegfremdheit; Streitgegenstand; Vermögensverschiebung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.05.2004
Aktenzeichen
4 LC 408/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 51080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.08.2002 - AZ: 4 A 78/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welches es ermöglicht, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.

Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, die weder rechtskräftig noch unbestritten ist, ist unbeachtlich.

Bei der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung handelt es sich nicht um einen "rechtlichen Gesichtspunkt" i.S. des § 17 Abs. 2 GVG, sondern um ein selbständiges Gegenrecht, das die Erweiterung des Streitgegenstandes der Klage begründet.

Es besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen in der in § 288 BGB n.F. genannten Höhe nur für die Forderungen, die in der Zeit ab dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erstattungsanspruch der Klägerin durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Beklagten erloschen ist.

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Die Klägerin und ihre beiden Kinder erhielten von dem Beklagten - nach der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann - ab Februar 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihr Ehemann verpflichtete sich im Rahmen eines am 25. Juli 1996 geschlossenen Vergleichs beim Familiengericht gegenüber der Klägerin, für die Zeit ab 01. September 1996 laufenden Unterhalt an sie und ihre Kinder in Höhe von zusammen monatlich 1.484,00 DM zu leisten. Hierauf stellte der Beklagte die Hilfeleistungen ab 01. September 1996 ein. Nachdem der Ehemann der Klägerin der Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachgekommen war, gewährte der Beklagte der Klägerin und ihren Kindern mit Bescheid vom 04. Oktober 1996 für die Zeit ab 01. September 1996 bis auf Weiteres erneut Hilfe zum Lebensunterhalt.

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In der Folgezeit erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin aus Lohnpfändungen gegen ihren Ehemann am 31. Oktober 1996 einen Betrag von 2.160,31 DM und am 04. Dezember 1996 einen solchen von 2.226,73 DM erhielt. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 die Sozialhilfeleistungen zum 01. Dezember 1996 ein und gab der Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tage – vergeblich - auf, die in der Zeit von September bis November 1996 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 3.641,40 DM zu erstatten.

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Mit Bescheid vom 12. August 1997 forderte der Beklagte die Klägerin – erneut - auf, den genannten Betrag zu erstatten. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos, worauf sie unter Vorbehalt den geforderten Betrag – hiervon 1.576,16 DM am 12. Januar 1998, weitere 500,00 DM bis Dezember 1998 - an den Beklagten zahlte. Den Restbetrag von 1.565,24 DM behielt der Beklagte in der Zeit von Mai 1999 bis August 2000 - in monatlichen Raten von 100,00 DM bzw. im August 2000 in Höhe von 65,24 DM – von der ab Mai 1999 wieder aufgenommenen Sozialhilfeleistungen für die Klägerin und ihren Kindern ein.

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Bereits zuvor, nämlich am 2. Februar 1998 erhob die Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid vom 12. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1997 Klage. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage mit Urteil vom 17. Februar 2000 - 4 A 20/98 - stattgegeben und diesen Bescheid aufgehoben. Es gab zur Begründung im Wesentlichen an: Der Beklagte könne den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 11 Abs. 2 BSHG stützen. Voraussetzung für einen solchen Erstattungsanspruch sei, dass der Sozialhilfeträger vor oder zu Beginn der Hilfeleistung eine Ermessensentscheidung treffe, die Hilfe zum Lebensunterhalt als sog. erweiterte Hilfe nach § 11 Abs. 2 BSHG gewähren zu wollen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Dem der Hilfegewährung ab 01. September 1996 zugrunde liegenden Bescheid des Beklagten sei nicht ansatzweise zu entnehmen, dass erweiterte Hilfe nach § 11 Abs. 2 BSHG habe geleistet werden solle. Vielmehr sei nach dem Wortlaut des Bescheides eindeutig „echte“ Hilfe geleistet worden.

6

Hierauf forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2000 auf, den Betrag in Höhe von 3.641,40 DM bis zum 02. März 2000 zurückzuerstatten. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab.

