Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.07.2019, Az.: 10 A 672/19
Akteneinsicht; Bekanntgabe; Bekanntgabe an Bevollmächtigten; Bekanntgabemangel; Feststellungsklage; Heilung Zustellungsmangel; Nichtigkeitsfeststellungsklage; unwirksam; Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wochenfrist; Zustellungsfiktion; Zustellungsmangel; Zweitantrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 08.07.2019
- Aktenzeichen
- 10 A 672/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 2 S 4 AsylVfG 1992
- § 29 Abs 1 Nr 5 AsylVfG 1992
- § 36 Abs 3 AsylVfG 1992
- § 71a AsylVfG 1992
- § 71a Abs 4 AsylVfG 1992
- § 43 Abs 1 Alt 1 VwGO
- § 43 Abs 2 VwGO
- § 8 VwZG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die fehlgeschlagene Zustellung (Empfänger nicht zu ermitteln) eines Asylbescheides, mit dem ein Schutzgesuch als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt wird und die Abschiebung angedroht ist, kann durch die mögliche tatsächliche Kenntnisnahme durch einen Bevollmächtigten im Rahmen der Akteneinsicht geheilt werden mit der Folge, dass die einwöchige Klagefrist mit Eingang der Akte bei dem Bevollmächtigten zu laufen beginnt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt internationalen Schutz und wendet sich gegen die Ablehnung seines Schutzgesuchs als unzulässigen Zweitantrag.
Er ist eigenen Angaben zufolge malischer Staatsangehöriger, 1983 geboren und am 21. September 2015 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Zuvor hatte er am 20. Mai 2015 in Griechenland einen Asylantrag gestellt.
In seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 31. Juli 2017 gab er an, dass er in Griechenland zu seinen Ausreisegründen angehört worden sei und dort die gleichen Gründe vorgetragen habe wie in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am selben Tage. Er habe den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht erfahren, sondern Griechenland schnell verlassen. Es sei dort schlimmer gewesen als in seiner Heimat, er habe Essen vom Müll sammeln müssen. Sein Ziel sei Deutschland gewesen.
Auf ein Informationsersuchen der Beklagten nach Art. 34 der Dublin III-Verordnung teilten die griechischen Behörden unter dem 5. Dezember 2017 ohne nähere Angaben mit, dass der Asylantrag am 24. August 2015 abgelehnt worden sei, ohne dass Rechtsmittel eingelegt worden seien.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässigen Zweitantrag ab, verneinte Abschiebungsverbote und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall des weiteren Verbleibs im Bundesgebiet wurde ihm die Abschiebung nach Mali oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht.
Der Bescheid wurde am 28. Dezember 2017 mittels Zustellungsurkunde auf den Postweg gegeben. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 29. Dezember 2017 war der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.
Der Kläger wandte sich unter dem 18. Februar 2018 an die Beklagte und teilte mit, dass er am 15. Februar 2018 seitens der Ausländerbehörde erfahren habe, dass offenbar ein Bescheid zu seinem Schutzgesuch ergangen sei. Er habe diesen Bescheid nie erhalten und bitte um dessen erneute Zustellung.
Die Beklagte leitete stattdessen ein Folgeverfahren hinsichtlich des Antragstellers ein – 7457467-251 – und lud diesen zum 27. März 2018, um seinen Folgeantrag persönlich zu stellen. Dabei erklärte der Kläger auf dem vorgesehenen Formblatt nur, dass er weiterhin nicht nach Mali zurückkehren könne, weil es dort nicht sicher sei.
Auch den Folgeantrag lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 8. Mai 2018 als unzulässig ab; zugleich lehnte es den Antrag des Klägers ab, die Entscheidung vom 28. Dezember 2017 hinsichtlich der Feststellung zu Abschiebungshindernissen abzuändern.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 legitimierte sich der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt und bat um Akteneinsicht in beide Vorgänge. Diese sind ihm nach dessen Mitteilung am 21. Januar 2019 zugegangen.
Der Kläger hat am 4. Februar 2019 Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2017 beantragt. Zur Begründung macht er geltend, dass ihm der Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Er habe unter der Zustellungsanschrift gewohnt und Sorge dafür getragen, dass ihn an ihn gerichtete Post jederzeit erreiche. Infolge der mangelhaften Zustellung sei die Rechtsmittelfrist nicht angelaufen; hilfsweise beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Klageschrift. Der Zustellungsversuch könne die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht begründen, weil er zwar über die Folgen einer unterlassenen Mitteilung eines Anschriftenwechsels belehrt worden sei, nicht aber über die Folgen von Verstößen gegen die allgemeine Pflicht, jederzeit seine postalische Erreichbarkeit sicherzustellen. Unabhängig davon habe er eine während des Verfahrens seitens des Bundesamts geänderte Schreibweise seines Namens bei der Beschriftung seines Briefkastens sorgsam nachvollzogen. Sowohl vor als auch nach dem erfolglosen Zustellungsversuch habe ihn an ihn gerichtete Post problemlos erreicht.
