§ 18a LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.das Gebiet einer kreisfreien Stadt, der Landeshauptstadt Hannover oder der Stadt Göttingen ganz oder teilweise einem oder mehreren angrenzenden Wahlkreisen zuzuschlagen, um unterschiedlich hohe Zahlen von Wahlberechtigten auszugleichen,
- 2.Wahlkreise, in denen sechs oder neun Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind, in Wahlbezirke mit jeweils drei zu wählenden Mitgliedern der Kammerversammlung aufzuteilen, um eine ausgewogene Repräsentation der Wahlberechtigten des Wahlkreises in der Kammerversammlung zu gewährleisten,
- 3.in Wahlkreisen, deren Gebietsstand sich durch Änderung von Gebieten der kommunalen Gebietskörperschaften ändert, die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung zur Anpassung an die Mitgliederzahl in den übrigen Wahlkreisen abweichend von § 9 Abs. 2 auf drei, sechs oder neun festzulegen,
- 4.die Wahl und die Berufung der Mitglieder der Kammerversammlung sowie das Wahlprüfungsverfahren zu regeln,
- 5.die Merkmale zu bestimmen, die eine hauptberufliche Tätigkeit und eine volle Mitarbeit im Sinne dieses Gesetzes kennzeichnen.
(2) Für Wahlbezirke gelten § 9 Abs. 3, die §§ 11, 12a Abs. 3 bis 5 und § 16 Abs. 1 entsprechend.