Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.06.2003, Az.: 4 A 291/01

Asylbewerber; Erstattung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Kenntnis; Krankenhaus; vor Beginn der Behandlung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
24.06.2003
Aktenzeichen
4 A 291/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Leistet ein Dritter einem Ausländer Hilfe, der nach §§ 1, 3ff AsylbLG Hilfe leistungsberechtigt ist, kann der Dritte Ersatz seiner Aufwendungen nicht auf der Grundlage des § 121 BSHG verlangen. Es kommen Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch in Betracht.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung der Aufwendungen für die stationäre Behandlung der Frau C. D. in der Zeit vom 28. August 2000 bis zum 7. September 2000. Frau D. wurde am 25. August 2000 um 19.20 Uhr als Notfall in das von der Klägerin betriebene Kreiskrankenhaus Uelzen mit der Diagnose "sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen" (R 10.4 nach ICD - 10) aufgenommen. Am 30. August 2000 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Kostenübernahme. Mit Schreiben vom 1. September 2000 wies der Beklagte darauf hin, dass Krankenhausbehandlungen außer im Notfall der vorherigen Genehmigung durch den Kostenträger bedürften und sagte die Übernahme der Kosten für drei Tage zu. Für den Fall, dass die Notfallbehandlung über diesen Zeitraum erforderlich werde, bitte er um einen begründeten Verlängerungsantrag. Am 7. September 2000 wurde die Klägerin entlassen. In der Entlassungsanzeige, ist als Entlassungsdiagnose "Gastritis, nicht näher bezeichnete" (K29.7 nach ICD 10) angegeben, als Entlassungsnebendiagnosen sind "Vitamin - D Mangel" (K 55.9 nach ICD - 10) und "Gastroösophageale Refluxkrankheit" (K 21.0 nach ICD - 10) angegeben. Mit Schreiben vom 7. September 2000, das bei dem Beklagten am 14. September 2000 einging, bat die Klägerin um Verlängerung der Kostenübernahme.

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Der Beklagte bat um Mitteilung, warum eine stationäre Behandlung von 14 Tagen unabweisbar gewesen sei. Bei der mitgeteilten Diagnose sei eine stationäre Behandlung nicht zwingend erforderlich. Mit Rechnung vom 5. März 2001 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.700,20 DM auf. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 8. März 2001 mit, dass die Rechnung in der gestellten Höhe nicht übernommen werde. Die Kostenzusage sei für drei Tage erteilt worden. Über den Verlängerungsantrag habe nicht entschieden werden können. Mit Schreiben vom 21. März 2001 machte die Klägerin den Rechnungsbetrag erneut geltend. Der Beklagte habe die nach dem SGB V vorgesehenen Unterlagen erhalten. Wenn er weitere Informationen wünsche, müsse er eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht vorlegen. Der Beklagte verwies daraufhin auf § 4 AsylbLG. Bei der mitgeteilten Hauptdiagnose sei ein 13-tägiger stationärer Aufenthalt nicht schlüssig und nachvollziehbar. Wenn seitens der Klägerin nicht begründet werde, weshalb es sich um eine akute, unabweisbare Behandlung gehandelt habe, die zwingend der stationären Behandlung bedurft habe, weil anderenfalls ein Schaden für die Gesundheit eingetreten wäre, müsse an der bisher getroffenen Entscheidung festgehalten werden. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 6. April 2001 erneut die Begleichung der übersandten Rechnung. Sie stütze sich auf die Entscheidung des behandelnden Arztes, dass eine Akutbehandlung bis zum Entlassungstag erforderlich gewesen sei. Zumindest sei der Teilbetrag zu zahlen, der den Zeitraum der Kostenzusage betreffe. Der Beklagte zahlte daraufhin im April 2001 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.546,20 DM.

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Die Klägerin hat am 22. Oktober 2001 Klage erhoben. Sie, die Klägerin, habe dem Beklagten die Unterlagen zur Verfügung gestellt, die auch eine gesetzliche Krankenkasse zur Prüfung erhalte. Der Beklagte habe die medizinischen Fragen uneingeschränkt prüfen können. Aus dem Gesundheitsstatus der Patientin ergebe sich, dass die Behandlung tatsächlich erforderlich gewesen sei. Dies folge auch aus dem Bericht an den behandelnden Arzt der Patientin vom 7. September 2000 und aus der Stellungnahme des Oberarztes Dr. E. vom 14. Januar 2002.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung der Frau D. in Höhe von 5.154,00 DM (2.635,20 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 8. März 2001 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung in dem streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Insbesondere hätten die durchgeführten Untersuchungen auch ambulant durchgeführt werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig; denn der Beklagte hat über das als Widerspruch zu wertende Schreiben der Klägerin vom 6. April 2001 gegen die Ablehnung vom 8. März 2001 ohne zureichenden Grund bislang nicht entschieden.

