Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.06.2003, Az.: 1 A 261/99
Hochschule; Immatrikulation; Rückmeldegebühr; Rückmeldung; Student; Studierender; Verwaltungskostenbeitrag; Äquivalenzprinzip
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 18.06.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 261/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 S 1 HSchulG ND
- § 81 Abs 2 S 1 HSchulG ND
- § 46 Abs 2 HSchulG ND
- Art 3 Abs 1 GG
- Art 70 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Gegen die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages für Studierende in Niedersachsen in Höhe von 100 DM/50 EUR pro Semester nach § 81 Abs. 2 NHG a. F. und jetzt § 12 Satz 1 NHG n. F. bestehen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a.-, NVwZ 2003, 715 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Verwaltungskostenbeitrag für Studierende für das Sommersemester 1999 in Höhe von 100 DM.
Der Kläger war bei der Beklagten im Sommersemester 1999 als ordentlicher Student immatrikuliert. Mit Bescheid vom 5. Februar 1999 forderte die Beklagte vom ihm unter Hinweis auf § 81 Abs. 2 NHG a. F. die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 100 DM an. Bei Nichtzahlung müsse der Kläger nach § 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NHG a. F. mit der Versagung der Rückmeldung oder mit seiner Exmatrikulation rechnen. Der Kläger zahlte hierauf unter Vorbehalt.
Den Widerspruch des Klägers gegen den genannten Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages sei § 81 Abs. 2 NHG in der durch Art. 11 Ziffer 2 c des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10) geänderten Fassung - im Folgenden: NHG a. F. - (nunmehr § 12 Satz 1 NHG in der Fassung des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 <Nds. GVBl. S. 286> - im Folgenden: NHG n. F. -). Diese Vorschrift stehe mit höherrangigem Recht im Einklang. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem Kostenbeitrag nicht um eine verdeckte Steuer, sondern um einen Beitrag, für den dem Landesgesetzgeber die Regelungskompetenz zustehe. Ausweislich der Gesetzesmaterialien stelle der Verwaltungskostenbeitrag die Gegenleistung der Studierenden für den gewährten Vorteil des Vorhaltens eines landesweiten hochschulübergreifenden Studierendenverwaltungs- und Betreuungssystems dar, welches u.a. aus den Immatrikulations-, Prüfungs- und Praktikantenämtern, der Studienberatung und den Akademischen Auslandsämtern bestehe. Daher handele es sich weder um eine Steuer noch um eine Gebühr für den durch die Immatrikulation und die Rückmeldung verursachten Verwaltungsaufwand. Auch der Umstand, dass das Aufkommen aus dem Verwaltungskostenbeitrag dem allgemeinen Landeshaushalt zufließe und zu dessen Deckung beitragen solle, sei unbedenklich. Sowohl aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 NHG a. F. als auch aus den Gesetzesmaterialien folge, dass es sich hier um die Erhebung einer staatlichen Abgabe handele, die lediglich aus Gründen der Praktikabilität an das Einschreibe- und Rückmeldeverfahren anknüpfe. Der Verwaltungskostenbeitrag sei auch der Höhe nach gerechtfertigt, da sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip gewahrt seien. In den Gesetzesmaterialien sei ausgeführt, dass Berechnungsgrundlage die durchschnittlichen Vorhaltekosten der genannten Einrichtungen des Niedersächsischen Hochschulsystems je Studierendem und Semester auf der Basis des Jahres 1996 seien und der Betrag von 100 DM deutlich unterhalb einer vollen Kostendeckung liege. Angesichts der vielfältigen möglichen Vorteile aus der statusrechtlichen Hochschulzugehörigkeit, denen nur eine geringe monatliche Belastung von weniger als 17 DM gegenüberstehe, könne nicht von einem Missverhältnis zu den von der öffentlichen Hand gebotenen möglichen Leistungen ausgegangen werden. Auch unter grundrechtlichen Aspekten begegne der Verwaltungskostenbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere begründe das Grundrecht auf freie Wahl der Berufs- und Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf einen grundsätzlich beitragsfreien Hochschulbesuch.