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Die Klägerin hat am 08. Juni 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei aufgrund von Zahlungen und Einbehaltungen die gesamte Forderung von 3.641,40 DM von ihr erstattet worden. Insoweit habe sie gegen den Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung sei nicht zulässig, da für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg, nämlich der der Zivilgerichtsbarkeit gegeben sei, und die Gegenforderung weder rechtskräftig noch bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.641,40 DM (1.861,82 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.03.2000 bis 31.12.2000 und ab 01.01.2001 Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er geltend gemacht: Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Er sei in jedem Falle erloschen bzw. nicht durchsetzbar. Er habe gegen die Klägerin einen entsprechenden bereicherungsrechtlichen Anspruch. Nach Überleitung gem. § 91 BSHG sei bis zur Höhe der Hilfeleistungen, also bis zum Betrag von 3.641,40 DM nicht die Klägerin, sondern er – der Beklagte - hinsichtlich der Unterhaltsleistungen für den Zeitraum vom 01. September 1996 bis 30. November 1996 anspruchsberechtigt gewesen. Insoweit werde die Aufrechnung erklärt mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin in jedem Falle untergegangen sei.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. August 2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

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Die Klägerin habe zwar gegen den Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der seit langem gewohnheitsrechtlich anerkannt sei und dazu diene, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im Bereich des öffentlichen Rechts auch dann rückgängig machen zu können, wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehle. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs lägen vor.

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Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geleisteten Beträge sei aber dadurch erloschen, dass der Beklagte seinerseits gegen diesen Anspruch wirksam gem. §§ 387 ff. BGB mit einem Bereicherungsanspruch (§ 816 BGB) habe aufrechnen können. Einer solcher Aufrechnung könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich bei dem Gegenanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch handele. Die Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG begründe nunmehr die Entscheidungskompetenz des Gerichts des zulässigen Rechtsweges über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in der nunmehr geltenden Fassung entscheide das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unstreitig unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Diese Bestimmung eröffne eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz, sofern der beschrittene Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht für einen Klagegrund zulässig sei (s. Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 11/7030 S. 37). Es entspreche seitdem einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass hiermit dem angerufenen Gericht die Pflicht auferlegt werde, in den Fällen, in denen die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden könne, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern der beschrittene Rechtsweg für eine von ihnen gegeben sei. Die Ausweitung des Prüfungsumfangs durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG erstrecke sich auch auf die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie trägt vor:

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Der Prüfungsumfang des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F erstrecke sich nicht auf die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung. Bei der Aufrechnung handele es sich nicht um einen „rechtlichen Gesichtspunkt“ im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, sondern um ein selbständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbständigen Gegenstand hinzufüge. Die Gegenmeinung verkenne, dass die innere Rechtfertigung der Durchbrechung der Rechtswegabgrenzung in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG bestehe in den Fällen, in denen derselbe prozessuale Anspruch auf mehreren, eigentlich verschiedenen Rechtswegen zugewiesenen Anspruchsgrundlagen beruhe. Demgegenüber stelle die insoweit der Widerklage ähnliche Prozessaufrechnung einen verfahrensrechtlichen Zusammenhang erst durch eine Parteihandlung her.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2002 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1861,82 € (entspr. 3641,40 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 2000 bis 31. Dezember 2000 und ab 1. Januar 2001 Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil.

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Die Beteiligten haben das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.861,82 €. Rechtsgrundlage für die Forderung der Klägerin ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welches es ermöglicht, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 - 7 C 48/82  -, BVerwGE 71, 85 = NJW 1985, 2436 = DVBl 1985, 850). Es ist höchst- und oberrichterlich anerkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB) entsprechen, der im bürgerlichen Recht die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten regelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 a.a.O.; dasselbe, Urt. v. 18.01.2001 - 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351 = DVBl 2001, 991; OVG Weimar, Urt. v. 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, ThürVGRspr 2003, 165, zitiert nach juris).

