Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.02.2017, Az.: 10 A 6/15

interner Schutz; Mali; offensichtlich unbegründet

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.02.2017
Aktenzeichen
10 A 6/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Ablehnung des Schutzgesuchs als offensichtlich unbegründet ist bei Schutzgesuchen, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, schon dann zulässig, wenn lediglich die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet sind.
2. Die Situation in Mali gebietet gegenwärtig (02/2017) keinen Anspruch auf internationalen subsidiären Schutz, weil interner Schutz in den südlichen Landesteilen zur Verfügung steht.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Androhung seiner Abschiebung und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise von internationalem subsidiärem Schutz und die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Der 1986 geborene Kläger reiste nach seinen Angaben am 1. Juni 2013 über Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Nachdem die Überprüfung der Fingerabdrücke am 13. Juni 2013 einen EURODAC-Treffer für Spanien gezeigt hatte, wurde unter dem 5. September 13 ein Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden gerichtet. Mit Schreiben vom 24. September 2013 teilten die spanischen Behörden mit, dass sie den Kläger übernehmen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Spanien an. Hiergegen erhob der Kläger Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 – 4 B 499/14 – lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Nachdem der Kläger nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren nach Spanien überstellt worden war, erklärte die Beklagte unter dem 12. August 2014 den Selbsteintritt und setzte das Verfahren in eigener Zuständigkeit fort.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2014 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, verneinte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und das Vorliegen von Abschiebungsverboten und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Mali an.

Hiergegen hat der Kläger 30. Dezember 2014 Klage erhoben, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und Prozesskostenhilfe beantragt. Er macht geltend, dass die Beklagte sein Schutzgesuch nicht als offensichtlich unbegründet habe ablehnen dürfen. Er sei bei einer Rückkehr nach Mali von einem innerstaatlichen Konflikt bedroht. Nach seiner Ausreise sei ein Ort in seiner Heimatregion durch Rebellen eingenommen worden. Auch wenn die Rebellen wieder zurückgedrängt worden seien, sei die Lage hochgradig instabil. Er leider außerdem an multiplen Erkrankungen, die in Mali nicht behandelbar oder deren Behandlung für ihn nicht zugänglich sei.

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 12. Februar 2015 abgelehnt – 10 B 7/15 –, den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. August 2015. Der Kläger hat sich seitdem nicht mehr zur Sache geäußert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2016 – 5650658-251 – zu verpflichten,

ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen,

weiter hilfsweise, Beweis zu erheben über die Tatsache,
dass die Erkrankungen des Klägers in Mali nicht behandelbar oder eine erforderliche Behandlung für ihn nicht zugänglich ist und der Kläger die notwendigen Medikamente in Mali nicht erhält,

durch Sachverständigengutachten des Auswärtigen Amtes.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. August 2015 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylVfG a. F.). Sie kann trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten form- und fristgerecht geladen worden sind und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenso wenig hat er Anspruch auf internationalen subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Der ablehnende Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er wegen eines der in § 3 b AsylG aufgeführten Gründe in seinem Heimatstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 a AsylG befürchten muss. Auch die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet kann sich vor diesem Hintergrund auf § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AsylG stützen.

Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, er sei aus begründeter Furcht vor kriegerischen Handlungen der Miliz Ansar Dine oder anderer Bürgerkriegsparteien in seiner Heimatregion geflohen, begründet das nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn der Kläger hat schon eine gem. § 3 a Abs. 3 AsylVfG erforderliche Verknüpfung etwaiger Verfolgungshandlungen mit einem der in § 3 b AsylVfG genannten Gründe nicht dargelegt. Insofern geht auch der Einwand des Klägers fehl, die Beklagte habe sich auf eine formelhafte Wiedergabe des Tatbestands ohne Subsumtion beschränkt.