Daraufhin hat der Kläger am 22. Juli 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er aus- führt: Der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, da die zugrundeliegende Vorschrift des § 81 Abs. 2 NHG a.F. verfassungswidrig und damit nichtig sei. Bei dem Verwaltungskostenbeitrag handele es sich der Sache nach um eine Gebühr, die die Inanspruchnahme der universitären Verwaltung durch den Adressaten abgelten solle. Zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr sei aber, dass die Gebühr und die gewährte Leistung - hier die „Verwaltungstätigkeit“ - in einem engen Zusammenhang stünden. Grundlage für die Bestimmung dieses Zusammenhanges sei die Zweckbestimmung der Gebühr. Die Gebühr müsse dazu bestimmt sein, Einnahmen zu erzielen, um speziell Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken. Gerade diese individuelle Zurechenbarkeit könne dem Verwaltungskostenbeitrag nicht entnommen werden. Für eine individuelle Zurechenbarkeit könnten die von der Beklagten genannten Verwaltungseinrichtungen keinesfalls ausreichen, da nicht jeder Student diese Verwaltungseinrichtungen in Anspruch nehme. Ein Kostenausgleich sei durch die Gebühr mithin nicht bezweckt, sondern nur vorgeschoben. Daher sei das Kostendeckungsprinzip verletzt. Die Absicht des Gesetzgebers zur Erschließung einer zusätzlichen Einnahmequelle sei aber das einzige Interesse des Landesgesetzgebers, wie sich aus dem Umstand zeige, dass die Erträge dem allgemeinen Haushalt zufließen sollten. Deshalb gewinne der Verwaltungskostenbeitrag einen steuerähnlichen Charakter. Hierdurch werde aber die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für das Steuerwesen unterlaufen. Dies verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG. Eine weitere Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich dadurch, dass die Heranziehung zu einer besonderen Abgabe einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Erforderlich sei also ein Gebührenmaßstab, der in einem gesunden Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Leistungen stehe. Diesem Erfordernis werde vorliegend nicht Rechnung getragen, wenn pauschal die Leistungen der Verwaltung der Hochschule mit einem Betrag von 100 DM als abgegolten angesehen würden. Eine grobe Pauschalierung wie im vorliegenden Falle könne aber unter Berücksichtigung des Erfordernisses der besonderen Rechtfertigung nicht bestehen. Der „normale“ Student nehme die Verwaltung der Universität für wenig mehr als die Rückmeldung in Anspruch. Dies nehme im Durchschnitt lediglich einen Arbeitsaufwand von ca. 2,5 Minuten in Anspruch, wobei sich auf der Grundlage eines Arbeitsstundensatzes von 71,65 DM ein Betrag von 2,99 DM ergebe. Soweit ein Student keine weiteren Leistungen als diese in Anspruch nehme, werde dieser Betrag durch die Zahlung von 100 DM erheblich überschritten. Im Gegensatz zu den Ländern Berlin und Baden-Württemberg erhebe der niedersächsische Gesetzgeber zwar keine „Rückmeldegebühr“ sondern einen Verwaltungskostenbeitrag, womit aber gerade eine Umgehung dieses Auseinanderklaffens der Kosten und der Gebühr beabsichtigt sei. Keinesfalls könne auf die geringe Höhe des Verwaltungskostenbeitrages abgestellt werden. Ebenso wenig könne darauf abgestellt werden, dass der Wert eines Studienausweises angeblich 1.268 DM betrage. Hierbei handele es sich um außeruniversitäre Vorteile, die freiwillig von der Wirtschaft geboten würden, die sich die Beklagte also nicht zurechnen lassen könne. Der Studentenausweis diene dem Nachweis des Status und nicht der Vorteilserlangung. Überdies fehle eine Härtefallregelung für sozial bedürftige Studenten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1999 aufzuheben,
hilfsweise eine Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Ansicht, die gesetzliche Regelung zur Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages sei verfassungsmäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei dem streitigen Kostenbeitrag nicht um eine verdeckte Steuer sondern um einen Beitrag, für welchen dem Landesgesetzgeber die Regelungskompetenz zustehe. Ergänzend trägt sie vor: Das Wissenschaftsministerium habe im Jahre 1996 durch eine Arbeitsgruppe die Frage der Kosten für das Vorhalten eines landesweiten hochschulrückgreifenden Studierendenverwaltungs- und Betreuungssystems ermitteln lassen. Auch ohne die Kosten für zentrale Einrichtungen wie zentrale Referate im Ministerium ergäben sich allein für die dezentralen Einrichtungen an Hochschulen durchschnittliche Kosten von 123,56 DM pro Student und Semester. Hierbei seien jeweils die Kosten für die Immatrikulations- und Prüfungsämter, die Akademischen Auslandsämter, die Einrichtungen der Studien- und Studierendenberatung, die Praktikantenämter, die staatlichen Prüfungsämter und die Beteiligung des Landes an den Verwaltungskosten der ZVS