Der Bescheid sei materiell rechtswidrig, weil die Beklagte den Antrag nicht als Zweiantrag hätte ablehnen dürfen. Aus der Antwort der griechischen Behörden auf das Informationsersuchen der Beklagten gehe nicht hervor, ob überhaupt eine Sachprüfung stattgefunden habe.
Einen mit der Klage gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 19. Februar 2019 – 10 B 673/19 – abgelehnt, weil die Antragsfrist abgelaufen sei, nachdem der Bescheid vom 28. Dezember 2018 spätestens mit der Übersendung der Akten an den Bevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben worden sei.
Der Kläger hat daraufhin beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 unwirksam sei,
und ergänzend ausgeführt, dass eine unterbliebene Zustellung des Bescheides nicht durch spätere Kenntnisnahme geheilt werden könne. Die Beklagte habe bei der Übersendung der Akte auch kaum einen Willen zur erneuten Bekanntgabe des Bescheides gehabt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss vom 26. Juni 2018 zur Entscheidung übertragen hat, und im erklärten Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
II. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist wirksam bekanntgegeben und bestandskräftig.
1. Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, den Bescheides vom 28. Dezember 2017 aufzuheben, ist die Klage als Anfechtungsklage weiterhin statthaft, aber außerhalb der Klagefrist erhoben.
a. Wenn der Kläger – wie hier – geltend macht, einen Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben und damit seine Wirksamkeit nach § 41 Abs. 1 VwVfG in Frage stellt, ist zwar grundsätzlich die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Denn dann handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers nämlich um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt), der in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt gleichsteht und der Kläger will festgestellt wissen, dass der Verwaltungsakt ihm gegenüber keine Pflichten begründet, ein Rechtsverhältnis aufgrund des Verwaltungsaktes also nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 – BVerwG 8 C 127.84 –, Rn. 16, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.08.2013 – 4 A 300/12 –, Rn. 8, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25.08.2016 – 20 CS 16.1469 –, Rn. 2, juris; s. auch Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online).
Anders liegt es jedoch, wenn gerade streitig ist, ob und gegebenenfalls wann der Bescheid dem Kläger bekannt gegeben und damit nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG wirksam geworden ist. In einem solchen Fall ist es im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers, seinen Klageantrag nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, der auch für öffentlich-rechtliche Erklärungen gilt, weiterhin als Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auszulegen. Diese Auslegung entspricht am ehesten dem Rechtsschutzziel des Klägers, weil der Anfechtungsantrag als Minus den Feststellungsantrag der Unwirksamkeit mitumfasst und dem Kläger umfassenden Rechtsschutz auch für den Fall bietet, dass der Verwaltungsakt wirksam, aber rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20.2.2018 – A 1 K 9766/17 –, Rn. 221 - 23, juris).
Ohne Bedeutung ist insofern die Frage, ob der Verwaltungsakt wirksam oder nichtig ist. Auch einen nichtigen Verwaltungsakt kann das Verwaltungsgericht aufheben; das liegt schon als Prämisse der ausdrücklichen Regelung zugrunde, dass nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Gestaltungsklage nicht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ausschließt. An der Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes besteht im Hinblick auf den selbst durch einen nichtigen Verwaltungsakt erzeugten Rechtsschein auch ein berechtigtes Interesse. Denn durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes insgesamt wird eine erga omnes wirkende Gestaltung herbeigeführt, während die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit gem. § 121 VwGO nur inter partes wirkt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3; Schnapp, DVBl. 2000, 247 ff.). Entsprechendes muss auch gelten, wenn – wie hier – die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Bekanntgabe an den Adressaten in Frage steht. Denn zweifelsohne hat das Bundesamt den Bescheid mit Bekanntgabewillen an den Kläger zustellen wollen und hat den so entäußerten Bescheid auch anderen Behörden, insbesondere mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 der Ausländerbehörde, übermittelt. Damit gelangt der Verwaltungsakt jedenfalls zur Entstehung und wird als Vorgang und Verfahrensabschlusshandlung existent, auch wenn er gegenüber dem Adressaten noch keine äußere Wirksamkeit entfaltet (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.2.2018 – a. a. O. –, m. W. n.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 4 und § 35 Rn. 20 m. w. N.). Durch seine Existenz aufgrund seiner willentlichen Entäußerung entsteht der Rechtsschein, das Asylverfahren des Klägers sei auf der Grundlage des Bescheides vom 28. Dezember 2017 unanfechtbar beendet und der Kläger selbst vollziehbar ausreisepflichtig. Auch in diesem Fall muss es dem Kläger möglich sein, eine Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Aufhebung des ihm möglicherweise nicht wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO mit Wirkung erga omnes zu erreichen. Die nach § 121 VwGO nur inter partes zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik wirkende Feststellung der fehlenden Wirksamkeit aufgrund der mangelnden Bekanntgabe würde die Landes- und Kommunalbehörden, die mit dem Vollzug der Rechtsfolgen, insbesondere der Ausreisepflicht, befasst sind, nicht binden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.2.2018 – a. a. O. –, juris Rn. 24 - 25).
