Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.02.2003, Az.: 11 W 60/02

Funktionelle Zuständigkeit für eine Abhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren; Folgen eines Verstoßes gegen die funktionelle Zuständigkeit im Abhilfeverfahren für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht; Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges zur Vorbereitung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.02.2003
Aktenzeichen
11 W 60/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 44760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0214.11W60.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 20.11.2002 - AZ: 22 O 90/02

In dem Beschwerdeverfahren
...
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 14. Februar 2003
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

1

1.

Einer Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Landgericht keine ordnungsgemäße Entscheidung darüber getroffen hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Da die gesamte Kammer für Handelssachen die angefochtene Entscheidung vom 22. November 2002 getroffen hat, hätte, wie sich unmittelbar dem Wortlaut des § 572 ZPO entnehmen lässt, auch die gesamte Kammer für Handelssachen über eine Abhilfe entscheiden müssen, nicht nur der Vorsitzende. Über die Abhilfe hat immer derjenige Spruchkörper zu befinden, dessen Entscheidung angefochten wird; ob der Vorsitzende die angefochtene Entscheidung alleine hätte treffen können, ist nicht maßgeblich. Da eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung aber keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht ist (vgl. Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 572 Rn. 4), kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.

2

2.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Klägerin überwiegend die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO auferlegt. Die Klägerin hat nichts Erhebliches dazu vorgetragen, warum sie auf die Erteilung des begehrten Buchauszuges angewiesen war.

3

Zur Begründung ihres Antrages auf Erteilung eines Buchauszuges hat die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt, der Buchauszug diene u.a. der Vorbereitung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, steht einem Handelsvertreter grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft zur Berechnung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs zu, weil der Handelsvertreter für die Berechnung eines solchen Anspruchs keines Buchauszuges bedarf (vgl. BGH NJW 1996, 2100 ff.; Senat, Urteil vom 1. Februar 2001, 11 U 110/00).

4

Dass die Klägerin aus anderen Gründen der Erteilung eines Buchauszuges bedurft hätte, insbesondere zur Prüfung etwaiger Provisionsansprüche, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. In dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hannover 22 O 133/02 hatte die Klägerin einen bezifferten Schadensersatzanspruch, einen Handelsvertreterausgleichsanspruch sowie einen Ausgleichsanspruch aus einem behaupteten Vertragshändlerverhältnis geltend gemacht. Mit Vergleich vom 20. November 2002 haben die Parteien in dem dortigen Verfahren einen Vergleich geschlossen, nach dem sich die Beklagte zur Zahlung von 17.000 EUR zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche der Parteien aus allen Vertragsverhältnissen verpflichtet hat. Dass danach irgendwelche Ansprüche der Klägerin bestanden hätten, zu deren Geltendmachung die Klägerin der Erteilung des Buchauszuges bedurft hätte, lässt sich dem Parallelverfahren nicht entnehmen.

5

Zwar steht einem Handelsvertreter grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu und bedarf es auch grundsätzlich nicht der Angabe eines rechtlichen Interesses, gleichwohl darf der Handelsvertreter den Anspruch nicht als Kampfmittel instrumentalisieren und allein aus Gründen geltend machen, die nicht vom Zweck des Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges gedeckt sind.

6

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 97 ZPO.