ermittelt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Verwaltungskostenbeitrag auch keine Gebühr für die bei der Immatrikulation und Rückmeldung entstehenden Verwaltungsarbeiten, die Erhebung des Beitrages sei lediglich aus Gründen der Praktikabilität an Einschreibung und Rückmeldung gekoppelt. Der Beitrag stelle vielmehr einen Beitrag für das Vorhalten der oben genannten Studierendenverwaltungs- und Betreuungssysteme dar. Er werde von denjenigen erhoben, die einen besonderen Vorteil von dieser Einrichtung hätten. Als Vorteil genüge dabei bereits die Verfügbarkeit der Einrichtung unabhängig von der tatsächlichen individuellen Inanspruchnahme. Entgegen der Ansicht des Klägers erfolge die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die Studierenden auch nicht so unterschiedlich, dass einige Einrichtungen von vielen Studierenden etwa gar nicht in Anspruch genommen würden. Entgegen der Ansicht des Klägers bestünden gegen den Beitrag auch keine rechtlichen Bedenken, weil es an einer Härtefallregelung fehle. Ein Betrag von 16,67 DM pro Monat stelle einen so geringen Betrag dar, dass eine Gefährdung der existenziellen Grundlage eines Studierenden nicht zu befürchten sei. Ihre Rechtsauffassung werde auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. März 2003 (- 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, 715), das zu § 120 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Baden-Württemberg ergangen sei, gestützt. Entgegen der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg seien in Niedersachsen die Verwaltungskostenbeiträge „bei“ und nicht „für“ die Immatrikulation fällig. Dies werde durch die Neufassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2002 noch deutlicher: Nach § 14 Abs. 1 NHG n. F. werde der Verwaltungskostenbeitrag erstmals „bei“ der Einschreibung fällig. Bereits aus dieser Formulierung ergebe sich, dass Einschreibung bzw. Rückmeldung nicht in einem Gegenleistungsverhältnis mit dem Beitrag verknüpft seien. Der niedersächsische Gesetzgeber habe mit der Wahl eines Verwaltungskostenbeitrages und gerade nicht mit der einer Rückmeldegebühr mit der erforderlichen Normenklarheit und -wahrheit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Beitrag der Deckung allgemeiner Verwaltungskosten diene. Er sei gerade ein Beitrag für das Vorhalten eines landesweiten hochschulübergreifenden Studierendenverwaltungs- und Betreuungssystems. Es hätten auch alle Studierenden die Möglichkeit, dieses landesweite System zu nutzen, was ausreichend sei. Die Gebührenhöhe von 100 DM und jetzt 50 EUR sei auch durch den Zweck der Kostendeckung in voller Höhe sachlich gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages im hier streitgegenständlichen Sommersemester 1999 ist § 81 Abs. 2 Satz 1 NHG a. F., der nunmehr durch die inhaltsgleiche Regelung des § 12 Satz 1 NHG n. F. abgelöst ist. Hiernach erheben die Hochschulen für das Land von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 DM. Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 3 NHG a. F. gilt § 46 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NHG a. F. entsprechend, demzufolge die Beiträge bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig sind und das Ministerium anordnen kann, dass die Hochschule die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht nach Maßgabe der Beitragsordnung für das jeweilige Semester abhängig macht. Von dieser Anordnungsermächtigung hat das Ministerium für Wissenschaft und Kultur durch Erlass vom 28. Januar 1999 (Nds. MBl. S. 120) Gebrauch gemacht, was nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, NVwZ-RR 2003, 355) nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Kammer der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage des § 81 Abs. 2 NHG a. F. für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen für Studierende in Niedersachsen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so auch Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, a. a. O.; VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds. VBl. 2002, 79 m. w. N.; VG Osnabrück, Urt. v. 11. April 2001 - 3 A 67/99 -), und zwar auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 19. März 2003 (- 2 BvL 9/98 -, a. a. O). Mithin kommt die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. März 2003 unterstrichen, dass die Kompetenznormen des Grundgesetzes sich nicht nur als Zuständigkeitsvorschriften darstellen, sondern zugleich für "nichtsteuerliche Abgaben" - also für Gebühren und Beiträge - Grenzen im Sinne eines "Eckpfeilers" ziehen (Rdnr. 47/48), so dass solche Abgaben nicht etwa "unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet" werden könne. Aber die insoweit beachtlichen - auch formalrechtlichen - Grenzen sind im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer wohl schon berührt, aber noch nicht verletzt.
