Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.02.2003, Az.: 17 W 11/03
Verpflichtung zur Durchführung der zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durch das Gericht; Verlängerung der Sicherungshaft ; Beschaffung der für eine Abschiebung notwendigen Passersatzpapiere
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.02.2003
- Aktenzeichen
- 17 W 11/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 11296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0227.17W11.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 06.02.2003 - AZ: 28 T 5/03
- AG Hannover - AZ: 44 XIV18/03
Rechtsgrundlage
- § 19 FGG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch im Beschwerdeverfahren nach § 19 FGG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen.
- 2.
Bei einer Verlängerung der Sicherungshaft sind zuvor Ermittlungen darüber anzustellen, innerhalb welcher Zeit und ob sich überhaupt die für eine Abschiebung notwendigen Passersatzpapiere beschafft werden können. Der Hinweis der am Verfahren beteiligten Behörde, "man habe keine Erfahrungen mit solchen Verfahren", reicht nicht aus.
In der Abschiebehaftsache
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ...und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 27. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2003 (in der Hauptsache) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Betroffenen an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden hat.
- 2.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2003, soweit Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
- 3.
Für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird dem Betroffenen unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...in ...Prozesskostenhilfe bewilligt.
- 4.
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
OLG Celle - 27.02.2003 - AZ: 17 W 11/03