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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ProfArbVRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Redaktionelle Abkürzung
ProfArbVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Auf das Arbeitsverhältnis finden entsprechend Anwendung

  1. a)

    die Vorschriften des TV-L über die allgemeinen Arbeitsbedingungen (§ 3) mit Ausnahme der Bestimmungen über Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 3 Abs. 3) und Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 4), die Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3), die Berechnung und Auszahlung des Entgelts (§ 24), das Entgelt im Krankheitsfall (§ 22), die Zahlung von Sterbegeld (§ 23 Abs. 3), die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 25), die Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2) und die Ausschlussfrist (§ 37),

  2. b)

    die für die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit, die Amtsverschwiegenheit, die Annahme von Belohnungen und Geschenken, das Fernbleiben vom Dienst, den Erholungs- und Sonderurlaub, die Nebentätigkeit, die Haftung, die Altersteilzeit sowie die Abordnung und Versetzung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)