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Die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - das Vorliegen einer Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise, die Rechtsgrundlosigkeit dieser Verschiebung und die Anknüpfung der Vermögensverschiebung an öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen – sind im Falle der Klägerin gegeben. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt:

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„Erste Voraussetzung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist somit das Vorliegen einer Vermögensverschiebung. Diese kann "durch Leistung" oder in sonstiger Weise erfolgt sein. Vorliegend hat die Klägerin den zurückgeforderten Betrag an den Beklagten durch Leistung erbracht, indem sie dem Beklagten die fraglichen Geldbeträge bewusst und zweckgerichtet zugewendet hat. Sie hat von dem Betrag in Höhe von 3.641,40 DM an den Beklagten 2.076,16 DM gezahlt (1 x 1.576,16 DM und 5 x 100,00 DM). Den Restbetrag von 1.565,24 DM hat der Beklagte in der Zeit von Mai 1999 bis August 2000 von der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt der Klägerin in monatlichen Raten von 100,00 DM bzw. im August 2000 von 65,24 DM einbehalten. Die Klägerin hat diesem Vorgehen des Beklagten nicht widersprochen, so dass auch in diesen Einbehaltungen eine willentliche Zuwendung an den Beklagten zu sehen ist.

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Weitere Anspruchsvoraussetzung ist die Rechtsgrundlosigkeit dieser Vermögensverschiebung. Rechtsgrundlos ist die Vermögensverschiebung dann, wenn sie dem materiellen Recht widerspricht. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Klägerin hat die fraglichen Beträge an den Beklagten geleistet, um dessen Rückforderungsbescheid vom 12.08.1997 - wenn auch unter Vorbehalt - zu entsprechen. Nachdem die Kammer durch Urteil vom 17.02.2000 diesen Rückforderungsbescheid aufgehoben hat und diese Aufhebung den Verwaltungsakt ex tunc beseitigt, fehlte der Vermögensverschiebung von Anfang an eine wirksame Grundlage.

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Letztendlich hat sich diese rechtsgrundlose Vermögensverschiebung auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen vollzogen. Dabei ist für die Frage, ob öffentlich-rechtliche Beziehungen bestehen, auf den vermeintlichen Rechtsgrund abzustellen, weil ein nicht mehr vorhandener Rechtsgrund weder dem öffentlichen noch dem privaten Recht zugeordnet werden kann. Vorliegend hat die Klägerin die fraglichen Geldbeträge aufgrund des auf § 11 Abs. 2 BSHG gestützten Rückforderungsbescheides des Beklagten erbracht. Die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ist aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes und damit im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen erfolgt.

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Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beklagte die von der Klägerin geleisteten Geldbeträge ohne rechtlichen Grund erlangt hat und somit grundsätzlich verpflichtet war, die eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.“

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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an, zumal der Beklagte gegen diese rechtliche Bewertung im Berufungsverfahren – grundlegende - Einwände nicht erhoben hat.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geleisteten und zugewendeten Beträge nicht dadurch erloschen, dass der Beklagte seinerseits die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch gem. § 816 Abs. 2 BGB erklärt hat. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und das Gesetz keine Einschränkungen enthält, grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.1955 – I ZR 106/53 -, BGHZ 16, 124; BSG, Urt. v. 26.06.1963 – I RA 21/60 -, BSGE 19, 207, zitiert nach juris; BFH, Beschl. v. 06.08.1985 – VII B 3/85 -, BFHE 144, 207, zitiert nach juris). Die Aufrechnung ist auch zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten, die eine vor dem Zivilgericht, die andere vor dem Verwaltungsgericht, geltend zu machen sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.1955 - I ZR 106/53 -, BGHZ 16, 124) Hier bestehen keine verfahrensmäßigen Schwierigkeiten, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unstreitig ist oder sie von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Das Gericht, das zur Entscheidung über die Klageforderung zuständig ist, braucht dann über das Bestehen der Gegenforderung nicht zu entscheiden. Mit der Entscheidung darüber, ob die von der Behörde erklärte Aufrechnung mit der  - unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten - Gegenforderung zulässig war und ganz oder teilweise zum Erlöschen der Klageforderung geführt hat, verbleibt es innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs. Verfahrensrechtliche Probleme wirft die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die ein anderer Rechtsweg als für die Klageforderung gegeben ist, dagegen dann auf, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nicht rechtskräftig festgestellt ist und von dem Kläger bzw. der Klägerin bestritten wird. Denn nach § 322 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht ist, der materiellen Rechtskraft fähig. Es besteht somit die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet.

