Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 03.03.2005, Az.: 6 A 834/03
Erteilung einer Bescheinigung über die Abgabe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung); Voraussetzungen für das Vorliegen der Abgabe eines Betriebes zum Zwecke der Strukturverbesserung; Strukturverbesserung im Sinne einer Förderung von Haupterwerbslandwirten; Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft; Möglichkeit der Verbesserung der Agrarstruktur durch die Förderung von Nebenerwerbsbetrieben
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 03.03.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 834/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 11347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2005:0303.6A834.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 14a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG
- § 1 GAKG
- § 2 Abs. 1 GAKG
- § 4 GemAgrG
Verfahrensgegenstand
Zweckdienlichkeitsbescheinigung
Prozessführer
Frau A.
Rechtsanwalt B.
Prozessgegner
Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) Verden, Eitzer Straße 34, 27283 Verden
Redaktioneller Leitsatz
Ein Anspruch auf Erteilung einer Zweckdienlichkeitsbescheinigung liegt nur dann vor, wenn zum einen der Steuerpflichtige die Aufgabe seines Betriebes erklärt und zum anderen er den Betrieb gerade zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat und den Nachweis darüber führen kann.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Zweckdienlichkeitsbescheinigung.
Zum 1. März 1995 übernahm die Klägerin von Frau E., ihrer Stiefmutter, eine landwirtschaftliche Hofstelle einschließlich verpachteter landwirtschaftlicher Nutzflächen zur Größe von 6,467 ha. Mit Pachtvertrag vom 1. Oktober 1993 hatte Frau E. landwirtschaftliche Nutzflächen zur Größe von 2,96 ha bis zum 30. September 2003 an den Ehemann der Klägerin - von Beruf Landwirt - verpachtet. Der Vater der Klägerin, Rechtsvorgänger der Frau E., hatte mit einem Pachtvertrag aus dem Jahre 1970 landwirtschaftliche Nutzflächen zur Größe von 1,2786 ha an den Landwirt F. verpachtet.
Mit Übernahme der landwirtschaftlichen Hofstelle verlängerte die Klägerin als Verpächterin mit drei Pachtverträgen vom 1. März 1995 bis zum 30. September 2010 die Pacht von landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Größe von 1,9521 ha (F.), 2,96 ha (G., Ehemann der Klägerin) und 0,7391 ha (H.). In den Pachtvertrag mit Herrn F. wurde die Ackerfläche Flurstück 419/46 zur Größe von 0,4696 ha neu aufgenommen.
Mit Pachtvertrag vom 1. Oktober 1995 verpachtete die Klägerin eine landwirtschaftliche Nutzfläche zur Größe von 0,3997 ha bis zum 30. September 2010 an Herrn I.
Ihre Hofstelle "Inne Stadt 8" in J. verkaufte die Klägerin am 1. Mai 1997. Zu diesem Zeitpunkt waren die übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Größe von 6,0509 ha langfristig verpachtet.
Nach der schriftlichen Vereinbarung vom 13. Juni 2000 haben die Klägerin und Herr H. " aufgrund zwischenzeitlicher Absprache eine vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages zum 30.09.1998 vereinbart. Die Pachtfläche ist mit diesem Tage an die Verpächterin zurückgegeben worden."
Mit Pachtvertrag vom 1. Oktober 1998 verpachtete die Klägerin die Grünlandfläche Flurstück 476/242 zur Größe von 0,7391 ha bis zum 30. September 2010 an ihren Ehemann. Der Ehemann der Klägerin nahm zum 1. April 1999 eine Beschäftigung bei einem Baustoffhandel in K. auf.
Etwa Mitte des Jahres 2000 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 beim Finanzamt Rotenburg (Wümme) ein, mit der sie u.a. die Aufgabe ihres landwirtschaftlichen Betriebes zum 30. April 1997 erklärte.
