Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.06.2003, Az.: 1 A 396/99
Abgabeneinziehung; atypischer Sachverhalt; BaföG; Berufsfreiheit; Einheitsbetrag; erhöhter Unterhaltsbedarf; Erlass; Existenzminimum; Härteklausel; Sozialleistungen; Steuerfreiheit; unbillige Härte; Verwaltungkostenbeitrag für Studierende
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 18.06.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 396/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs 1 Nr 3 HO ND
- § 81 Abs 2 HSchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der gesetzliche Ausschluss des Erlasses des auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 NHG a. F. (jetzt § 12 Satz 1 NHG n. F.) geforderten Verwaltungskostenbeitrages für Studierende pro Semester in Höhe von 100 DM (jetzt 50 EUR) auch für soziale Härtefälle ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds. VBl. 2002, 79, 80).
2. Jedenfalls kommt im Einzelfall des Klägers ein derartiger Erlass wegen einer "unbilligen Härte" im Sinne etwa der §§ 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO, 163, 227 AO, 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG n. F. nicht in Betracht, weil zum einen seine finanziellen Verhältnisse keinen atypischen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Fall darstellen und zum anderen sein Einkommen über dem sozialhilferechtlichen Bedarfssatz liegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für das Wintersemester 1999/2000 den Erlass des Verwaltungskostenbeitrages für Studierende in Höhe von 100 DM.
Der Kläger war im Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000 als Studierender bei der Beklagten eingeschrieben. Mit Bescheid vom 11. Februar 1999 forderte die Beklagte auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 Satz 1 NHG in der durch Art. 11 Ziffer 2 c des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10) geänderten Fassung - im Folgenden: NHG a. F. - (nunmehr § 12 Satz 1 NHG in der Fassung des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 <Nds. GVBl. S. 286> - im Folgenden: NHG n. F. -) vom Kläger einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 DM. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 als unbegründet zurück. Das vom Kläger daraufhin eingeleitete Klageverfahren 1 A 230/99 ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Musterklageverfahren (1 A 261/99) ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 beantragte er daneben, ihn vom Verwaltungskostenbeitrag für das Wintersemester 1999/2000 zu "befreien". Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, die Forderung greife in sein verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum ein. Er bekomme 268 DM an Unterstützungsleistungen nach BAföG und verdiene zusätzlich durchschnittlich 400 DM aus einer Nebentätigkeit. Seine Unterkunftskosten in einem Bauwagen betrügen jährlich etwa 240 DM Heizkosten, zusätzlich fielen monatlich durchschnittlich 20 DM für Reparaturaufwand sowie 25 DM an Nebenkosten als Anteil an den Gemeinschaftskosten an. Sein sozialhilferechtlicher Bedarf betrage demgegenüber insgesamt 779,75 DM (Regelsatz 540 DM plus durchschnittliche Unterkunftskosten 65 DM plus Mehrbedarf für Erwerbstätige 174,75 DM). Dem stehe ein durchschnittliches Einkommen von nur 668 DM gegenüber, so dass er hinsichtlich eines monatlichen Betrages von durchschnittlich 111,75 DM unter dem Existenzminimum liege. Eine weitere finanzielle Belastung, auch wenn es „nur“ 100 DM seien, könne er nicht verkraften.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sehe keine Möglichkeit, seinem Begehren zu entsprechen. Nach der Neufassung des § 81 Abs. 2 NHG a. F. seien Ausnahmen nur zulässig für Austauschstudenten und beurlaubte Studenten. Aufgrund dieser Spezialregelung bestehe auch keine Möglichkeit, § 59 Abs. 1 LHO anzuwenden. Aber selbst wenn man die Möglichkeit einer Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 LHO unterstellen würde, müsste nach Ziffer 3.5 ff. der Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO die Zustimmung des Finanzministeriums eingeholt werden. Für eine solche Zustimmung bestünden zur Zeit keine Erfolgsaussichten. Die Berücksichtigung sozialer Härtefälle sei nur durch eine Novellierung des § 81 NHG zu erreichen.
