Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.1997, Az.: V 250/97
Vorsteuerabzug für die Leistungen aus der Herstellung eines Bürogebäudes; Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen Verwendung der Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 13.11.1997
- Aktenzeichen
- V 250/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 16193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:1113.V250.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 2 UStG
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG
Fundstelle
- DStRE 1999, 71-73 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Umsatzsteuer 1992 bis 1995
Amtlicher Leitsatz
Keine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG, wenn ein neu gegründetes Vermietungsunternehmen das einzige Vermietungsobjekt ohne Mieter veräußert
In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 13. November 1997,
an der mitgewirkt haben:
Vizepräsidentin des Finanzgerichts ...
Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ...
ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag zum 1. Januar 1992 gegründet. Zweck der Gesellschaft ist nach § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages Kauf, Bebauung und Vermietung des Grundstückes .... Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 6. August 1992 (Urkundenrollen-Nr. 211/92 der Notarin ... in ...) sowie einem Zusatzvertrag vom gleichen Tage erwarb die Klägerin das im Zustand der Bebauung befindliche Grundstück ... in ..., um darauf ein Bürogebäude zu errichten. Nach § 2 des notariellen Kaufvertrages betrug der Kaufpreis 1.015.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Verträge verwiesen. Für die auf dem erworbenen Grundstück befindliche Bausubstanz stellte der Veräußerer zusätzlich einen Nettokaufpreis in Höhe von 3.278.376 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. In der Folgezeit stellte die Klägerin das Bürogebäude bis 1993 fertig.
Die Klägerin bemühte sich unter Einschaltung verschiedener Immobilienmakler bereits während der Bauphase des Grundstücks um die Vermietung des Bürohauses an gewerbliche Mieter. Nachdem die Klägerin das Bürogebäude auch nicht teilweise vermieten konnte, verkaufte sie es mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Juli 1996 (Urkundenrollen-Nr. 1968 K des Notars ... in ...) an die ... mit Sitz in .... Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag Bezug genommen. Das Bürogebäude ist bisher nach wie vor nicht vermietet.
Der Beklagte erkannte die von der Klägerin aus der Herstellung des Bürogebäudes geltend gemachten Vorsteuern mit geringfügigen Abweichungen zunächst an. Da die Klägerin keine Umsätze erzielte, versagte der Beklagte nach dem Verkauf des Grundstücks den Vorsteuerabzug wegen fehlender Unternehmereigenschaft und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, daß die Veräußerung des Bürogebäudes gemäß § 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei erfolgt und der Vorsteuerabzug daher gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, ihr stünde der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Bürogebäudes zu, da mit dem Verkauf des Bürogebäudes mit Kaufvertrag vom 1. Juli 1996 eine Geschäftsveräußerung im ganzen vorliege. Diese sei gemäß § 1 Abs. 1 a UStG nicht steuerbar mit der Folge, daß der Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen sei.
Der Verkauf des Bürogebäudes habe ein lebendes Unternehmen zum Gegenstand gehabt. Das Gebäude sei zum Zeitpunkt des Verkaufs bezugsfertig gewesen. Der Erwerber habe das Bürogebäude ohne nennenswerte Aufwendungen vermieten und damit sofort nutzen können. Bei der Vermietung des Gebäudes habe der Erwerber an ihre Vermietungsbemühungen anknüpfen können. Die ... habe konkrete Vorstellungen zur Anmietung des Gebäudes gehabt. Insbesondere werde es aber aufgrund ihrer Vermietungsbemühungen demnächst zur Vermietung des Bürogebäudes an das ... kommen. Soweit es nach dem Verkauf des Gebäudes wegen etwa aufgetretener Gebäudeschäden nicht zu einer Vermietung gekommen sein sollte, läge dies im Veranwortungsbereich des Erwerbers, auf den sie keinen Einfluß habe.
Ein lebendes Unternehmen liege bereits dann vor, wenn - wie hier - die wesentlichen Betriebsgrundlagen in Form des Bürogebäudes vorhanden und unternehmerische Bemühungen zur Vermietung des Gebäudes nachweisbar seien. Gerade die Bemühungen am Markt machten eine unternehmerische Tätigkeit aus. Der Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit sei für den Begriff des Unternehmens nicht konstitutiv.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer 1992 auf minus | 914.510,00 DM, | |
---|---|---|
die Umsatzsteuer 1993 auf minus | 1.804.114,00 DM, | |
die Umsatzsteuer 1994 auf minus | 1.688,02 DM | und |
die Umsatzsteuer 1995 auf minus | 1.374,70 DM |
festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, der Klägerin stehe der Vorsteuerabzug nicht zu. Die Klägerin habe das Bürogebäude gemäß § 4 Nr. 9 a UStG steuerfrei veräußert. Da sie keine Vermietungsumsätze erzielt habe, seien die mit der Errichtung des Gebäudes angefallenen Vorsteuern wirtschaftlich dieser steuerfreien Veräußerung zuzuordnen und damit nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abziehbar.