Am 26. Juni 2000 beantragte die Klägerin beim Amt für Agrarstruktur L. die Erteilung einer Bescheinigung über die Abgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung). Dem Antrag fügte sie Katasterauszüge und Pachtverträge bei. Zur Begründung ihres Antrages führte die Klägerin an, sie habe am 1. Mai 1997 die Hofstelle "Inne Stadt 8" in J. verkauft und den landwirtschaftlichen Betrieb damit aufgegeben. Die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Nutzflächen seien langfristig verpachtet.
Daraufhin teilte das Amt für Agrarstruktur L. der Klägerin unter dem 10. Juli 2000 informationshalber mit, dass die beantragte Bescheinigung nicht erteilt werden könne. Ein Betrieb gelte als zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben, wenn die Landabgabe zu mindestens 85 v. H. folgendem Zweck diene: der Vergrößerung oder rationelleren Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sofern der Erwerber, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte seit mindestens einem Jahr Haupterwerbslandwirt sei und die Landzulage zur Festigung seiner wirtschaftlichen Existenz erforderlich sei. Die Landabgabe an ihren Ehemann zur Größe von 2,9281 ha diene nicht den genannten Zwecken, denn diese Landabgabe sei nicht zur Festigung der wirtschaftlichen Existenz ihres Ehemannes erforderlich. Das werde daran deutlich, dass der Ehemann der Klägerin die Flächen gar nicht bewirtschafte.
Nachdem die Klägerin das Amt für Agrarstruktur L. gebeten hatte, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen, lehnte das Amt für Agrarstruktur A. die Erteilung einer Zweckdienlichkeitsbescheinigung mit Bescheid vom 27. Juli 2000 unter Hinweis darauf ab, dass die Landabgabe nicht zu 85% der Strukturverbesserung diene.
Dagegen legte die Klägerin am 24. August 2000 Widerspruch ein: Allein die Tatsache, dass die zugepachteten Flächen nicht bewirtschaftet würden, besage noch nicht, dass zugepachtete Flächen nicht der Existenzsicherung dienen könnten. Auf den strittigen Flurstücken liege eine flächengebundene Milchquote in der Größe von 8.190 kg. Durch die Pacht dieser flächengebundenen Milchreferenzmenge sei ihr Ehemann in den Genuss gekommen, diese Milchquote beliefern zu können. Damit stelle ihre Landabgabe an den Milchviehbetrieb ihres Ehemannes einen Beitrag zur Existenzsicherung dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2003 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis darauf zurück: Ein Betrieb werde gemäß Runderlass des Landwirtschaftsministeriums vom 27. Juni 1985 zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben, wenn die Landabgabe zumindest zu 85 % einem Landwirt zur Festigung seiner wirtschaftlichen Existenz diene. Es müsse sich zudem um einen Haupterwerbslandwirt handeln, der dies seit mindestens einem Jahr sei.
Die vom Richtliniengeber begünstigte Abgabe von landwirtschaftlichen Flächen sei bei der Klägerin nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den zum Betrieb gehörenden Flächen um deutlich vor 1993 dauerhaft verpachtete Flächen handele. Der Eintritt in bereits bestehende Pachtverhältnisse stelle keine agrarstrukturverbessernde Abgabe im Sinne des Runderlasses vom 27. Juni 1985 dar. Vielmehr blieben die über lange Jahre bereits bestehenden agrarstrukturellen Verhältnisse bestehen, da lediglich ein Verpächterwechsel stattgefunden habe. Zweck und Ziel der von der Klägerin begehrten Vergünstigung sei es, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass bislang vom Abgeber landwirtschaftlich genutzte Flächen den (neuen) Übernehmern letztlich langfristig planbar zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihren Betrieb dadurch zu einem leistungsfähigeren Betrieb entwickeln könnten. Der bäuerlichen Landwirtschaft solle dadurch die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit für ihre allgemeine Einkommens- und Wohlstandsentwicklung gesichert werden. Im Fall der Klägerin seien die Flächen jedoch bereits langfristig durch die Eltern der Klägerin verpachtet gewesen. Die Klägerin sei insoweit nur in die bestehenden Pachtverträge eingetreten.