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Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung und eines Teils des geltendgemachten Zinsanspruches begründet; soweit die Klägerin Zinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit verlangt, ist die Klage unbegründet.

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Die Klägerin kann eine Erstattung des restlichen Betrages in Höhe von 5.154,00 DM (2.635,20 €) für die Behandlung der Frau D. in dem Zeitraum vom 28. August 2000 bis zum 7. September 2000 verlangen.

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Dieser Anspruch folgt allerdings nicht aus § 121 BSHG. Nach § 121 BSHG sind dem Dritten, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt hätte, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hatte, soweit er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Diese Vorschrift greift aber nicht ein, wenn ein Dritter die Erstattung seiner Aufwendungen verlangt, die er gemacht hat, weil er einem Ausländer Hilfe geleistet hat, der nach §§ 1, 3 ff AsylbLG leistungsberechtigt ist. In einem solchen Fall ist § 121 BSHG nicht anwendbar. Soweit die Kammer in dem Urteil vom 27.3.2001 (4 A 112/99) in einem derartigen Fall § 121 BSHG für entsprechend anwendbar gehalten hat, hält sie daran aus folgenden Gründen nicht mehr fest:

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Gegen die Anwendung des § 121 BSHG spricht zunächst der Wortlaut des Asylbewerberleistungsgesetzes; denn es enthält im Falle einer Leistungsberechtigung nach §§ 1, 3 ff AsylbLG keinen Verweis auf § 121 BSHG. Auch sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 121 BSHG nicht gegeben. Es liegen weder vergleichbare Sach- bzw. Interessenlagen vor noch stellt der fehlende Verweis des Asylbewerberleistungsgesetzes auf § 121 BSHG eine planwidrige Gesetzeslücke dar. § 121 BSHG ist eine spezielle Regelung für einen Ersatzanspruch aus öffentlich - rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich des Sozialhilferechts. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme zu dem in § 5 BSHG niedergelegten Grundsatz, dass der Sozialhilfeträger erst zur Leistung verpflichtet ist, wenn er von der Notlage Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.4.1997 - 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181; Urt. v. 3.12.1992 - 5 C 32.98 - BVerwGE 91, 245). Im Geltungsbereich der §§ 1, 3ff AsylbLG besteht kein Anlass für eine derartige Ausnahmeregelung; denn § 5 BSHG ist hier nicht anwendbar (NdsOVG, Beschl. v. 17.10.2001 - 4 LB 1109/01 -). Bei dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt es sich im Kern nicht um Sozialverwaltungsrecht. Das Gesetz ist bewusst als eigenständiges Recht der Leistungen für Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Personen geschaffen worden und will das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer unter Berücksichtigung auch sozialer und fürsorgerischer Gesichtspunkte regeln (NdsOVG, Urt. v. 25.2.1999 - 12 L 4133/98 - FEVS 51, 61). Es erklärt die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes gerade nicht generell für anwendbar sondern verweist außerhalb des Anwendungsbereiches des § 2 AsylbLG darauf nur in einzelnen Fällen. Mit Rücksicht auf den Zweck und die Zielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes kann der Umstand, dass ein derartiger Verweis auf § 121 BSHG unterblieben ist, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewertet werden. Zuletzt bedarf es in Fallgestaltungen wie der vorliegenden keiner analogen Anwendung des § 121 BSHG. Eine Regelungslücke liegt nicht vor. Nimmt ein Dritter eine Aufgabe des Leistungsträgers nach §§ 1, 3ff AsylbLG war, so kommt nämlich - soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlen - eine Erstattung seiner Aufwendungen nach den Grundsätzen der §§ 677 ff BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, die auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (s. hierzu: BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170). Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt weiter eine Erstattung auf der Grundlage des öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruches in Frage.

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Hier kann die Klägerin auf der Grundlage der §§ 683, 677, 670 BGB die Erstattung der Kosten verlangen, die sie für die Behandlung der Frau D. aufgewendet hat. Sie wurde hierbei als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig. Erledigt ein Dritter Angelegenheiten, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehören, tätigt er ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen ( z. Vorst.: BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170). Indem die Klägerin durch ihr Krankenhaus die Behandlung der Frau D. sichergestellt hat, die - wie die Klägerin wusste - dem Beklagten gegenüber nach §§ 1, 3ff AsylbLG leistungsberechtigt war, wollte sie nicht nur ein eigenes Geschäft besorgen, d.h. den zur Patientin bestehenden Behandlungsvertrag erfüllen sondern zugleich auch ein Geschäft des Beklagten, der nach §§ 4, 6 AsylbLG verpflichtet ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Leistungen u.a. bei Krankheit zu erbringen.