Der Kläger legte gegen diese Ablehnung des Antrages auf Befreiung vom Verwaltungskostenbeitrag Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte greife unrechtmäßig in sein Existenzminimum ein.
Da die Beklagte diesen Widerspruch in der Folgezeit aber nicht beschied, hat der Kläger am 25. November 1999 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zum einen an, er habe einen Anspruch auf Befreiung vom Verwaltungskostenbeitrag. Ergänzend trägt er vor, jedenfalls im Hinblick auf Art. 3 GG sei eine Härtefallregelung verfassungsrechtlich geboten, unter die er zweifelsohne falle. Insbesondere sei die Anwendbarkeit des § 59 LHO nicht ausgeschlossen, § 81 Abs. 2 NHG a. F. stelle im Verhältnis zu § 59 LHO keine Spezialvorschrift dar. Da er in seinem Existenzminimum betroffen sei, erforderten zudem Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG eine entsprechende Anwendung des § 59 LHO. Die Beklagte habe seine finanziellen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Sie verkenne insbesondere, dass er bereits dauerhaft unterhalb des Existenzminimums lebe, er befinde sich nicht lediglich vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten. Maßstab für das Existenzminimum sei die Sozialhilfe. Deshalb ergebe sich für ihn auch nicht eine nur rechnerische Belastung von 16,66 DM monatlich, wie die Beklagte meine. Denn der Betrag von 100 DM werde nicht monatlich fällig, sondern in einem einzigen Betrag. Er könne auch im Hinblick auf seine Einkünfte nicht vorausschauend ansparen, da er seine unterhalb des Existenzminimums liegenden Einkünfte ständig für seine aktuellen Bedürfnisse ausgeben müsse. In den Bereich des Existenzminimums dürfe der Staat steuerlich aber nicht eingreifen. Ungeachtet dessen sei § 81 Abs. 2 NHG a. F. wegen einer fehlenden Härteklausel verfassungswidrig. Die formale Gleichbehandlung aller Studierenden unabhängig von ihrer sozialen Situation führe angesichts dieser pauschalen typisierenden Behandlung aller Fälle zu einer benachteiligenden Typisierung. Eine solche benachteiligende Typisierung sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, sofern die Benachteiligung im rechten Verhältnis zum erreichten Erfolg stehe. Eine Rechtfertigung der benachteiligenden Typisierung aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sei im vorliegenden Fall aber nicht denkbar. Denn die Benachteiligung greife in die Menschenwürde ein, indem sie das Existenzminimum antaste. Die Benachteiligung einer erheblichen Gruppe Studierender durch Pauschalierung des Verwaltungskostenbeitrages lasse sich demzufolge nicht rechtfertigen. Vielmehr müsse der Gesetzgeber eine entsprechende Ausnahmeregelung vorsehen. Der Einwand der Beklagten, soziale Gesichtspunkte könnten bei Beiträgen nicht berücksichtigt werden, greife deshalb zu kurz. Der Gesetzgeber habe im Übrigen etwa in § 5 Abs. 3 Satz 3 NKAG soziale Gesichtspunkte aufgenommen. Auch sei der angebliche Vorteil, welche die Erhebung des Beitrages rechtfertigen solle, weder klar benannt noch belegt. Darüber hinaus stehe die Vorschrift des § 81 Abs. 2 NHG a. F. nicht mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. - aufgestellt habe, in Einklang.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. September 1999 zu verpflichten, ihm den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 DM für das Wintersemester 1999/2000 zu erlassen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden,