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Der Senat schließt sich insoweit der herrschenden Meinung an, die eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, die weder rechtskräftig noch unbestritten ist, auch nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, die durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I 2809) erfolgte, für unzulässig erklärt (OLG Dresden, Urt. v. 12.04.2000 – 6 U 3646/99 -, Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht – VIZ - 2001, 54; BAG, Beschl.v. 23.08.2001 – AZB 3/01 -, NJW 2002, 317; BFH, Beschl. v. 09.04.2002 – VII B 73/01 -, NJW 2002, 3126; Zöller/Gummer, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und den Einführungsgesetzen, mit Internationalem Zivilprozessrecht, EG-Verordnungen, Kostenanmerkungen,  Kommentar, 24. Auflage 2004, § 17 GVG. Rdn. 10; Rupp, Zur Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen im Prozess, NJW 1992, 3274; Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzes, § 145 Rdn. 24; wohl auch BVerwG, Beschl. v. 07.10.1998 – 3 B 68.97 -, NJW 1999, 160 = DVBl 1999, 472). Die Gegenmeinung (VGH Kassel, Beschl. v. 28.01.1994 - 3 TG 2026/93 -, DVBl 1994, 806 = NJW 1995, 1107; Schenke/Ruthig, Die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen im Prozess - Zur Rechtslage nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG, NJW 1992, 2505; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, § 90 Rn. 10) - der sich das Verwaltungsgericht zugewandt hat -, die vor allem auf die Prozessökonomie und die Gesamttendenz der Regelung, Rechtswegspaltungen zu vermeiden und die Rechtswegfrage in einem möglichst frühen Zeitpunkt zu entscheiden, abstellt, überzeugt den Senat nicht.

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Bei der zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Forderung handelt es sich nicht um einen „rechtlichen Gesichtspunkt" i.S. des § 17 Abs. 2 GVG, sondern um ein selbständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbständigen Gegenstand hinzufügt (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08 2001 a.a.O.). Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung ist vielmehr vergleichbar mit den Fällen der objektiven Klagehäufung (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1991 - III ZR 53/90, NJW 1991, 1686 = BGHZ 114, 1) sowie der Widerklage, für die ebenfalls keine Entscheidungsbefugnis besteht (Zöller/Gummer, a.a.O., § 17 GVG Rdn. 10; Rupp, a.a.O, S. 3274). Gegen eine erweiternde Auslegung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG spricht zudem, dass die Problematik der Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen bei der Änderung der §§ 17 ff. GVG durch das 4.VwGOÄndG seit langem bekannt gewesen ist, aber die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 11/7030, S. 37 ff.) allein die Fälle alternativer und kumulativer Klagebegründungen durch verschiedene Anspruchsgrundlagen behandeln (hierauf hinweisend: BAG, Beschl. v. 23.08.2001, a.a.O.). Bei Zulassung der Prozessaufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen käme es auch erneut zu unbefriedigenden Rechtswegzersplitterungen, die durch die §§ 17 ff. GVG n.F. gerade ausgeschaltet werden sollten. Soweit beispielsweise eine aufzurechnende Forderung des Zivilrechts zur Tilgung einer öffentlich-rechtlichen Forderung verwendet würde, wäre ein Verwaltungsgericht zur Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen des zur Aufrechnung gestellten Teils der Gegenforderung zuständig, während der Streit um den restlichen Teil der Gegenforderung vor den Zivilgerichten auszutragen wäre, wobei diese hinsichtlich dieses Forderungsteiles nicht einmal an die rechtskräftige Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des anderen Teils gebunden wären. Dies wäre ein Ergebnis, das die angestrebte Prozessökonomie in ihr Gegenteil verfahren würde (vgl. Rupp, a.a.O. 3274; Zöller/Gummer, a.a.O., § 17 Rdnr. 10).