Eine Geschäftsveräußerung im ganzen nach § 1 Abs. 1 a UStG liege nicht vor, weil die Klägerin kein lebendes Unternehmen übertragen habe. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sei nach dem Gesellschaftsvertrag die Vermietungstätigkeit gewesen. Diese habe die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens bilden sollen. Da die Klägerin das Bürogebäude bis zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht habe vermieten können, habe der Erwerber die in dem Mietzins liegende wirtschaftliche Kraft eines lebenden Unternehmens nicht erworben.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Bemühungen der Firma ... und gegebenenfalls weiterer Makler zur Vermietung des Grundstücks ... in ... an das ... durch Vernehmung des Geschäftsleiters des ... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13. November 1997 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuer-Nr. ... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Vorsteuerabzug aus der Herstellung des Bürogebäudes ist gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 4 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferung oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Die Klägerin ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kommt als Unternehmer nur derjenige in Betracht, der Leistungen gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BStBl II 1993, 564 m.w.N.). Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Dezember 1996 V 162/95 - nicht veröffentlicht -). Denn entscheidend für die Definition des Unternehmers ist nicht die Erbringung tatsächlicher Umsätze, sondern die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Nach dem EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 (Az.: RSC-110/94 in: Deutsches Steuerrecht 1996, 419) können Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens oder zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der 6. EG-Richtlinie angesehen werden. Hieraus folgt, daß Vorbereitungshandlungen bereits eine unternehmerische Betätigung darstellen, wenn diese Vorbereitungshandlungen ernsthaft auf eine noch zu verwirklichende Umsatztätigkeit abzielen. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Umsatztätigkeit nicht verwirklicht ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts a.a.O.).
Die Klägerin hat durch die Erstellung des Bürogebäudes Investitionen in dem genannten Sinne in erheblichem Maße getätigt. Diese Investitionsausgaben stellen im Zusammenhang mit ihren weiteren wirtschaftlichen Bemühungen, einen Mieter für das Gebäude zu finden, eine unternehmerische Betätigung dar, die ernsthaft auf eine noch zu verwirklichende Umsatztätigkeit abzielten. Die Klägerin ist daher Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, auch, wenn die beabsichtigte Umsatztätigkeit sich nicht verwirklichen ließ.
Die Klägerin hat die Herstellungsleistungen für das Bürogebäude auch für ihr Unternehmen bezogen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG), weil sie sie ihrem Unternehmen zugeordnet hat. Der Vorsteuerabzug ist jedoch gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, weil die Klägerin diese Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 9 a UStG verwendet hat. Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - der sich der Senat anschließt - die erstmalige tatsächliche Verwendung der für das Unternehmen bezogenen Leistung bzw. ihres Gegenstandes zur Ausführung steuerbarer Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1987 V R 141/83 BStBl II 1988, 468 [469]). Maßgeblich für die Beurteilung im Rahmen des § 15 Abs. 2 UStG ist somit der erste Umsatz, in den die bezogene Leistung Eingang findet. Der erste Umsatz der Klägerin bestand in dem Verkauf des Bürogebäudes. Diese dem ersten Umsatz der Klägerin zugrundeliegende Leistung ist gemäß § 4 Nr. 9 a UStG umsatzsteuerfrei mit der Folge, daß die Klägerin die bezogenen Leistungen für die Herstellung des Bürogebäudes ganz zur Ausführung des zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden steuerfreien Veräußerungsumsatzes in Anspruch genommen hat. Darauf, daß es sich dabei um einen Hilfsumsatz gehandelt hat, kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht an.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin handelt es sich bei ihrem ersten Verwendungsumsatz auch nicht um einen den Vorsteuerabzug nicht ausschließenden nicht steuerbaren Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung.
Gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG liegt eine Geschäftsveräußerung nur dann vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der Begriff der Geschäftsveräußerung hat durch die Einfügung des§ 1 Abs. 1 a UStG durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 - BGBl I 1993, 2310 ff.) zum 1. Januar 1994 im Vergleich zu dem zugleich außer Kraft gesetzten § 10 Abs. 3 UStG 1993 (vgl. Artikel 20 Nr. 10 a StMBG) inhaltlich keine Änderung erfahren. Da sich die Tatbestandsvoraussetzungen ferner mit denen der Haftungsvorschrift des § 75 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) decken (vgl. Amtliche Begründung BT-Drucksache 12/5630, Seite 84; Schlienkamp, UR 1994, Seite 93 [95 ff.]), kann für die Auslegung des Begriffs der Geschäftsveräußerung die bisher zu § 10 Abs. 3 UStG a.F. und § 75 Abs. 1 AO ergangene Rechtsprechung herangezogen werden, zumal die Tatbestandsmerkmale von der Rechtsprechung bisher überwiegend einheitlich ausgelegt wurden.