weiter hilfsweise, das Verfahren gemäß Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Kläger erstrebe im vorliegenden Verfahren allein den Erlass des Verwaltungskostenbeitrages, könne sich mithin nicht auf die seiner Ansicht nach bestehende Verfassungswidrigkeit des § 81 Abs. 2 NHG a. F. berufen. In der Sache ist sie weiterhin der Ansicht, für Ausnahmeregelungen sei kein Raum. Ein derart geringer Betrag in Höhe von knapp 17 DM pro Monat könne nicht zu einer Existenzgefährdung der Betroffenen führen. Den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages für das Wintersemester habe sie zunächst zurückgestellt. Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur habe ihr mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 mitgeteilt, er könne aus rechtlichen Gründen dem von mehreren Seiten an ihn herangetragenen Vorschlag zur Erweiterung des § 81 NHG a. F. um einen weiteren Ausnahmetatbestand nicht entsprechen. Die Berücksichtigung der sozialen Lage eines Beitragspflichtigen lasse sich mit dem beitragsrechtlichen Prinzip des Vorteilsausgleiches generell nicht vereinbaren. Da das Vorteilsausgleichsprinzip mithin sozial neutral sei, habe er rechtliche Bedenken, eine allgemeine Härteklausel für BAföG-Empfänger vorzusehen. Ohne eine Novellierung des § 81 NHG sehe sie, die Beklagte, deshalb keine Möglichkeit, Härteanträgen stattzugeben. Unabhängig von der Frage nach der Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO könne im Hinblick auf die geringe Höhe des Verwaltungskostenbeitrages von umgerechnet 16,67 DM im Monat aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzung des Anspruchs nicht zu einer vorübergehenden oder dauernden Gefährdung des notwendigen Lebensunterhaltes führe. Ein Erlass des Verwaltungskostenbeitrages komme daher nicht in Betracht. Diese allgemeinen Grundsätze seien auch beim vorliegenden Härteantrag des Klägers zugrunde zu legen. Aber unabhängig davon verfüge er mit BAföG-Leistungen und Erwerbstätigkeit über ein Einkommen von 668 DM. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Sozialhilfeempfänger betrage dagegen 540 DM. Selbst wenn man die Unterkunftskosten von 65 DM hinzurechne, lägen die Einkünfte des Klägers um 63 DM höher als der Sozialhilfesatz, welcher einen Maßstab für das Existenzminimum darstelle. Nicht zulässig sei es entgegen der Ansicht des Klägers hingegen, den Mehrbedarf für Erwerbstätige in Höhe von 174,75 DM hinzuzurechnen. Dieser Mehrbedarf sei ein sozialhilferechtlicher Anreiz zur Erhöhung der Arbeitsmotivation von Sozialhilfeempfängern und bewirke keine entsprechende Erhöhung des Existenzminimums. Aber selbst wenn der Kläger meine, sein Existenzminimum sei unterschritten, sei er zunächst auf die Härteregelung nach dem BAföG zu verweisen, in zweiter Linie auch auf die Härteregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Danach liege jedoch noch kein besonderer Härtefall darin, dass der Bedarfssatz der Hilfe zum Lebensunterhalt zu höheren Leistungen als die pauschalierten Sätze des BAföG führe. Denn Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG sei es gerade, solche sozialpolitisch unerwünschten Aufstockungsleistungen auszuschließen. Zuallererst sei der Kläger jedoch darauf zu verweisen, dass er einen Anspruch auf Unterhalt einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung gemäß § 1601 i.V.m. § 1610 Abs. 2 BGB gegen seine Eltern habe und diesen ggf. gerichtlich durchsetzen könne. Im Übrigen sei eine Härtefallregelung auch nach Ansicht des OVG Berlin (Urteil vom 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) angesichts der geringen Gebührenhöhe verfassungsrechtlich nicht geboten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere nach § 75 VwGO wirksam erhobene (Untätigkeits-)Klage ist unbegründet.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erlass des für das Wintersemester 1999/2000 angeforderten Verwaltungskostenbeitrages hat. Die Frage, ob die Erhebung eines derartigen Beitrages nach § 81 Abs. 2 NHG a. F. (nunmehr § 12 NHG n. F.) an sich rechtmäßig ist, ist hingegen hier gerade nicht Streitgegenstand und damit nicht entscheidungserheblich. Deshalb gehen die Einwände des Klägers, soweit sie sich auf die letztere Frage beziehen, ins Leere. Im Übrigen hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage die Musterklage 1 A 261/99 abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass § 81 Abs. 2 NHG a. F. mit höherrangigem Recht vereinbar ist (allerdings wurde die Berufung ausdrücklich zugelassen).