Allem Anschein nach habe die Klägerin auch einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Runderlasses vom 27. Juni 1985 nicht geführt. Sie habe nach der rechtlichen Übernahme der Nutzflächen von ihrer Mutter die bisherige Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen fortgesetzt und zwei Jahre später die dazugehörige ehemalige Hofstelle veräußert. Danach habe sie ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Richtlinien nicht geführt. Demzufolge könne auch keine Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Richtlinien erfolgt sein.
Zudem greife der Einwand, die an ihren Ehemann verpachteten Flächen dienten der Existenzsicherung des Betriebes ihres Ehemannes, nicht durch, denn ihr Ehemann besitze seit 2002 keine Milchquote mehr. Ihr Ehemann habe inzwischen seinen Milchviehbetrieb aufgegeben. Somit könne nicht von einer dauerhaften bzw. langfristigen Existenzsicherung des Betriebes ihres Ehemannes durch die Nutzung der Zupachtflächen ausgegangen werden.
Dagegen hat die Klägerin mit einem am 26. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, die Landabgabe sei strukturverbessernd erfolgt. Alle vier Pächter seien zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Pachtverträge und im Zeitpunkt der steuerlichen Betriebsaufgabe Haupterwerbslandwirte gewesen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei lediglich in bestehende Pachtverhältnisse eingetreten, sei zum einen teilweise falsch, da beispielsweise in den neuen Pachtvertrag mit Herrn F. zusätzlich ein Flurstück aufgenommen worden sei, zum anderen sei diese Behauptung auch vollkommen unerheblich. Der Runderlass des Landwirtschaftsministeriums verlange lediglich, dass die Landabgabe vom 85% zum Zwecke der Strukturverbesserung erfolgt sein müsse, ohne hierfür einen Zeitfaktor zu nennen oder gar zu verlangen, dass die Abgabe mit der Betriebsaufgabe einhergehen müsse. Zudem sei in den Fällen des Eintritts in bestehende Pachtverhältnisse die Laufzeit der Verträge bis zum 30. September 2010 verlängert worden. Damit sei ein wesentlicher Beitrag zur dauerhaften und langfristigen Existenzsicherung der Betriebe geleistet worden sei. Entscheidendes Kriterium sei allein die Möglichkeit der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen durch die Pächter und die damit einhergehende Verbesserung von deren Produktions- und Arbeitsbedingungen.
Schließlich gehe auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe keinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben, da sie einen solchen nicht betrieben habe, bereits in der Sache völlig fehl. Sie habe natürlich nicht ihren Betrieb aufgegeben, sondern den ihres Vaters und ihrer Stiefmutter, den sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten habe. Es sei doch geradezu die typische Konstellation, dass einem Erbe ein landwirtschaftlicher Betrieb zufalle, der von diesem nicht fortgeführt, sondern aufgegeben und dann verpachtet oder veräußert werde. Genau diese Fälle erfasse der Runderlass erfasst, der dafür Sorge tragen solle, dass die landwirtschaftlichen Flächen auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur vom 27. Juli 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 22 April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Zweckdienlichkeitsbescheinigung gemäß § 14 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EstG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur L. vom 27. Juli 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. November 2002.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Amtes für Agrarstruktur M. und der Bezirksregierung Lüneburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Amtes für Agrarstruktur L. vom 27. Juli 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 22. April 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie es für eine erfolgreiche Klage erforderlich wäre (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Zweckdienlichkeitsbescheinigung, die als Nachweis gegenüber dem Finanzamt im Zuge der Geltendmachung von Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vorzulegen ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zweckdienlichkeitsbescheinigung sind in § 14 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelt. Danach gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des Betriebs, wenn
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die Voraussetzungen des § 14 a Abs. 1 erfüllt sind und
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der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
Dabei muss die Abgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Zwecke der Strukturverbesserung bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vorgelegen haben (FG Nürnberg, Urteil vom 20. November 2001- I 213/2001 -, zitiert nach juris). Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzliche Vorschrift in § 14 a Abs. 3 Satz 1 EStG einer zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgenden Veräußerung auch die qualifizierte (Abgabe zur Strukturverbesserung) Aufgabe des Betriebs gleichstellt, nicht aber eine zu diesem Zeitpunkt unqualifizierte Aufgabe des Betriebs. Zwar findet die Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt statt, sondern erstreckt sich ggf. über einen längeren Zeitraum. Anderes gilt aber, wenn eine unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung - wie hier - vorliegt, weil diese nicht auf einen längeren Zeitraum gestreckt werden kann; vielmehr beginnt und endet die Betriebsaufgabe in einem derartigen Fall mit der Aufgabeerklärung (FG Nürnberg, Urteil vom 20. November 2001, - I 213/2001 -, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 Mitte 2000 erklärt, dass der landwirtschaftliche Betrieb zum 30. April 1997 aufgegeben wurde.
Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe am 30. April 1997 kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat.
Der Begriff der Strukturverbesserung in der Landwirtschaft wird durch das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAKG) konkretisiert. In § 1 GAKG werden Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur aufgezählt wie zum Beispiel unter Nr. 1 Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (a), Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an die Marktentwicklung (b). Nach § 2 Abs. 1 GAKG dient die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu Gewähr leisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Damit wird deutlich, dass eine Verbesserung der Agrarstruktur auf eine leistungsfähigere, wettbewerbsfähigere Landwirtschaft abzielt.
Eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft wird jedoch im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nicht dadurch erreicht, dass bereits bestehende langfristige Pachtverträge über landwirtschaftliche Nutzflächen bei einer nahezu vollständigen Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes mit Ausnahme der Hofstelle lediglich verlängert werden, da die Zuordnung der Flächen zu den Pächtern als Haupterwerbslandwirten gleich bleibt.
Die unter Umständen aus der längeren Zeitdauer der neuen Pachtverträge über die Laufzeit der vorherigen Pachtverträge hinaus resultierende Planungssicherheit auf Seiten der Pächter stellt eine Strukturverbesserung nicht dar. Denn der eigentliche Ansatz der Strukturverbesserung im Sinne des § 14 a EStG, nämlich der Übergang der vom aufgebenden Betrieb bewirtschafteten Flächen auf andere Haupterwerbslandwirte, wird dadurch nicht erreicht. Vielmehr wird eine bereits zuvor eingetretene Strukturverbesserung mit der Abgabe der Flächen durch die Rechtsvorgänger der Klägerin zeitlich weiter untermauert. Eine Strukturverbesserung kann in der Verlängerung der Pachtverträge nicht erblickt werden.
In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall maßgebend weiter zu berücksichtigen, dass sich die Verlängerung der Pachtzeit im Hinblick auf den Pachtvertrag mit ihrem Ehemann unter keinem Gesichtspunkt strukturverbessernd ausgewirkt hat. Vor Verlängerung des Pachtvertrages mit dem Ehemann der Klägerin lief der Pachtvertrag vom 1. Oktober 1993 bis zum Jahr 2003. Mit der Verlängerung des Pachtvertrages am 1. März 1995 wurde die Laufzeit bis ins Jahr 2010 ausgedehnt. Eine Planungssicherheit für den Pächter kommt im vorliegenden Fall weder zum Zeitpunkt der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zum 30. April 1997 noch in der Zeit nach dem Jahr 2003 zum Tragen.
Zum Zeitpunkt der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes blieb die Zuordnung der Flächen gleich, so dass insoweit eine Strukturverbesserung nicht eintreten konnte. Aber auch in der Zeit nach dem Jahr 2003 ist eine Strukturverbesserung nicht eingetreten, denn zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Kläger nicht mehr Haupterwerbslandwirt, da er seit dem 1. April 1999 hauptberuflich bei einem Baustoffhandel in K. tätig ist.
