Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.04.1996, Az.: IX 26/96
Einkommenssteuerpflicht bei Bezügen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 24.04.1996
- Aktenzeichen
- IX 26/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:0424.IX26.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1994
Der IX. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat
nach mündlicher Verhandlung
in der (Einzelrichter-)Sitzung
vom 24. April 1996,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ...
ehrenamtlicher Richter ...
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert beträgt 205 DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger für das Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer veranlagen durfte bzw. nach welcher Tabelle (Grund- oder Zusatztabelle) die Steuer zu errechnen ist.
Der Kläger, ein im Jahre 1946 geborener lediger Rentner, bezieht seit 1988 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er reichte für das Streitjahr eine Einkommensteuererklärung ein, in der er Renteneinkünfte von 20.114 DM auswies.
Das FA sah in den Bezügen des Klägers eine abgekürzte Leibrente, erfaßte den Ertragsanteil mit 35 v.H., zog einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 200 DM ab und errechnete sodann die Steuer unter Berücksichtigung eines Sonderausgaben-Pauschbetrages von 108 DM nach der Grundtabelle auf 205 DM.
Nach erfolglosem Einspruch, mit dem die Anwendung der Steuertabelle nach Maßgabe des § 52 Abs. 24 i.V. mit§ 32 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) - Zusatztabelle - und darüber hinaus der Abzug von 5.011 DM Schuldzinsen für Börsengeschäfte begehrt wurde, hat der Kläger Klage erhoben.
Die Klage wird wie folgt begründet:
Für ihn, den Kläger, gelte die Zusatztabelle, da der Ertragsanteil seiner Rente weit unter den dort genannten Grenzen liege. Es sei unzulässig, zum Ertragsanteil noch einmal die volle Rente hinzuzurechnen.
Im übrigen liege die Grenze für eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG noch immer bei 27.000 DM (so habe das FA auch für die Jahre 1992 bis 1994 zutreffend eine bislang nicht widerrufene NV-Bescheinigung erteilt).
Der Kläger beantragt,
die Steuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1996 und des Bescheids vom 1. Juni 1995 auf 0 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält an seiner in dem Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest.
Der Rechtsstreit ist durch Senatsbeschluß vom 3. April 1996 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidungübertragen worden (§ 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entscheidungsgründe
Die Klage war aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen abzuweisen; denn das FA hat dort die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Das Gericht sieht deshalb gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es fügt lediglich ergänzend hinzu, daß die Vorschrift des § 46 EStG nur für Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt. Das FA hat den Ertragsanteil der Rente auch zutreffend mit 35 v.H. angesetzt. Der Kläger erhielt in den Streitjahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist als abgekürzte Leibrente anzusehen. Für die Bemessung ihrer Laufzeit ist davon auszugehen, daß mit Vollendung des, 65. Lebensjahres die Umwandlung in das Altersruhegeld oder die Regelaltersrente erfolgt. Aufgrund des Rentenbeginns in 1988 ergab sich somit eine Laufzeit von 23 Jahren, so daß der Ertragsanteil nach der Tabelle in § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 35 v.H. beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert beträgt 205 DM.