Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.02.2003, Az.: 14 U 195/02
Vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars; Abschluss eines Architektenvertrages; Abgrenzung zum honorarfreien Akquisitionsbereich ; Erleichterungen der Darlegungslast; Entsprechen der Planung den Vorgaben; Verwertung der Planungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.02.2003
- Aktenzeichen
- 14 U 195/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 24161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0220.14U195.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover 19 O 4982/99 vom 28.06.2002
Rechtsgrundlagen
- § 631 BGB
- § 633 BGB
Fundstellen
- BTR 2003, 191
- BauR 2004, 361-363 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 2003, 201
- OLGReport Gerichtsort 2003, 201-202
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Zustandekommens eines Architektenvertrages und zur Abgrenzung zur bloßen Akquisition.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Juni 2002 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung zu.
1.
Die Kläger haben insbesondere keinen gegenüber dem Beklagten. Der Abschluss eines dafür erforderlichen Architektenvertrages zwischen den Parteien lässt sich nämlich im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht feststellen.
Soweit die Kläger eine Vergütung gegenüber dem Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB geltend machen, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen für den Abschluss eines Architektenvertrages darlegungs- und beweispflichtig. Zwar kommen dem Architekten bei der Beurteilung, ob ein mit beiderseitigem schuldrechtlichen Bindungswillen geschlossener Architektenvertrag vorliegt oder ob seine Tätigkeit noch im honorarfreien Akquisitionsbereich erfolgt ist, Erleichterungen seiner Darlegungslast zugute; gleichwohl sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Insoweit ist es anerkannt, dass jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag abschließt und demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen muss. Dies gilt umso mehr, wenn die verlangte Leistung mit einem Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist, weil solche Leistungen in der Regel - wie jeder weiß - nicht unentgeltlich erbracht werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGHZ 136, 33 ff. ; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. , Rn. 612 ff. m. w. N. ). Aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles ist gleichwohl auch unter Berücksichtigung dieser Erfahrungssätze der Abschluss eines Architektenvertrages nicht anzunehmen.
Unstreitig ist kein schriftlicher Architektenvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Aber auch der Abschluss eines mündlichen oder auch nur stillschweigend geschlossenen Vertrages lässt sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst für die erste Zusammenkunft zwischen Mitarbeitern des Beklagten und dem Kläger zu 3 am 25. Februar 1998. Wie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme, d. h. insbesondere die Vernehmung der Zeugen #######, ####### und #######, ergeben hat, stand bei dieser Gelegenheit die Frage im Vordergrund, ob das vom Beklagten in Aussicht genommene Bauvorhaben in #######, #######, nämlich die Aufstockung des früheren #######-Komplexes um zwei Etagen und die Einrichtung von Parkplätzen für Betriebsfahrzeuge im Kellergeschoss bei Einhaltung des dem Beklagten maximal möglichen Kostenrahmens von 4 Mio. DM, überhaupt realisierbar war. Dass der Kläger zu 3 in dieser Phase der Zusammenarbeit mit dem Beklagten, in der noch völlig offen war, ob sich dessen Vorstellungen tatsächlich umsetzen ließen, eine reine Akquisitionstätigkeit entfaltete, bedarf keiner näheren Begründung.
Auch anlässlich des Ende Juni 1998 zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels - Anfrage des Beklagten vom 25. Juni 1998 (Bl. 4) und Antwort des Klägers zu 3 vom 29. Juni 1998 (Bl. 32) - ist es zu keinem stillschweigenden Vertragsabschluss gekommen. Aus dem genannten Schreiben des Beklagen ergab sich nämlich gerade, dass der vom Kläger zu 3 erbetene Kostenvoranschlag zur Vorbereitung des Beschlusses über den Umzug der Geschäftsstelle des Beklagten in das #######-Gebäude benötigt wurde. Darüber wollte sein Vorstand - wie es in dem genannten Schreiben des Beklagten weiter heißt - in seiner Sitzung vom 6. Juli 1998 entscheiden. Angesichts dieser Sachlage konnten aber auch die Kläger nicht annehmen, dass sich der Beklagte vor einer endgültigen Beschlussfassung über den Umzug seiner Geschäftsstelle ihnen gegenüber rechtlich binden wollte.