Zudem hat der Ehemann der Klägerin die Milcherzeugung im Jahr 2002 aufgegeben.
Mithin bleibt festzustellen, dass sich die am 1. März 1995 zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vereinbarte Verlängerung des Pachtvertrages bis zum 30. September 2010 im vorliegenden Fall nicht im Sinne einer Strukturverbesserung ausgewirkt hat.
Da § 14 a Abs. 3 EStG die Landabgabe zur Strukturverbesserung der Landwirtschaft verlangt, ist weiter davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abgegebenen Flächen diesem Zweck dienen müssen, mindestens jedoch der weitaus überwiegende Teil der abgegebenen Flächen. Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Klägerin 2,96 ha von 6,4767 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe am 30. April 1997 weiter in seiner Bewirtschaftung behalten, mithin etwa annähernd 1/3 der noch zur Bewirtschaftung verfügbaren Flächen, ohne dass in dieser weiteren Bewirtschaftung eine Strukturverbesserung erblickt werden kann. Unter diesen Umständen kann von einer Strukturverbesserung nicht die Rede sein.
Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Verlängerung der übrigen Pachtverträge im Einzelfall strukturverbessernd niedergeschlagen hat.
Der Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Landwirtschaft vom 27. Juni 1985 - 305-05112-1/85 - verhilft der Klägerin ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf die begehrte Zweckdienlichkeitsbescheinigung. Nach Nr. 2.1 dieses Erlasses wird ein Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben, wenn hierdurch die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" geltenden Grundsätze verbessert werden. Diese Voraussetzung ist nach Nr. 2.1 Satz 2 in der Regel erfüllt, wenn die Landabgabe zu mindestens 85% folgenden Zwecken dient:
- a)
einer Flurbereinigung, einem freiwilligen Landtausch oder der Aussiedlung (Umsiedlung) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im öffentlichen Interesse;
- b)
der Vergrößerung oder rationelleren Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sofern
der Erwerber, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigte seit mindestens einem Jahr Haupterwerbslandwirt ist und
die Landzulage zur Festigung seiner wirtschaftlichen Existenz erforderlich ist sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i. S. des Rahmenplans nach § 4 GemAgrG nicht widerspricht.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin durch die Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses mit ihrem Ehemann nicht. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann in der Verlängerung des Pachtvertrages eine Strukturverbesserung - wie dargelegt - nicht erblickt werden. Eine Strukturverbesserung ab dem Jahr 2003 bis zum 30. September 2010 kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da der Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr wirtschaftender Haupterwerbslandwirt war.
Dabei geht der Runderlass zu Recht davon aus, dass eine Strukturverbesserung nur bei der Landabgabe an Haupterwerbslandwirte überhaupt anzunehmen ist. Nebenerwerbsbetriebe sind dadurch gekennzeichnet, dass sie als ehemalige Haupterwerbsbetriebe nicht mehr wettbewerbsfähig waren und der Betriebsleiter gezwungen war, neben dem landwirtschaftlichen Erwerb zusätzlich einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Eine Förderung solcher Betriebe würde dem Gedanken der Strukturverbesserung zuwiderlaufen. Von daher kann eine Verbesserung der Agrarstruktur nicht in der Förderung von Nebenerwerbsbetrieben gesehen werden. Sollte der Ehemann der Klägerin seinen landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 30. September 2003 überhaupt weiter aufrecht erhalten haben, hat er diesen im Nebenerwerb bewirtschaftet, da er seit dem 1. April 1999 hauptberuflich im Baustoffhandel beschäftigt ist.
Von daher kann eine Strukturverbesserung im Sinne einer Förderung von Haupterwerbslandwirten nicht in dem erforderlichen Mindestumfang - zu mindestens 85% - festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. [...]
Streitwertbeschluss:
[D]er Streitwert wird § 72 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. auf 17.500,00 Euro festgesetzt.