Herausragende formalrechtliche Grenze einer Gebühren- wie Beitragserhebung ist, dass die vom Gesetzgeber dabei verfolgten legitimen Zwecke (Kostendeckung, Vorteilsausgleich, Verhaltenslenkung, soziale Zwecke) "nach der tatbestandlichen Ausgestaltung" der konkreten Beitragsregelung "von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden " (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 -, a. a. O.), also der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz der "Normenklarheit" beachtet ist (vgl. des Weiteren BVerfGE 21, 73/79; Bd. 45, 400/420; Bd. 52, 1/41; Bd. 63, 312/324; Bd. 65, 1/44; Bd. 78, 214/226). Dieser Grundsatz verlangt, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr bzw. der Beitrag erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber eigentlich bei der Beitragsbemessung verfolgt hat. Eine hinreichende Rechtsklarheit darüber, welche Kosten und welche Vorteile in die Beitragsbemessung eingeflossen sind, ist zudem "notwendige Voraussetzung" dafür, dass mehrere Gebühren- bzw. Beitragsregelungen aufeinander abgestimmt werden können. Letztlich hat dieser Grundsatz der "Normenklarheit" nach der genannten jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. März 2003 auch eine demokratische Funktion: Er ist die "Kehrseite des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums" des Gesetzgebers, der in offener Willensbildung erkennbar zu bestimmen hat, welche Zwecke er verfolgen will und in welchem Umfang er die "Finanzierungsverantwortlichkeit" der betroffenen Bürger einfordern will. Dabei gehört zur "Normenklarheit" auch der Grundsatz der "Normenwahrheit".
Nach Auffassung der Kammer sind diese rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Normenwahrheit hier noch gewahrt. Denn die erforderliche Regelungsklarheit kann - worauf das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom 19. März 2003 auch hingewiesen hat (Rdnr. 63) - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewonnen werden.
Der durch § 81 Abs. 2 NHG a. F. in Niedersachsen erstmals eingeführte Verwaltungskostenbeitrag stellt entgegen der Ansicht des Klägers und insbesondere auch entgegen der Rechtslage etwa in Baden-Württemberg (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.1997 -7 K 290/97 -, NVwZ-RR 1998, 106 [AG Stuttgart 19.11.1996 - B 26 Gs]; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.1997 - 7 K 354/97 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 5; VGH Bad.-Württ., Vorlage-Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 und hierzu BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, a. a. O.) und in Berlin (vgl. dazu OVG Berlin, Urt. v. 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) in abgabenrechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Beitrag dar, für den das Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Er ist weder als Gebühr (etwa in Form einer Verwaltungsgebühr) noch als verdeckte Steuer anzusehen.
Für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen von Studierenden steht den Ländern nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes gemäß § 70 Abs. 1 GG in Form der sog. Annexkompetenz zu der Sachmaterie "Hochschulrecht" die Gesetzgebungszuständigkeit zu, ohne dass diese durch Bundesrecht gemäß Art. 75 Abs. 1 GG oder die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 ff. GG) ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre (so auch Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 - a. a. O.). Der Kläger ist daher entgegen seiner Ansicht nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Im Gegensatz zur Steuer, die nach der Legaldefinition des § 3 AO eine Geldleistung ohne eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und zur Erzielung von Einnahmen allen Steuerpflichtigen auferlegt wird, ist bei Gebühren und Beiträgen die Gegenleistung das bestimmende Merkmal. Gebühren sind in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen etwa der §§ 4 und 5 NKAG Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die konkrete Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Beiträge sind demgegenüber dazu bestimmt, diejenigen an den Kosten der öffentlichen Einrichtung zu beteiligen, denen durch die Einrichtung besondere Vorteile gewährt werden. Einen einheitlichen, bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Begriff des Beitrages und der Gebühr gibt es nicht (vgl. hierzu Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1997, Rdnr. 3 ff. m. w. N). Für die verfassungsrechtlich erforderliche Abgrenzung des Beitrages von einer verdeckten Steuer ist dabei entscheidend, dass dieser zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich eines besonderen Vorteils erhoben wird, den der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung oder das Mitglied einer Körperschaft durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme gewinnt (BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, NVwZ 1996, 469, 471).