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Hiervon ausgehend stützt der von der Gegenmeinung ins Feld geführte Gedanke, die Gesamttendenz der Neuregelung der §§ 17 bis 17b GVG durch das 4.VwGOÄndG bezwecke, unnötige Rechtswegstreitigkeiten und Rechtswegaufspaltungen möglichst zu vermeiden, sowie die Verfahren zu beschleunigen, nicht deren Auffassung. Dies gilt auch für den von der Gegenmeinung geäußerten Gedanken, im Interesse der Prozessökonomie und der Rechtschutzeffektivität sei die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung mit der rechtlichen Kumulation rechtswegunterschiedlicher Klagegründe prozessrechtlich gleich zu behandeln (so: VGH Kassel, Beschl. v. 28.01.1994, a.a.O.; Schenke/ Ruthig, a.a.O., S. 2510 ff.).

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Einer Erstreckung der Entscheidungsbefugnis auf rechtswegfremde Forderungen steht nämlich schon der vom Gesetzgeber mit dem Rechtswegesystem verfolgte Zweck entgegen, dass über unterschiedliche Arten von Ansprüchen dafür fachlich besonders qualifizierte Gerichte in einem dafür vorgeschriebenen spezifischen Verfahren entscheiden sollen (vgl. BFH, Beschl. v. 09.04.2002, a.a.O. m.w.H.). Eine Rechtfertigung für die Durchbrechung dieses Prinzips ergibt sich aus dringenden prozessökonomischen Gründen in den Fällen, in denen derselbe prozessuale Anspruch auf mehreren eigentlich verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen beruht. Eine vergleichbare prozessuale Situation liegt im Fall der Prozessaufrechnung aber nicht vor. Hier wird der verfahrensrechtliche Zusammenhang erst durch die Prozesshandlung eines Beteiligten hergestellt. Die vom Gesetzgeber angestrebte Beschleunigung des Verfahrens kann es in diesem Falle nicht rechtfertigen, auf die Fachkompetenz der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit zu verzichten und die Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) über die zur Aufrechnung gestellte Forderung dem vorgeschriebenen Rechtsweg zu entziehen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 12.04.2000 a.a.O.; BFH, Beschl. v. 09.04.2002 a.a.O., Zöller/Gummer, a.a.O., § 17 GVG Rdnr. 10, m.w.N.). Anderenfalls könnte die Entscheidung über Forderungen dem vorgeschriebenen Rechtsweg allein durch ein – einseitiges – Beteiligtenhandeln entzogen werden (OLG Dresden, Urt. v. 12.04.2000 a.a.O.; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 2003, § 41 Rdn. 28).

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Der Klägerin stehen Zinsen für den zugesprochenen Erstattungsanspruch – 1861,82 € -  nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu. Sie hat für die Zeit seit Rechtshängigkeit der Klage am 8. Juni 2000 (vgl. §§ 81 Abs.1 Satz 1, 90 VwGO) in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB (in der bis 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung vom 1. Januar 1964) einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von vier Prozent pro Jahr. Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist.

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Die Klägerin kann sich für ihren über den Zinssatz von 4 v.H. hinausgehenden Zinsanspruch nicht auf die Erhöhung der Prozesszinsen durch Erhöhung des Zinsfußes in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) berufen. Diese stehen ihr nicht zu. Denn nach Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (eingefügt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 2000) ist § 288 BGB n. F. erst auf Forderungen anzuwenden, die vom 01. Mai 2000 an fällig werden bzw. fällig geworden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = NVwZ 2001, 1057). Die streitige Forderung war indes bereits fällig gestellt durch das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2000, mit dem sie gegenüber dem Beklagten ihre Erstattungsforderung geltend gemacht hat.