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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ProfArbVRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Redaktionelle Abkürzung
ProfArbVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Die Professorinnen und Professoren erhalten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der BesGr. W 2 oder W 3 entsprechend der Anlage 3 zum NBesG im Rahmen der im Haushaltsplan festgesetzten Ermächtigungen über die dauerhafte Beschäftigung von Personal nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NHG oder aus Mitteln freier und besetzbarer Planstellen. Die Zuweisung zu einer der vorgenannten BesGr. erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Ämter der beamteten Professorinnen und Professoren diesen BesGr. zugeordnet werden. Daneben können Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden. Die Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Funktionsleistungsbezüge für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien bleiben außer Betracht.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)