Aus dem Umstand, dass die Erträge aus der Erhebung dieses Beitrages letztlich dem allgemeinen Landeshaushalt zufließen, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass es sich um eine verdeckte Steuer handelt. Nach allgemeinen Grundsätzen ist nicht erforderlich, dass die Einnahmen aus der Erhebung von Beiträgen immer nur der bestimmten Verwaltungseinheit direkt zugute kommen müssen; sie dürfen vielmehr auch in den allgemeinen Haushalt des Rechtsträgers der Verwaltungseinheit - im streitigen Zeitraum hier des Landes Niedersachsen - eingestellt werden.
Nach dem oben Gesagten handelt es sich bei dem streitigen Verwaltungskostenbeitrag tatsächlich um einen Beitrag im herkömmlichen Sinn und nicht um eine verdeckte Steuer oder eine Verwaltungsgebühr (nur) für die Rückmeldung oder die Immatrikulation.
Dies ergibt sich zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut, der nicht - wie etwa insbesondere § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW - eine Gebühr "für" (gerade und nur) die Immatrikulation und die Bearbeitung jeder Rückmeldung zum Gegenstand hat, sondern ausdrücklich davon spricht, dass die Hochschulen - im Übrigen aufgrund unmittelbar geltender gesetzlicher Regelungen ohne weiteren Regelungsspielraum, so dass es keiner weiteren Satzungsermächtigung seitens der Beklagten bedarf - für das Land von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag erheben, der lediglich "bei" und aus Anlass der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig ist.
Zum anderen folgt dies auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. In der Begründung des Gesetzentwurfes (Nds. Landtag, Drs. 14/350 zu Art. 10 Nr. 1 Buchstabe c), der insoweit unverändert Gesetz geworden ist, wird aufgeführt, dass die Studierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes an den Verwaltungsinfrastrukturkosten ihres Studiums mit einem Beitrag je Semester beteiligt würden. Diese hätten durch das Vorhalten eines Studierendenverwaltungs- und Betreuungssystems, bestehend aus Immatrikulations-, Prüfungs- und Praktikantenämtern einschließlich staatlicher Prüfungsämter, Studienberatung, Akademischer Auslandsämter usw. einen Vorteil, der es rechtfertige, sie in Zeiten knapper öffentlichen Ressourcen an den Verwaltungskosten dieser Infrastruktur zu beteiligen. Da die genannten Einrichtungen dem Lehrbetrieb nicht unmittelbar zuzuordnen seien, sei der Verwaltungskostenbeitrag keine Studiengebühr, die als Gegenleistung für den Besuch von Lehrveranstaltungen erhoben würde. Diese Erwägungen zeigen deutlich, dass die streitige Abgabe tatsächlich dazu dienen soll, die Studenten an den Kosten der genannten öffentlichen Einrichtungen der Universität zu beteiligen, da ihnen durch diese Einrichtungen besondere Vorteile gewährt werden, und daher auch der Sache nach inhaltlich als Beitrag zu qualifizieren ist. Mithin genügt sie den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2003 (- 2 BvL 9/98 -, a. a. O.) an die Normenwahrheit stellt.
Die Gesetzesvorschrift genügt aber auch noch den Anforderungen an die Normenklarheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat. Zwar ist der Gesetzestext selbst hinsichtlich der verfolgten Beitragszwecke unergiebig und unklar, aber aus der Begründung zum Gesetzentwurf wird klar, für welche öffentliche Leistung der Verwaltungskostenbeitrag erhoben wird; der Abgabenzweck ist damit in verfassungsrechtlicher Hinsicht hinreichend benannt. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die öffentlichen Leistungszwecke, für den der Beitrag erhoben wird, im Einzelnen katalogmäßig im Gesetzeswortlaut selbst ausdrücklich zu benennen - wie dies nunmehr in Reaktion auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Baden-Württemberg beabsichtigt ist (vgl. hierzu Landtags-Drs. des Landes Bad.-Württ. 13/2030 v. 29.4.2003): Nach der neuen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 des dortigen Universitätsgesetzes erheben die Hochschulen für die Verwaltungsdienstleistungen, die sie allgemein erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag. In Satz 2 dieser Entwurfsbestimmung erfolgt im Gesetzeswortlaut selbst eine katalogmäßige Aufzählung, welche Leistungen insbesondere hierunter zählen; in Satz 3 werden hingegen die Leistungen aufgeführt, welche hiervon ausgenommen werden sollen. Vielmehr reicht es auch nach dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus, dass die erforderliche hinreichende Regelungsklarheit im Wege der Auslegung gewonnen werden kann. Dies ist nach dem oben Gesagten hier der Fall.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die für die Abgabenart der Beiträge geltenden Prinzipien, die sich letztlich aus verfassungsrechtlichen Grundrechten und Grundsätzen herleiten lassen, nicht verletzt.