Auch Art. 31 Abs. 8 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.6.2013 – VRL 2013 – steht der Ablehnung des Schutzgesuchs als offensichtlich unbegründet nicht entgegen. Denn nach Art. 52 Satz 2 VRL 2013 findet diese Richtlinie keine Anwendung auf Schutzanträge, die vor dem 20. Juli 2015 förmlich gestellt worden sind. Das ist hier der Fall; der Kläger hat seinen Asylantrag am 5. Januar 2015 gestellt. Es gelten daher die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13) – VRL 2005 –. Nach Art. 23 Abs. 4 lit. a und b VRL 2005 können die Mitgliedstaaten ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II schon dann beschleunigt durchführen, wenn (nur) die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt sind oder (nur) der Asylantrag als unbegründet betrachtet wird.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf internationalen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Dass ihm bei einer Rückkehr nach Mali eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Rebellengruppen droht, die im Jahr 2013 ein Dorf in der Nähe seines Heimatdorfs kurzfristig besetzt haben, hat er nicht glaubhaft gemacht. Auch soweit er beschreibt, dass die Situation in Mali weiterhin angespannt ist, trägt das in dieser Pauschalität keine begründete Furcht vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

Unabhängig vom Vorbringen des Klägers geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls in der Region Segou, der Herkunftsregion des Klägers, gegenwärtig unter keinem rechtlichen Anknüpfungspunkt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Da diese Vorschrift der Umsetzung zwingender Richtlinienvorschriften der Europäischen Union dient, ist der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83, 389) – GR-Charta – in Einklang mit dem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta auszulegen. Weil Art. 4 GR-Charta dem Recht aus Art. 3 EMRK entspricht, ist dabei gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK heranzuziehen.

Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der EMRK auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu unterhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – a. a. O. – unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 27.5.2008 – 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05] Rn. 42, juris LS). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich demgegenüber keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen ableiten (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – a. a. O. – Rn. 25). Daher können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen und zwingende Gründe gegen die Abschiebung darstellen. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die humanitären Bedingungen in Mali nicht derart ungünstig, dass sie zur Feststellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK führen könnten. Insbesondere kann nicht von der Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar von einer Todesgefahr bei seiner Rückkehr ausgegangen werden.

Der Kläger hat keine Erkrankung(en) dargelegt, die in Mali grundsätzlich nicht behandelbar wäre(n) und ihn bei fehlender Behandlung der Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar einer Todesgefahr aussetzen würde(n). Soweit er sich hierzu unter Vorlage des bereits im Eilverfahren vorgelegten hausärztlichen Attests auf multiple Erkrankungen beruft, genügt weder das Attest noch sein eigenes Vorbringen den Darlegungsanforderungen an eine akut behandlungsbedürftige, lebensverkürzende Erkrankung. Die in dem vorgelegten hausärztlichen Attest erwähnten Erkrankungen sind teilweise von geringem Krankheitswert (K64.9 G, Hämorrhoidalbeschwerden ohne nähere Bezeichnung) und im Übrigen nicht näher ausdiagnostiziert (M54.10G Chronisches HWS-BWS-LWS-Syndrom, R10.4 G Chronische Bauchschmerzen, F32.9 G Psychosomatische Depression). Der behandelnde Arzt hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass der Kläger über multiple Beschwerden klage, eine somatische Abklärung aber keine „wesentliche richtungsweisende Pathologica“, mithin keine erkennbar ursächliche körperliche Erkrankung ergeben habe. Auch die symptomatische Therapie habe keine Besserung erbracht, so dass eine psychosomatische Ursache abgeklärt werden solle. Damit gibt das Attest zunächst nur die Darstellungen des Klägers wieder, ohne dass dadurch ein tatsächliches Krankheitsbild gesichert wäre. Auch die verschriebene Medikation lässt derartiges nicht erkennen, sondern stellt lediglich die symptomatische Therapie dar, ohne dass dadurch die Ursache der dargestellten Beschwerden erkennbar würde. Atteste jüngeren Datums hat der Kläger nicht vorgelegt.

Soweit der Kläger im Anschluss an die Klaganträge einen Hilfsbeweisantrag gestellt hat, musste das Gericht diesem nicht nachgehen. Er richtet sich auf eine unerhebliche Tatsache, weil die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat des Klägers nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen können, wenn die Erkrankung ohne Behandlung die Gefahr schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen begründen würde. Das ist hier ausweislich der ärztlichen Atteste nicht der Fall.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass die gegenwärtige Situation in Mali (noch) einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG darstellt. Das Gericht hat zur Sicherheitslage in Zentralmali auf den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. Februar 2015 – 10 B 7/15 – folgendes festgestellt:

[Der Begriff des innerstaatlichen Konflikts] „ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie – nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 – BVerwG 10 C 43.07 –, juris Rn. 19 ff).

