Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.02.2003, Az.: 11 U 340/01
Entstehung einer Courtageforderung des Maklers; Übersendung eines Exposés ; Im Geschäftsleben erfahrener Kaufmann; Inanspruchnahme der Maklerdienste; Kenntnis der Provisionspflicht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.02.2003
- Aktenzeichen
- 11 U 340/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 24147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0213.11U340.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover 8 O 833/00 vom 02.11.2001
Rechtsgrundlagen
- § 652 BGB
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2003, 178-179
- ZfIR 2003, 1018 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Entstehung einer Courtageforderung bei Übersendung eines Exposés an einen im Geschäftsleben erfahrenen Kaufmann.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. November 2001 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.570,97 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1999 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage für die Vermietung eines Geschäftsstandes.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewiesen, wonach der Kauf- oder Mietinteressent solange nicht damit rechnen muss, dem Makler eine Courtage seinerseits zu schulden, wie der Makler ihm nicht eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch vom Interessenten eine Courtage fordere.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, der Beklagte habe aus ihrem professionellen Auftreten sowie aus der im Exposé enthaltenen Courtageforderung eindeutig entnehmen können und müssen, dass er zahlungspflichtig sein sollte.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 2. November 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover den Beklagten zu verurteilen, an sie 30. 454, 18 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er erweitert und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung sowohl den Geschäftsführer der Klägerin als auch den Beklagten ausführlich angehört.
II.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Der Senat ist aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles, die sich insbesondere durch die Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung herausgestellt haben, davon überzeugt, dass der Beklagte der Klägerin vertraglich zur Zahlung der geforderten Provision verpflichtet ist.
Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte das Exposé auf Telefonate im Mai 1999 in der Form übersandt erhalten hat, wie es als Anlage K1 zu den Akten gelangt ist, nämlich mit der Überschrift: "EXPOPSÉ" und mit der zweizeiligen Courtageforderung unter der Tabelle. Der Senat hat sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagte bei seiner Anhörung eingeräumt hat, diese Tabelle mit dem Briefkopf "EXPOPSÉ" erhalten zu haben. Wenn der Beklagte im Übrigen angegeben hat, auf dem Exemplar, das bei ihm angekommen sei, habe das Wort "#######" in der Überschrift gefehlt und unterhalb der Tabelle habe die Provisionsforderung nicht gestanden bzw. habe er den Text nicht lesen können, weil er verwischt gewesen sei, was daran liege, dass der Beklagte nur über ein altes Thermofaxgerät verfügt habe, so nimmt der Senat dem Beklagten die von ihm gemachten Einschränkungen nicht ab. Der Beklagte ist Geschäftsmann und Kaufmann. Wenn er tatsächlich das untere Drittel oder Viertel einer ihm zugesandten geschäftlichen Seite nicht würde haben lesen können, so wäre als normale Reaktion von ihm zu erwarten gewesen, dass er beim Absender Erkundigungen einzieht, was dort tatsächlich steht. Es hätte sich aus Sicht des Beklagten ja auch um Umstände handeln können, die von vornherein sein Interesse am zu mietenden Objekt hätten erlöschen lassen können. Dass der Beklagte die seiner Darstellung nach nicht lesbaren Teile auf sich hat beruhen lassen, stellt eine unglaubhafte Schutzbehauptung dar. Diese Auffassung des Senats gründet sich weiter darauf, dass nach Darstellung des Beklagten im Verhandlungstermin in einem in der Folgezeit zwischen dem Geschäftspartner des Beklagten, Herrn #######, und dem Geschäftsführer der Klägerin geführten Telefonat vonseiten des Geschäftspartners des Beklagten der Satz gefallen sein soll: "Warum sollen wir das denn über Sie laufen lassen". Dieser Satz legt nahe, dass der Geschäftspartner des Beklagten und der Beklagte selbst die Courtageforderung der Klägerin als gewerbliche Vermittlerin erkannt hatten und befürchteten.
Wenn sich der Beklagte und sein Geschäftspartner dennoch nicht entschlossen haben, sich, obwohl sie vermeintlich die Eigentümerin und über deren vormaligen Verwalter eine Kontaktmöglichkeit zu derselben kannten, direkt an diese zu wenden, haben sie die Dienste der Klägerin somit auch in Kenntnis der Courtageforderung begehrt und entgegengenommen. Dies insbesondere, in dem sie am 9. Juni 1999 der Klägerin ein Schreiben übersandten zum Zwecke der Weiterleitung an die Vermieterin, in welchem sie sich vorstellten. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, die im Streitfall erforderlich sind und ausreichen, um die gegen den Beklagten gerichtete Courtageforderung zu begründen.
Dabei geht der Senat allerdings nicht davon aus, dass es in jedem Fall ausreichen würde, einem Mietinteressenten eine Courtageforderung, wie im Exposé enthalten, zu übersenden, aus der nicht explizit hervorgeht, dass der Mieter die Provision zahlen soll. Im Streitfall steht diese Erwägung der Verurteilung des Beklagten aber dennoch nicht entgegen, weil es sich bei dem Beklagten um einen im Geschäftsleben erfahrenen Kaufmann mit einschlägiger kaufmännischer Ausbildung handelt, bei dem es nahe gelegen hätte, wollte er eine Provisionspflicht seinerseits sicher vermeiden, dies in dem Schreiben vom 9. Juni 1999 seinerseits explizit anzuführen. Dass er dies nicht getan hat und ferner die von dem Geschäftspartner des Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin geäußerte Frage, warum die Beklagten die Sache denn über den Makler laufen lassen sollten, zeigen für den Senat jedoch deutlich, dass es im Streitfall am zutreffenden Verständnis aufseiten der Mietinteressenten dahin, dass die Courtageverpflichtung jedenfalls sie treffen sollte, nicht gefehlt hat.
Die Zinsforderung ergibt sich in Höhe von 5 % daraus, dass beide Parteien Kaufleute sind. Der Verzinsungsbeginn mit dem 31. Oktober 1999 rechtfertigt sich daraus, dass der Beklagte eine ihm bis zum 30. Oktober 1999 (GA 14) gesetzte letzte Zahlungsfrist hat ungenutzt verstreichen lassen.
Die Schriftsätze vom 30. Januar 2003, 3. Februar 2003, 6. Februar 2003, 11. Februar 2003 und 12. Februar 2003 haben dem Senat keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gegeben. Auf die Frage, von welchem Postamt die Anlage K 1 gefaxt worden ist, deren Erhalt der Beklagte zugesteht, kommt es für die Entscheidung des Senats weder direkt noch mittelbar an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 91 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits sowie auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen, weil er seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Bekundungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Zusammenwirken mit den zu den Akten gelangten Schriftstücken stützt. Auf die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten angeregte Zulassung der Revision im Hinblick auf die Frage, wie es zu würdigen sei, wenn von einer geschäftlichen Erklärung, die per Fax übermittelt wird, ein Teil unleserlich ankommt, kommt es nach der Auffassung des Senats nicht entscheidend an, weil der Beklagte die von ihm als Kaufmann zu erwartende Reaktion auf die teilweise unleserliche Übermittlung unterlassen hat. Dieser letztgenannte Aspekt ist es gewesen, der den Senat im Wesentlichen zu seiner Entscheidung bewogen hat.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 20.000 EUR.