Die im Sommersemester 1999 bei der Beklagten eingeschriebenen und sich immatrikulierenden oder rückmeldenden Studenten haben dadurch, dass sie als Studenten bei der Beklagten eingeschrieben sind, besondere Vorteile, die durch die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages abgegolten werden sollen. Die Beklagte weist zu Recht auf den vorgehaltenen landesweiten und hochschulübergreifenden Studierendenverwaltungs- und Betreuungsapparat hin, der insbesondere aus den Immatrikulations-, Prüfungs- und Praktikantenämtern sowie der Studienberatung und den Akademischen Auslandsämtern besteht. Diese Einrichtungen stehen neben ihren das Studium des Einzelnen ordnenden und lenkenden Aufgaben in erheblichem Umfang auch für die Beratung und Auskunftserteilung an Studierende zur Verfügung. Diese Leistungen sind für die Studierenden auch tatsächlich vorteilhaft, weil sie ihnen bei der weiteren Planung ihrer Ausbildung und Prüfungen sowie bei der praktischen Bewältigung verschiedenster Angelegenheiten ihrer Ausbildung helfen.
Es kommt im Gegensatz zur Gebühr für das Vorliegen besonderer Vorteile und die Höhe des Beitrages nicht darauf an, ob und inwieweit von diesen öffentlichen Einrichtungen der Beklagten und ihren Leistungen auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme und damit auf die individuelle Zurechenbarkeit jedes einzelnen "Benutzers" kommt es mit anderen Worten gerade nicht an. Allein die - hier für alle Studierenden unzweifelhaft gleichermaßen gegebene - tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme löst die Beitragspflicht aus (vgl. hierzu allgemein etwa Quaas, a. a. O., Rdnr. 106; OVG Koblenz, Urt. v. 22.1.1997 - 11 A 12624/96 -, NVwZ-RR 1998, 305, 307).
Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages mit 100 DM je Semester steht auch nicht in einem offenen Missverhältnis zu den aufgezeigten ausgleichspflichtigen gebotenen Vorteilen und widerspricht daher nicht dem sog. Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der von der Beklagten und der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen und zitierten Bemessungsgrundlage für die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages von Studierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Niedersachsen, die sich an den im Jahr 1996 ermittelten Vorhaltekosten der genannten Hochschuleinrichtungen an drei nach Größe, Typ und Organisation unterschiedlichen niedersächsischen Hochschulen orientiert. Hiernach beträgt der durchschnittliche Aufwand pro Semester und Studierendem 123,56 DM und liegt damit sogar noch oberhalb der Höhe des Verwaltungskostenbeitrages von 100 DM. Der Kläger beruft sich bei seiner gegenteiligen Betrachtungsweise demgegenüber zu Unrecht darauf, der "normale" Student nehme die Verwaltung der Beklagten für wenig mehr als die Rückmeldung in Anspruch, was Kosten in Höhe von nur 2,99 DM verursache. Gerade auch der "normale" Student hat die - nach dem oben Gesagten ausreichende - bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der genannten Einrichtungen in ihrer Gesamtheit.
Deshalb ist auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass keine weiteren Differenzierungen nach bestimmten Gruppen von Studierenden gemacht werden, nicht ersichtlich. Die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- und Auskunftsleistungen des zur Verfügung stehenden Verwaltungssystems ist für alle Studierenden gleich vorteilhaft. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch gegeben, dass der Einheitsbeitrag die unterschiedlichen sozialen Bedingungen der Studierenden außer Acht lässt und § 81 Abs. 2 NGH a. F. kein Raum für eine Härteklausel lässt. Die Berücksichtigung der sozialen Lage eines Beitragspflichtigen lässt sich mit dem beitragsrechtlichen Prinzip des Vorteilsausgleiches grundsätzlich nicht vereinbaren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Kammer lässt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung wegen der grundsätzlichen Frage zu, ob die Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 NHG a. F. (nunmehr die des § 12 NHG n. F.) den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2003 (- 2 BvL 9/98 u. a. -, a. a. O.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und Normenwahrheit genügt.