Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.04.1996, Az.: IX 27/96

Einkommenssteuerpflicht bei Bezügen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
24.04.1996
Aktenzeichen
IX 27/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0424.IX27.96.0A

Verfahrensgegenstand

"Zusatz" - oder Grundtabelle bei Rentenbezügen
Einkommensteuer 1993

Der IX. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat
nach mündlicher Verhandlung
in der (Einzelrichter-)Sitzung
vom 24. April 1996,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ... Tierärztin
ehrenamtlicher Richter ... Dipl.-Kfm.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert beträgt 143,00 DM.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger für das Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer veranlagen durfte bzw. nach welcher Tabelle (Grund- oder Zusatztabelle) die Steuer zu errechnen ist.

2

Der Kläger, ein im Jahre 1946 geborener lediger Rentner, bezieht seit 1988 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er reichte für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung ein. Das FA schätzte seine Renteneinkünfte auf 18.200,00 DM und erfaßte Einnahmen aus Kapitalvermögen von 2.646,00 DM.

3

Das FA sah in den Bezügen des Klägers eine abgekürzte Leibrente, erfaßte den Ertragsanteil mit 35 v.H. und zog einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 200,00 DM ab. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen 0,00 DM. Die Steuer setzte es sodann unter Berücksichtigung eines Sonderausgaben-Pauschbetrages von 108,00 DM nach der Grundtabelle auf 143,00 DM fest.

4

Nach erfolglosem Einspruch, mit dem die Anwendung der Steuertabelle nach Maßgabe des § 52 Abs. 24 i.V. mit§ 32 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) - Zusatztabelle - und darüber hinaus der Abzug von 4.138,00 DM Schuldzinsen für Börsengeschäfte begehrt wurde, hat der Kläger Klage erhoben.

5

Die Klage wird wie folgt begründet:

6

Für ihn, den Kläger, gelte die Zusatztabelle, da der Ertragsanteil seiner Rente weit unter den dort genannten Grenzen liege. Es sei unzulässig, zum Ertragsanteil noch einmal die volle Rente hinzuzurechnen.

7

In den Jahren 1992 und 1993 habe er zudem durch kreditfinanzierte Fehlspekulationen an der Börse erhebliche Verluste erlitten. Private Schuldzinsen seien dabei nicht angefallen.

8

Im übrigen liege die Grenze für eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG noch immer bei 27.000,00 DM (so habe das FA auch für die Jahre 1992 bis 1994 zutreffend eine bislang nicht widerrufene NV-Bescheinigung erteilt).

9

Der Kläger beantragt,

die Steuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1996 und des Bescheids vom 1. Juni 1995 auf 0,00 DM festzusetzen.

10

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Es hält an seiner in dem Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest.

12

Der Rechtsstreit ist durch Senatsbeschluß vom 3. April 1996 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidungübertragen worden (§ 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe

13

Die Klage war aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen abzuweisen; denn das FA hat dort die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Das Gericht sieht deshalb gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es fügt lediglich ergänzend hinzu, daß die Vorschrift des § 46 EStG nur für Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt. Das FA hat den Ertragsanteil der Rente auch zutreffend mit 35 v.H. angesetzt. Der Kläger erhielt in den Streitjahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist als abgekürzte Leibrente anzusehen. Für die Bemessung ihrer Laufzeit ist davon auszugehen, daß mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Umwandlung in das Altersruhegeld oder die Regelaltersrente erfolgt. Aufgrund des Rentenbeginns in 1988 ergab sich eine Laufzeit von 23 Jahren, so daß der Ertragsanteil nach der Tabelle in § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 35 v.H. beträgt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert beträgt 143,00 DM.