Das unspezifische Vorbringen des Antragstellers, der zwischenzeitlich beruhigte Konflikt könne trotz „weitestgehender“ Verdrängung der Rebellen jederzeit wieder aufbrechen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass in seinem Herkunftsland ein innerstaatlicher Konflikt diesen Ausmaßes herrscht, durch den ihm ein ernsthafter Schaden droht. Hinsichtlich seiner Lageeinschätzung setzt sich der Antragsteller weder mit dem Verlauf der Friedensgespräche von Ouagadougou noch mit dem Prozess von Algier auseinander. Auch auf die seit seiner Flucht erfolgte Intervention französischer Truppen und die Einrichtung der UN-Mission MINUSMA zur Stabilisierung der politischen Lage und zum Schutz der Zivilbevölkerung, die Juni 2014 für ein weiteres Jahr verlängert worden ist, geht er nicht ein.

Selbst wenn die gegenwärtige Situation im Norden Malis über innere Unruhen und Spannungen, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinaus konkrete Gefährdungen für die dort lebende Bevölkerung begründen würde, ist nicht ersichtlich, dass auch der Antragsteller davon betroffen wäre. Zwar steht es der Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht entgegen, dass sich die kriegerischen Handlungen nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken; ein Konflikt kann vielmehr auch regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 – a. a. O. – Rn. 25).

Gleichwohl setzt die Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG aber voraus, dass gerade dem Antragsteller die dort beschriebenen Gefahren drohen. Das ist hier nicht ersichtlich. Seine Heimatregion war auch bei der bisher weitesten Ausdehnung der von den Rebellen beherrschten Gebiete im Januar 2013 noch nicht unmittelbar von kriegsähnlichen Handlungen betroffen. Es besteht derzeit kein Anhalt dafür, dass gewaltsame Handlungen, die sich gegenwärtig fast ausschließlich in Einzelaktionen gegen die im Norden Malis gegen die dort stationierten UN-Truppen zeigen, in absehbarer Zeit auf die Heimatregion des Antragstellers übergreifen werden.“

Dass sich die Situation in der Heimatregion des Klägers zwischenzeitlich anders darstellt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Jedenfalls wäre der Kläger deshalb auf die Inanspruchnahme von internem Schutz im Sinne des § 3 e AsylG zu verweisen. Dass ihm eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3 a AsylG oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG außerhalb der unruhigen Regionen im Norden Malis oder gerade in seiner Heimatregion droht, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Insoweit spricht auch der andauernde Aufenthalt der Mutter des Klägers in dessen Heimatstaat für eine grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme jedenfalls von internem Schutz. Der Kläger hat auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, mit seiner Mutter regelmäßig, etwa alle zwei Monate, zu sprechen. Berichte, dass sich die Situation vor Ort unzumutbar verschlechtert hätte, hat der Kläger von seiner Mutter offenbar nicht erhalten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Mutter des Klägers solche tatsächlichen Informationen auch dann geben würde, wenn sie, wie der Kläger angeführt hat, nicht über politische Dinge spricht.

Auch die Voraussetzungen des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind offensichtlich erfüllt, weil zu erwarten ist, dass auch der Kläger sicher und legal in den Landesteil reisen kann, in dem seine Mutter lebt, und er dort aufgenommen wird und sich niederlassen kann.

4. Der Kläger kann vor diesem Hintergrund auch nationalen subsidiären Schutz aus § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen; insbesondere begründet die Situation in seiner Heimatregion keine konkrete Gefahr im Sinne § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Auch für die Gefahrenprognose im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – a. a. O. – Rn. 13).

6. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ergangen. Da die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger einen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), war die Beklagte zuständig, die Abschiebungsandrohung zu erlassen. Ernstliche Zweifel daran, dass die übrigen Anforderungen des § 34 Abs. 2 AsylG von der Beklagten nicht beachtet wurden, bestehen nicht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden aufgrund von § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.