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Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dies war hier der Fall. Die Behandlung der Frau D. entsprach dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Beklagten. Ob die Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht, ist im Einzelfall anhand der konkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäfts nach der objektiven Nützlichkeit subjektiv bezogen auf die Verhältnisse des Geschäftsherrn festzustellen (Palandt - Sprau, BGB, 59. Aufl., § 683 Rn. 4). Eine stationäre ärztliche Behandlung eines nach §§ 1, 3 ff AsylbLG Leistungsberechtigten entspricht nur dann dem Interesse des zuständigen Leistungsträgers, wenn der Hilfesuchende nach § 4 bzw. § 6 AsylbLG Anspruch auf die Behandlung in dem Umfang hatte, wie sie erfolgt ist und wenn die Behandlung so dringend war, dass es nicht möglich oder zumutbar war, die zuständige Behörde vor Beginn der Behandlung einzuschalten. Das zuletzt genannte Erfordernis folgt aus dem der zuständigen Behörde durch § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Danach hat sie die ärztliche Versorgung sicherzustellen; ihr wird hierdurch ermöglicht, die freie Arztwahl einzuschränken und zu bestimmen, auf welche Weise die erforderliche medizinische Hilfe gewährt wird. Grundsätzlich entspricht es damit ihrem Interesse, vor Beginn der Behandlung hinzugezogen zu werden, um über die Hilfe entscheiden zu können. Eine Ausnahme kommt allein in den Fällen in Betracht, in denen eine vorherige Beteiligung der zuständigen Behörde nicht möglich oder zumutbar war.

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Hieran gemessen, entsprach die Behandlung der Frau D. dem Interesse des Beklagten. Angesichts der Aufnahmezeit am 25. August 2000 um 19.20 Uhr war es nicht möglich, ihn vor Beginn der Behandlung zu informieren und die Hilfe bei ihm zu beantragen. Weiter hatte Frau D. zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäfts durch das Krankenhaus der Klägerin Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Wie sich der Aufnahmediagnose entnehmen lässt, litt Frau D. bei der Aufnahme unter Schmerzen. Die durchgeführte Behandlung war auch in dem konkreten Umfang erforderlich. Welche Maßnahmen im Einzelfall zur Behandlung erforderlich sind, ist unter medizinischen Gesichtspunkten zu entscheiden und bedarf einer ärztlichen Beurteilung (GK - AsylbLG § 4 Rn. 51). Hier hat der Oberarzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses Uelzen, Dr. E., in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2002 nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Behandlung der Frau D. in dem streitigen Zeitraum medizinisch erforderlich war. Er hat ausgeführt, dass die Patientin, die unter heftigen Oberbauchschmerzen und mit Hypokaliämie eingeliefert worden sei, in mehrfacher Weise problematisch gewesen sei. Es habe eine Akutsymptomatik bestanden, die sofortiger Abklärung bedurft habe. Diese sei durch die Sprachschwierigkeiten erschwert worden. Der Röntgenthoraxbefund vom 25. August 2000 habe ein Indiz für eine akute Infektion oder gar Tuberkulose dargestellt, was mit Rücksicht auf eine Eigen - und Fremdgefährdung habe abgeklärt werden müssen. Eine Entschärfung sei erst mit Rückgang der infiltratverdächtigen Veränderungen am 6. September 2000 eingetreten. Eine zweite Kontrollgastroskopie sei u.a. deswegen erfolgt, weil sich die Frage gestellt habe, ob dysplastische oder gar karzinomatöse Entartungen vorhanden seien. Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagen vermögen diese Ausführungen nicht zu entkräften, weil sie allein auf der Einschätzung des medizinisch nicht sachkundigen Leiters des Sozialamtes beruhen. Eine amtsärztliche Stellungnahme hat der Beklagte nicht beigebracht.

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Die Behandlung der Frau D. entsprach auch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, denn der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ist nach allg. Meinung mit dem Interesse des Geschäftsherrn identisch, wenn - wie hier - weitere Anhaltspunkte fehlen (Palandt - Sprau, BGB, 59. Aufl. § 683 Rn. 7).

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Die Höhe des Anspruches folgt aus § 670 BGB. Zu erstatten sind danach die Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Beklagte hat dabei gegen die Höhe der Abrechnung keine Einwendungen erhoben.

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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt mit Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage aus §§ 291, 288 BGB. Darüber hinausgehende Zinsen kann die Klägerin nicht verlangen. Verzugszinsen können bei Nichterfüllung öffentlich - rechtlicher Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden, die hier nicht ersichtlich ist. Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Verzugszinsen sind hingegen nicht generell entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 2 C 3.84 -, DVBl. 1988, 347; Urt. v. 22.3.1990 - 2 C 33.87 -, ZBR 1990, 265). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen darüber hinaus aber dann, wenn eine Geldleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht und der Gläubiger seinen Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen hat, dass die Erträge die Aufwendungen decken (BVerwG, Urt. v. 21.2.1995 - 1 C 11/93 - BVerwGE 98, 18). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber ebenfalls nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.