Hinzu kommt, dass den Parteien - wie aus dem Schreiben des Klägers zu 3 vom 29. Juni 1998 (Bl. 32) und dem Schreiben des Beklagten vom 3. September 1998 (Bl. 123) folgt - von vornherein übereinstimmend bekannt war, dass sich die Vorstellungen des Beklagten ohnehin nur dann verwirklichen ließen, wenn dieser mehrere kleinere Grundstücksparzellen hinzuerwarb, die dem Kläger zu 3 bzw. seiner Familie gehörten. Solange es aber insoweit zu keiner endgültigen Einigung gekommen war, konnten auch die Kläger nicht davon ausgehen, dass der Beklagte sie mit den ihm später in Rechnung gestellten Architektenleistungen beauftragen wollte (und würde). Im Übrigen dürfte der Kläger zu 3 ein persönliches Interesse an (weiteren) Akquisitionsleistungen gehabt haben, weil ihm daran gelegen war, die genannten Grundstücksparzellen an den Beklagten zu veräußern.
Dass sich auch die Kläger noch Ende August 1998 selbst darüber im Klaren waren, vom Beklagten noch keinen Architektenauftrag erhalten zu haben, ergibt sich des Weiteren aus dem Umstand, dass sie dem Beklagten am 28. August 1998 als Vertragsmuster eine Kopie des zwischen ihnen und dem ####### geschlossenen Architektenvertrages vom 10. /16. September 1997 (Bl. 34) übermittelten. Wären die Kläger davon ausgegangen, bereits einen Auftrag erhalten zu haben, hätten sie dem Beklagten zumindest ein konkretes schriftliches Vertragsangebot unterbreitet, das einen Hinweis auf den doch angeblich bereits mündlich (oder stillschweigend) erteilten Auftrag und dessen Umfang enthalten hätte.
Schließlich spricht ganz entscheidend gegen den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages zwischen den Parteien, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Vorstand des Beklagten als dessen nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Organ daran zu irgendeinem Zeitpunkt mitgewirkt hat. Ganz abgesehen davon, dass bei den am Wirtschaftsleben teilnehmenden Klägern die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass ein Verein von seinem Vorstand (und dieser normalerweise von seinem Vorsitzenden) vertreten wird und der Abschluss eines Vertrages ohne dessen Mitwirkung daher unwirksam ist, ist der Kläger zu 3 hier durch das Telefax des Beklagten vom 25. Juni 1998 (Bl. 4) noch ausdrücklich auf die bei ihm bestehenden Vertretungsverhältnisse hingewiesen worden. Denn in diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass in einem Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn #######, der für die Sitzung des Vorstandes am 6. Juli 1998 auf der Tagesordnung stehende Beschluss über den Umzug der Geschäftsstelle in das #######-Gebäude vorbereitet werden sollte.
2.
Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Überlegungen zu dem Ergebnis gelangte, dass es zwischen den Parteien - etwa durch die Entgegennahme von seitens der Kläger gefertigten Unterlagen durch den Beklagten (vgl. hierzu einschränkend BGH NJW 1999, 3554 ff. ) - zum stillschweigenden Abschluss eines Architektenvertrages gekommen ist, steht den Klägern der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu. Die von den Klägern vorgenommene Planung entsprach nämlich nicht den Vorgaben des Beklagten und war für diesen daher wertlos. So hatte der Beklagte beispielsweise von Anfang an besonderen Wert auf die Nutzung des Kellergeschosses für Pkw-Einstellplätze und auf die Einhaltung des ihm maximal möglichen Kostenrahmens von 4 Mio. DM gelegt. Dies folgt nicht nur aus dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, sondern auch aus dem Vermerk, in dem der Kläger zu 3 den Inhalt des ersten Gesprächs mit den Mitarbeitern des Beklagten vom 25. Februar 1998 festgehalten hat (vgl. Bl. 121). Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 (Bl. 36) hat der Kläger zu 4 dem Beklagten schließlich selbst mitgeteilt, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zum Kellerbereich nach seiner Einschätzung nicht mit vertretbaren Kosten zu realisieren sei und dass die Gesamtbaukosten bei einem normalen mittleren Ausbaustandard ca. 5, 5 Mio. DM betrügen.
3.
Schließlich steht den Klägern auch von vornherein kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu, weil der Beklagte von dem Umbauvorhaben endgültig Abstand genommen und die Planungen der Kläger daher nicht - und auch nicht teilweise - verwertet hat.
4.
Nach alledem steht den Klägern die gerichtlich geltend gemachte Forderung unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klage war deshalb auf die Berufung des Beklagten in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Beschwer für die Kläger beträgt 9.889,58 EUR.
Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.