ProfArbVRdErl,NI - Professoren-Arbeitsverhältnis-Runderlass

Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Redaktionelle Abkürzung
ProfArbVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

RdErl. d. MWK v. 30. 11. 2023 - 71052-Dienstrechtliche Regelungen für Prof.-2249/2021-2495/2021-16381/2023 -

Vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)

- VORIS 22210 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug: RdErl. v. 14. 11. 2017 (Nds. MBl. S. 1572)
- VORIS 22210 -

Abschnitt 1 ProfArbVRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Redaktionelle Abkürzung
ProfArbVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NHG können Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis oder im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Für die Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben, gelten die nachfolgenden Regelungen. Professorinnen und Professoren führen eine Bezeichnung unter entsprechender Anwendung der für beamtete Professorinnen und Professoren geltenden Bestimmungen. Professorinnen und Professoren sind vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen. Sie werden in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist nach den Bestimmungen dieses RdErl. abzuschließen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)

Abschnitt 2 ProfArbVRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Redaktionelle Abkürzung
ProfArbVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel auf unbestimmte Zeit begründet. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden, wenn ein allgemein arbeitsrechtlich anerkannter Befristungsgrund nach dem TzBfG oder eine der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 NHG für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorliegen. Für die Befristungsdauer im letzteren Fall gilt § 28 Abs. 2 NHG entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)

Abschnitt 3 ProfArbVRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Redaktionelle Abkürzung
ProfArbVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Die Professorinnen und Professoren erhalten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der BesGr. W 2 oder W 3 entsprechend der Anlage 3 zum NBesG im Rahmen der im Haushaltsplan festgesetzten Ermächtigungen über die dauerhafte Beschäftigung von Personal nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NHG oder aus Mitteln freier und besetzbarer Planstellen. Die Zuweisung zu einer der vorgenannten BesGr. erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Ämter der beamteten Professorinnen und Professoren diesen BesGr. zugeordnet werden. Daneben können Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden. Die Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Funktionsleistungsbezüge für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien bleiben außer Betracht.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)

Abschnitt 4 ProfArbVRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
Redaktionelle Abkürzung
ProfArbVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Der Umfang der Lehrverpflichtung richtet sich nach den für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)