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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ProfArbVRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Redaktionelle Abkürzung
ProfArbVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel auf unbestimmte Zeit begründet. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden, wenn ein allgemein arbeitsrechtlich anerkannter Befristungsgrund nach dem TzBfG oder eine der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 NHG für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorliegen. Für die Befristungsdauer im letzteren Fall gilt § 28 Abs. 2 NHG entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)