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§ 18a LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    die Wahlkreise festzulegen,
  2. 2.
    die Zahl der in dem jeweiligen Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung festzulegen, wobei die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, deren Wirtschaftskraft und Beitragsleistungen sowie die landwirtschaftliche Fläche der jeweiligen Wahlkreise zu berücksichtigen ist,
  3. 3.
    Wahlkreise in Wahlbezirke aufzuteilen, um eine ausgewogene Repräsentation der Wahlberechtigten des Wahlkreises in der Kammerversammlung zu erreichen,
  4. 4.
    in Wahlkreisen, deren Gebietsstand sich durch Änderung von Gebieten der kommunalen Gebietskörperschaften ändert, die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung zur Anpassung an die Mitgliederzahl in den übrigen Wahlkreisen festzulegen,
  5. 5.
    die Wahl und die Berufung der Mitglieder der Kammerversammlung sowie das Wahlprüfungsverfahren zu regeln,
  6. 6.
    die Merkmale zu bestimmen, die eine hauptberufliche Tätigkeit und eine volle Mitarbeit im Sinne dieses Gesetzes kennzeichnen.

(2) Für Wahlbezirke gelten § 9 Abs. 2, die §§ 11, 12a Abs. 3 bis 5 und § 16 Abs. 1 entsprechend.