Unternehmen ist danach die durch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers gekennzeichnete wirtschaftliche Einheit. Für die Übereignung eines Unternehmens im ganzen ist daher der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens erforderlich, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen oder dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH, Urteil vom 2. Juni 1987 VII R 107/84, BFH/NV 88, 140 [141]; BFH, Urteil vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65 ff.; Sölch-Ringleb-List, UStG, § 1 Rdn. 145 b; Tipke/Kruse AO § 75 Rdn. 4). Was die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens sind, bestimmt sich weitgehend nach der Art und dem Wirtschaftszweig des Unternehmens (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch I 568.10 f. m.w.N.) und nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Übereignung (BFH, Urteil vom 2. Juni 1987 a.a.O. Seite 141). Da das Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umsatzsteuerrechtlich tätigkeitsbezogen zu verstehen ist, bildet der Umfang der Umsatztätigkeit den Rahmen des Unternehmens. Der Begriff des lebenden Unternehmens ist insofern umsatzsteuerrechtlich abweichend von dem des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 UStG definiert. Für die Bestimmung des letzteren sind - wie ausgeführt - bereits ernsthafte getätigte Investitionen ausreichend (vgl. EuGH a.a.O.).
Die Umsatztätigkeit der Klägerin sollte nach § 1 Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages die Vermietungstätigkeit sein. Die Grundlage eines Vermietungsunternehmens und damit dessen wirtschaftliche Substanz bilden das Mietgrundstück, Mietverträge sowie die erforderlichen Mieterakten. Neben dem Bürogebäude als Vermietungsobjekt wären danach auch die Mietverträge und die entsprechenden Akten von entscheidender Bedeutung für eine unternehmensbegründende Tätigkeit der Klägerin und damit das von ihr betriebene Unternehmen. Der Übergang von Mietverträgen sowie der dazu gehörigen Unterlagen wäre erforderlich, um das Unternehmen ohne größere finanzielle Aufwendungen fortführen zu können. Da die Klägerin keine Mietverhältnisse abgeschlossen hatte, verfügte sie über kein lebendes und funktionsfähiges Vermietungsunternehmen, das sie hätte übertragen können.
Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, daß sie vor der Übertragung des Bürogebäudes Mietverträge dergestalt angebahnt hatte, daß der Erwerber diese ohne größere Aufwendungen nur noch abzuschließen brauchte und damit über Mieter des Gebäudes verfügte. Aus dem von der Klägerin überreichten Schreiben der ... geht lediglich hervor, daß diese das gesamte Objekt habe anmieten wollen. Eine Einigung war - wie die Klägerin selbst ausführt - im September 1996 noch nicht zustande gekommen und kam auch in der Folgezeit nicht zustande.
Der Erwerber des Bürogebäudes konnte das Grundstück auch nicht aufgrund vorangegangener Vermietungsbemühungen der Klägerin an das ... vermieten. Zu einem Mietvertrag mit dem ... ist es bisher nicht gekommen. Ein etwa zukünftig von dem ... abgeschlossener Mietvertrag würde nicht auf Vermietungsbemühungen der Klägerin beruhen. Denn der Geschäftsleiter beim ..., der Zeuge ..., hat bekundet, daß sich das ... zwar aufgrund einer Anzeige der Immobilienfirma ... vom 23. Oktober 1991 für die Anmietung des zu der Zeit im Bau befindlichen Bürogebäudes ... in ... interessiert und sich ein Exposé mit den Mietbedingungen habe zusenden lassen. Bereits mit Schreiben vom 13. November 1991 habe das ... der Immobilienfirma ... jedoch definitiv abgesagt. Selbst wenn daher die Vermietungsbemühungen der Immobilienfirma ... auf Initiative der Klägerin, die zu dieser Zeit noch nicht existent war und das Grundstück folglich auch noch nicht erworben hatte, zurückgegangen sein sollten, hätte die Klägerin nach der klaren Absage nicht mehr davon ausgehen können, daß sie das Gebäude aufgrund dieser Initiative würde vermieten können.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe die wirtschaftliche Substanz eines Vermietungsunternehmens übertragen, weil die Erwerberin des Grundstücks nunmehr seit Ende 1996/Anfang 1997 mit dem ... über die Anmietung des Grundstückes verhandelt. Denn nach den weiteren Bekundungen des Zeugen ... ist das ... im Dezember 1996 von sich aus über den jetzigen, von der Erwerberin eingeschalteten Immobilienmakler an den Erwerber wegen der Anmietung des Gebäudes herangetreten, ohne daß eine Vermietung bis heute zustande gekommen ist. Diese ist auch weiterhin unsicher, da ein schriftlicher Mietvertrag mit dem Erwerber erst möglich ist, wenn das niedersächsische Ausführungsgesetz zur Verwaltungs-... geändert wird, wonach die Kammern des ... in ... nach ... verlegt werden sollen. Danach ist das Zustandekommen des Mietvertrages von einer Vorentscheidung des Gesetzgebers abhängig, die unabhängig von der Entscheidung des Verwaltungsgebäudes ist, das Bürogebäude anmieten zu wollen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Die Aussage ist auch glaubhaft, da sie sich auf Unterlagen stützte, die der Zeuge in der mündlichen Verhandlung eingesehen hat.
Danach hat die Klägerin kein lebendes Unternehmen, sondern lediglich einen Gegenstand des Unternehmens übereignet mit der Folge, daß eine Geschäftsveräußerung im ganzen nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.