b. Die Anfechtungsklage ist jedoch unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 74 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 20 zu § 71 a AsylG) erhoben worden ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.
Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid bereits gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post am 28. Dezember 2017 als zugestellt gilt, denn der Bescheid gilt gem. § 8 VwZG jedenfalls in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Das ist hier der Zeitpunkt der (zumindest möglichen) Kenntnisnahme des Bescheides als Bestandteil der Verfahrensakte, die dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Mitteilung am 21. Januar 2019 zugegangen ist. Eines aktualisierten Bekanntgabewillens des Bundesamtes bedurfte es insoweit nicht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.6.2018 – 3 M 227/18 –, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 23.4.2018 – 1 PA 89/17 –, juris Rn. 5, jeweils m. W. N.).
Der Einwand des Klägers, der Zustellungsversuch sei der Heilung nicht zugänglich, weil eine unterbliebene Zustellung nicht heilbar sei, geht an der Sache vorbei. Die Beklagte hatte offenkundig einen Bekanntgabewillen (auch) gegenüber dem Kläger und hat die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt. Bleibt die Zustellung in diesem Fall ohne Erfolg, liegt darin keine unterbliebene Zustellung, sondern eine fehlgeschlagene Zustellung, die der Heilung zugänglich ist. Andernfalls bliebe für die Vorschriften zur Heilung von Zustellungsmängeln kein erkennbarer Anwendungsbereich.
Der Bevollmächtigte war bereits durch Vollmacht vom 14. Januar 2019 mandatiert worden und damit auch gem. § 8 VwZG zum Empfang berechtigt. Eine Zustellung an den Antragsteller persönlich ist gem. § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG nur dann zwingend erforderlich, wenn der Asylantrag nach § 26 a oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wird. Aus der ausdrücklich angeordneten Zustellung an den Antragsteller in jenen Konstellationen folgt im Umkehrschluss, dass die Zustellung in Fällen, in denen der Antrag – wie hier – nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt worden ist, auch an den Bevollmächtigten wirksam ergehen kann und dessen Kenntnisnahme als Empfangsberechtigter auch die Heilungswirkung des § 8 VwZG auslöst.
Die Klagefrist endete demnach eine Woche nach Eingang der Akte bei dem Bevollmächtigten des Klägers, mithin am 28. Januar 2019; Klage und Eilantrag wurden erst am 4. Februar 2019 und damit nach Ablauf der Wochenfrist erhoben bzw. gestellt.
c. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Klagefrist zu gewähren. Denn er hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Februar 2019 lediglich Wiedereinsetzungsgründe im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten streitigen Zustellungsversuch am 29. Dezember 2017 und die von der Beklagten daraus abgeleitete Bekanntgabefiktion geltend gemacht. Dass er – gerade vor dem Hintergrund, dass ihm bereits Anfang Januar 2018 mitgeteilt worden war, dass ein entsprechender Bescheid ergangen war, und dieser Bescheid ausweislich der Klageschrift Gegenstand der Mandatierung seines Bevollmächtigten war – auch nach dem Erhalt der Verfahrensakte mit dem streitgegenständlichen Bescheid unverschuldet außerstande gewesen ist, die Klage- und Antragsfrist einzuhalten, ist dagegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch von Amts wegen ist angesichts dessen keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
2. Soweit der Kläger unter Änderung seines Klagantrags nunmehr die Feststellung begehrt, dass der Bescheid ihm gegenüber unwirksam sei, unterliegt die Klage keiner unmittelbaren Fristbindung und wird im Lichte von § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO wohl auch von der statthaften Anfechtungsklage nicht verdrängt.
Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet, weil der Bescheid jedenfalls im Rahmen der Übermittlung der Verfahrensakte an den Bevollmächtigten des Klägers diesem zugegangen und damit mit Wirkung für und gegen den Kläger bekannt gegeben und wirksam geworden ist; auf die vorstehenden Erwägungen nimmt das Gericht insoweit Bezug.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden aufgrund von § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Im Hinblick auf den durch Generalerklärung erklärten Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten sieht das Gericht vom Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit und zu deren Abwendung durch Sicherheitsleistung ab.