Der Kläger hat für das Wintersemester 1999/2000 keinen Anspruch auf Erlass des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 100 DM, den die Beklagte nach § 81 Abs. 2 NHG a. F. erhoben hat; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. September 1999 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 81 Abs. 2 NHG a. F. (und der des § 12 Satz 1 NHG n. F.) ist eine Härteklausel nicht vorgesehen. Daher kann der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 DM nach der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung nicht erlassen werden, und zwar auch nicht aus sozialen Härtegründen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG erforderten eine derartige Härteklausel, greift nicht durch. Die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt daher nicht in Betracht.
Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG werden nicht dadurch verletzt, dass der Einheitsbetrag die unterschiedlichen sozialen Bedingungen der Studierenden außer Acht lässt. Die Berücksichtigung der sozialen Lage eines Beitragspflichtigen lässt sich mit dem beitragsrechtlichen Prinzip des Vorteilsausgleiches generell nicht vereinbaren. Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 81 Abs. 2 NHG a. F. ist als Beitrag und nicht als Steuer oder Verwaltungsgebühr zu qualifizieren (vgl. Urt. d. Kammer v. 18.6.2003 - 261/99 -). Deshalb treffen die Ausführungen des Kläger zur Einkommenssteuerfreiheit des notwendigen Existenzminimums hier nicht zu; sie lassen sich auf die Erhebung eines Beitrages nicht übertragen (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds. VBl. 2002, 79, 80).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u. a. -, BVerfGE 82, 60; Beschl. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91 u. a. -, BVerfGE 87,153) zur Steuerfreiheit des Existenzminimums folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Mit dieser Frage nach der richtigen Einkommensbesteuerung ist der hier zu beurteilende Sachverhalt hingegen nicht vergleichbar. Der Staat nimmt mit dem Verwaltungskostenbeitrag dem Studierenden nicht Teile seines notwendigen Lebensbedarfes, sondern stellt an den Studierenden eine sich aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung, der Zugehörigkeit als Studierender zur Universität, hergeleitete, von dem Einkommen und den sonstigen Vermögensverhältnissen des Pflichtigen unabhängige Geldforderung. Damit schafft er einen neuen Bedarf des Studierenden. Das verfassungsrechtliche Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums wird hiervon aber nicht berührt. Der Staat könnte von Verfassungs wegen höchstens verpflichtet sein, einem mittellosen Studierenden in individuellen Notlagen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs durch ergänzende Sozialleistungen zu sichern (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990, a. a. O.). Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, dass er den durch den Verwaltungskostenbeitrag geschaffenen erhöhten Bedarf nach den dafür einschlägigen Vorschriften für Härtefälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG (vgl. dazu etwa Krahmer, in: LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, § 26 Rdnr. 10 ff. m. w. N.) oder den Regelungen des BaföG geltend macht. Zudem stand ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit offen, diesen Bedarf von seinen Eltern als erhöhten Unterhaltsbedarf einzufordern.
Angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe des Verwaltungskostenbeitrages wird durch die Notwendigkeit, die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür aufzubringen, auch nicht in unzulässiger Weise in die Verwirklichung des Grundrechtes auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 = NVwZ 2002, 206) verletzt im Übrigen sogar eine Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM pro Semester, die von sog. "Langzeitstudenten" erhoben wird, diese nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder sonstigen Grundrechten, so dass die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von nur 100 DM je Semester erst recht keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt.
Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 NKAG rechtfertigen. Allein aus dieser speziell für kommunale Gebühren geltenden Vorschrift, die von dem in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG für Gebühren festgelegten Kostendeckungsprinzip insoweit eine Ausnahme macht, als die Gemeinden und Landkreise entscheiden können, ob und inwieweit sie (etwa in Form von Gebührenstaffeln, -abstufungen und -ermäßigungen für Kinder, Jugendliche, Studenten, Sozialhilfeempfänger usw. für die Inanspruchnahme bestimmter öffentlicher kommunaler Einrichtungen) aus Gründen des öffentlichen Interesses allgemein niedrigere Gebühren erheben oder von der Gebührenerhebung ganz absehen wollen, folgt nicht die Verpflichtung des Staates, auch in anderen Bereichen - hier für die Inanspruchnahme von landeseigenen Einrichtungen der Universität - eine derartige Berücksichtigung sozialer Belange zuzulassen oder gar vorzuschreiben.
2. Auch dann, wenn man in Anlehnung an allgemeine, aus anderen Regelungsgebieten folgende Grundsätze - zu denken ist hier etwa an § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO, §§ 163, 227 AO oder § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG n. F. - einen Erlass des Verwaltungskostenbeitrages aus sozialen Gesichtspunkten wegen einer "unbilligen Härte" für möglich oder sogar geboten hält, hat die Klage keinen Erfolg.
Die Festsetzung und Einziehung des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 100 DM für das Wintersemester 1999/2000 führt im Falle des Klägers nicht zu einer "unbilligen Härte" im Sinne der genannten Vorschriften. Eine "unbillige Härte" in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn es sich um einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sachverhalt handelt, in dem durch die Festsetzung und die Einziehung der Abgabe für den Betroffenen außergewöhnlich schwer wiegende Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung der Abgabe hinausgehen, so dass es zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit geboten ist, von der Abgabeneinziehung abzusehen (vgl. hierzu etwa Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 163 Rdnr. 84 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Es ist zum einen bereits nicht ersichtlich, dass die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages von 100 DM pro Semester im entscheidungserheblichen Zeitraum 1999/2000 für einen Studierenden ganz allgemein und regelmäßig eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung bedeutet. Dies gilt auch - wie im Fall des Klägers - bei einem Studenten, der neben der Gewährung von Leistungen nach BaföG noch gezwungen ist, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu finanzieren. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass die Notwendigkeit, die Beitragsforderung in Höhe von monatlich knapp 17 DM durch eine zusätzliche oder vermehrte Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, sicherlich zu einer höheren Belastung hinsichtlich der Studientätigkeit führen kann und dass der Nachweis der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages nach § 81 Abs. 2 Satz 3 NHG a. F. Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit der Rückmeldung und der Aushändigung von Semesterbescheinigungen an Studierende ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, NVwZ-RR 2003, 355). Diese Umstände, wie sie auch der Kläger anführt, gelten aber für eine Vielzahl, wenn nicht sogar für die Mehrheit der Studierenden an den staatlichen Hochschulen in Niedersachsen, sie kennzeichnen mithin nicht einen atypischen Sachverhalt, der vom Gesetzgeber nicht bedacht wurde. Es handelt sich vielmehr um eine Situation, die im Gesetz selbst angelegt ist und deren Eintritt der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, ohne dass diese gesetzgeberische Entscheidung von Gerichts wegen aus Rechtsgründen beanstandet werden könnte.
Zum anderen der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum mit einem Gesamteinkommen in Höhe von 668 DM über dem sozialhilferechtlichen Bedarfssatz, der in seinem Fall mit dem Regelsatz in Höhe von 540 DM zuzüglich der durchschnittlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 65 DM, mithin in Höhe von insgesamt 605 DM, anzusetzen ist. Die Anrechnung auch des Mehrbedarfes für Erwerbstätige in Höhe von 174,75 DM scheidet im Fall des Klägers aus den von der Beklagten genannten Erwägungen, denen das Gericht folgt, hingegen aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.